sonen zu wachen; weshalb sie bey allen dieselben betreffenden Klagen gehört werden müssen.
Zweytes Capitel.
Von der Abwesenheits-Erklärung.
115. Wenn eine Person an dem Orte ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erscheint, und von ihr seit vier Jahren keine Nachricht eingegangen ist: so können die Interessenten sich an das Gericht der ersten Instanz wenden, um eine Abwesenheits-Erklärung auszu- wirken.
116. Um die Abwesenheit außer Zweifel zu setzen, soll das Gericht, nachdem schriftliche Beweismittel beygebracht worden sind, verfügen, daß, nach Anhörung des könig- lichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnsitzes, und in dem des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verschieden sind, eine Zeugenabhörung vorgenommen werde.
117. Uebrigens soll das Gericht, indem es über das. Gesuch entscheidet, noch auf die Beweggründe der Abwesen- heit und auf die Ursachen Rücksicht nehmen, welche es verhindert haben können, daß man von der abwesend ver- mutheten Person keine Nachricht erhielte.
118. Der königliche Procurator soll die Vorbescheide so- wohl, als die endlichen Erkenntnisse, sobald sie erlassen sind, an den Justizminister einsenden, der sie bekannt zu machen hat.
119. Das Erkenntniß, wodurch jemand für abwesend erklärt wird, soll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen Erkenntnisse, welches die Zeugenabhörung verfügte, ausge- sprochen werden.
I. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
ſonen zu wachen; weshalb ſie bey allen dieſelben betreffenden Klagen gehoͤrt werden muͤſſen.
Zweytes Capitel.
Von der Abweſenheits-Erklaͤrung.
115. Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Wohnſitzes oder gewoͤhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und von ihr ſeit vier Jahren keine Nachricht eingegangen iſt: ſo koͤnnen die Intereſſenten ſich an das Gericht der erſten Inſtanz wenden, um eine Abweſenheits-Erklaͤrung auszu- wirken.
116. Um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll das Gericht, nachdem ſchriftliche Beweismittel beygebracht worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des koͤnig- lichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden ſind, eine Zeugenabhoͤrung vorgenommen werde.
117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber daſ. Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen- heit und auf die Urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver- mutheten Perſon keine Nachricht erhielte.
118. Der koͤnigliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo- wohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſobald ſie erlaſſen ſind, an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat.
119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen Erkenntniſſe, welches die Zeugenabhoͤrung verfuͤgte, ausge- ſprochen werden.
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I. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
ſonen zu wachen; weshalb ſie bey allen dieſelben betreffenden
Klagen gehoͤrt werden muͤſſen.
Zweytes Capitel.
Von der Abweſenheits-Erklaͤrung.
115. Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Wohnſitzes
oder gewoͤhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und
von ihr ſeit vier Jahren keine Nachricht eingegangen iſt:
ſo koͤnnen die Intereſſenten ſich an das Gericht der erſten
Inſtanz wenden, um eine Abweſenheits-Erklaͤrung auszu-
wirken.
116. Um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll
das Gericht, nachdem ſchriftliche Beweismittel beygebracht
worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des koͤnig-
lichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in
dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden
ſind, eine Zeugenabhoͤrung vorgenommen werde.
117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber daſ.
Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen-
heit und auf die Urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es
verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver-
mutheten Perſon keine Nachricht erhielte.
118. Der koͤnigliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo-
wohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſobald ſie erlaſſen ſind,
an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat.
119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend
erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen
Erkenntniſſe, welches die Zeugenabhoͤrung verfuͤgte, ausge-
ſprochen werden.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/68>, abgerufen am 21.11.2024.
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