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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
ment, einander wechſelſeitig in einem und demſelben Auf-
ſatze eine Schenkung machen.

1098. Wenn ein Ehegatte, es ſey der Mann oder die Frau,
zur zweyten oder weitern Ehe ſchreitet, ſo kann er, im Falle
Kinder aus einer vorherigen Ehe vorhanden ſind, ſeinem
neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des am
wenigſten beguͤnſtigten ehelichen Kindes betraͤgt; auch duͤr-
fen in keinem Falle dergleichen Schenkungen ein Viertel
des Vermoͤgens uͤberſteigen.

1099. Ehegatten duͤrfen auch nicht mittelbar einan-
der mehr ſchenken, als ihnen nach den obigen Beſtim-
mungen erlaubt iſt. Jede verſteckte oder an untergeſchobene
Perſonen gegebene Schenkung iſt unguͤltig.

1100. Als Schenkungen, die an untergeſchobene Perſonen
gemacht wurden, ſind anzuſehen: die Schenkungen des einen
Ehegatten an die aus einer andern Ehe abſtammenden Kinder
des andern Ehegatten, oder an eines dieſer Kinder; des-
gleichen die Schenkungen an ſolche Verwandten, deren
vermuthlicher Erbe der andere Ehegatte an dem Tage der
Schenkung iſt, ſelbſt wenn dieſer letzte den beſchenkten
Verwandten nicht uͤberlebt haben ſollte.

Dritter Titel.

Von den Contracten oder vertragsmaͤßigen Ver-
bindlichkeiten im Allgemeinen.

Erſtes Capitel.

Vorbereitende Verfuͤgungen.

1101. Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine
oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere andere

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/478>, abgerufen am 12.02.2025.