Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.

Von den zur Gültigkeit der Verträge wesentlich gehö-
rigen Erfordernissen.

1108. Zur Gültigkeit eines Vertrages, gehören wesent-
lich vier Bedingungen:

Die Einwilligung des sich verpflichtenden Theils;

Dessen Fähigkeit zu contrahiren;

Eine bestimmte Sache, die den Gegenstand der Verbind-
lichkeit ausmacht;

Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit.

Erster Abschnitt.

Von der Einwilligung.

1109. Ist die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben,
oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug erschlichen
worden, so hat sie keine Gültigkeit.

1110. Der Irrthum verursacht nur alsdann Nichtigkeit
des Vertrages, wenn er das Wesen der den Gegenstand des
Vertrages ausmachenden Sache betrifft.

Er ist aber keine Ursache der Nichtigkeit, wenn er sich
nur auf die Person, mit der man zu contrahiren die Absicht
hatte, bezieht, es sey dann, daß die Rücksicht auf diese
Person den Hauptgrund des Vertrages ausmachte.

1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind-
lichkeit übernahm, ausgeübt wurde, ist eine Ursache der
Nichtigkeit, selbst wenn ihn ein Anderer, als der, zu dessen
Vortheile der Vertrag geschlossen wurde, angewandt hätte.

1112. Zwang ist alsdann vorhanden, wenn er von der

III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.

Von den zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich gehoͤ-
rigen Erforderniſſen.

1108. Zur Guͤltigkeit eines Vertrages, gehoͤren weſent-
lich vier Bedingungen:

Die Einwilligung des ſich verpflichtenden Theils;

Deſſen Faͤhigkeit zu contrahiren;

Eine beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbind-
lichkeit ausmacht;

Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit.

Erſter Abſchnitt.

Von der Einwilligung.

1109. Iſt die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben,
oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug erſchlichen
worden, ſo hat ſie keine Guͤltigkeit.

1110. Der Irrthum verurſacht nur alsdann Nichtigkeit
des Vertrages, wenn er das Weſen der den Gegenſtand des
Vertrages ausmachenden Sache betrifft.

Er iſt aber keine Urſache der Nichtigkeit, wenn er ſich
nur auf die Perſon, mit der man zu contrahiren die Abſicht
hatte, bezieht, es ſey dann, daß die Ruͤckſicht auf dieſe
Perſon den Hauptgrund des Vertrages ausmachte.

1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind-
lichkeit uͤbernahm, ausgeuͤbt wurde, iſt eine Urſache der
Nichtigkeit, ſelbſt wenn ihn ein Anderer, als der, zu deſſen
Vortheile der Vertrag geſchloſſen wurde, angewandt haͤtte.

1112. Zwang iſt alsdann vorhanden, wenn er von der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0482" n="470"/>
          <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Zweytes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von den zur Gu&#x0364;ltigkeit der Vertra&#x0364;ge we&#x017F;entlich geho&#x0364;-<lb/>
rigen Erforderni&#x017F;&#x017F;en.</p>
            </argument><lb/>
            <p>1108. Zur Gu&#x0364;ltigkeit eines Vertrages, geho&#x0364;ren we&#x017F;ent-<lb/>
lich vier Bedingungen:</p><lb/>
            <p>Die Einwilligung des &#x017F;ich verpflichtenden Theils;</p><lb/>
            <p>De&#x017F;&#x017F;en Fa&#x0364;higkeit zu contrahiren;</p><lb/>
            <p>Eine be&#x017F;timmte Sache, die den Gegen&#x017F;tand der Verbind-<lb/>
lichkeit ausmacht;</p><lb/>
            <p>Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit.</p><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Einwilligung.</p>
              </argument><lb/>
              <p>1109. I&#x017F;t die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben,<lb/>
oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug er&#x017F;chlichen<lb/>
worden, &#x017F;o hat &#x017F;ie keine Gu&#x0364;ltigkeit.<lb/></p>
              <p>1110. Der Irrthum verur&#x017F;acht nur alsdann Nichtigkeit<lb/>
des Vertrages, wenn er das We&#x017F;en der den Gegen&#x017F;tand des<lb/>
Vertrages ausmachenden Sache betrifft.</p><lb/>
              <p>Er i&#x017F;t aber keine Ur&#x017F;ache der Nichtigkeit, wenn er &#x017F;ich<lb/>
nur auf die Per&#x017F;on, mit der man zu contrahiren die Ab&#x017F;icht<lb/>
hatte, bezieht, es &#x017F;ey dann, daß die Ru&#x0364;ck&#x017F;icht auf die&#x017F;e<lb/>
Per&#x017F;on den Hauptgrund des Vertrages ausmachte.<lb/></p>
              <p>1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind-<lb/>
lichkeit u&#x0364;bernahm, ausgeu&#x0364;bt wurde, i&#x017F;t eine Ur&#x017F;ache der<lb/>
Nichtigkeit, &#x017F;elb&#x017F;t wenn ihn ein Anderer, als der, zu de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Vortheile der Vertrag ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en wurde, angewandt ha&#x0364;tte.</p><lb/>
              <p>1112. Zwang i&#x017F;t alsdann vorhanden, wenn er von der<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[470/0482] III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. Zweytes Capitel. Von den zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich gehoͤ- rigen Erforderniſſen. 1108. Zur Guͤltigkeit eines Vertrages, gehoͤren weſent- lich vier Bedingungen: Die Einwilligung des ſich verpflichtenden Theils; Deſſen Faͤhigkeit zu contrahiren; Eine beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbind- lichkeit ausmacht; Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1109. Iſt die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben, oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug erſchlichen worden, ſo hat ſie keine Guͤltigkeit. 1110. Der Irrthum verurſacht nur alsdann Nichtigkeit des Vertrages, wenn er das Weſen der den Gegenſtand des Vertrages ausmachenden Sache betrifft. Er iſt aber keine Urſache der Nichtigkeit, wenn er ſich nur auf die Perſon, mit der man zu contrahiren die Abſicht hatte, bezieht, es ſey dann, daß die Ruͤckſicht auf dieſe Perſon den Hauptgrund des Vertrages ausmachte. 1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind- lichkeit uͤbernahm, ausgeuͤbt wurde, iſt eine Urſache der Nichtigkeit, ſelbſt wenn ihn ein Anderer, als der, zu deſſen Vortheile der Vertrag geſchloſſen wurde, angewandt haͤtte. 1112. Zwang iſt alsdann vorhanden, wenn er von der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/482
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/482>, abgerufen am 21.11.2024.