auch kein bekannter Erbe vorhanden ist, oder die bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, so wird die Ver- lassenschaft als erblos betrachtet.
812. Das Gericht der ersten Instanz, in dessen Bezirk die Erbfolge eröffnet wurde, ernennt, auf das Gesuch der Interessenten, oder auf den Antrag des königlichen Procu- rators, einen Curator.
813. Der Curator einer erblosen Verlassenschaft ist vor allen Dingen verbunden, deren Zustand durch ein In- ventar ausmitteln zu lassen; er übt die Rechte derselben aus, und macht sie vor Gericht geltend; er beantwortet die an sie gemachten Anforderungen; er führt die Verwaltung, und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab- zulegen hat, unverletzt bleiben, sowohl die unter dem Nach- lasse befindliche Baarschaft, als die durch den Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Sachen gelösten Gelder, zur Casse des Einnehmers der königlichen Einkünfte abliefern.
814. Uebrigens sind die Verfügungen des dritten Ab- schnittes des gegenwärtigen Capitels, über die Formen des Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi- ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren einer erblosen Verlassenschaft anwendbar.
Sechstes Capitel.
Von der Theilung und Collation.
Erster Abschnitt.
Von der Theilungsklage und deren Form.
815. Niemand kann genöthigt werden, in einer Gemein- schaft zu bleiben, und es kann, mit Hintansetzung gegen-
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
auch kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten Erben die Erbſchaft ausgeſchlagen haben, ſo wird die Ver- laſſenſchaft als erblos betrachtet.
812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk die Erbfolge eroͤffnet wurde, ernennt, auf das Geſuch der Intereſſenten, oder auf den Antrag des koͤniglichen Procu- rators, einen Curator.
813. Der Curator einer erbloſen Verlaſſenſchaft iſt vor allen Dingen verbunden, deren Zuſtand durch ein In- ventar ausmitteln zu laſſen; er uͤbt die Rechte derſelben aus, und macht ſie vor Gericht geltend; er beantwortet die an ſie gemachten Anforderungen; er fuͤhrt die Verwaltung, und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab- zulegen hat, unverletzt bleiben, ſowohl die unter dem Nach- laſſe befindliche Baarſchaft, als die durch den Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Sachen geloͤsten Gelder, zur Caſſe des Einnehmers der koͤniglichen Einkuͤnfte abliefern.
814. Uebrigens ſind die Verfuͤgungen des dritten Ab- ſchnittes des gegenwaͤrtigen Capitels, uͤber die Formen des Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi- ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren einer erbloſen Verlaſſenſchaft anwendbar.
Sechstes Capitel.
Von der Theilung und Collation.
Erſter Abſchnitt.
Von der Theilungsklage und deren Form.
815. Niemand kann genoͤthigt werden, in einer Gemein- ſchaft zu bleiben, und es kann, mit Hintanſetzung gegen-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0358"n="346"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
auch kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten<lb/>
Erben die Erbſchaft ausgeſchlagen haben, ſo wird die Ver-<lb/>
laſſenſchaft als erblos betrachtet.<lb/></p><p>812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk<lb/>
die Erbfolge eroͤffnet wurde, ernennt, auf das Geſuch der<lb/>
Intereſſenten, oder auf den Antrag des koͤniglichen Procu-<lb/>
rators, einen Curator.<lb/></p><p>813. Der Curator einer erbloſen Verlaſſenſchaft iſt<lb/>
vor allen Dingen verbunden, deren Zuſtand durch ein In-<lb/>
ventar ausmitteln zu laſſen; er uͤbt die Rechte derſelben<lb/>
aus, und macht ſie vor Gericht geltend; er beantwortet die<lb/>
an ſie gemachten Anforderungen; er fuͤhrt die Verwaltung,<lb/>
und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab-<lb/>
zulegen hat, unverletzt bleiben, ſowohl die unter dem Nach-<lb/>
laſſe befindliche Baarſchaft, als die durch den Verkauf der<lb/>
beweglichen und unbeweglichen Sachen geloͤsten Gelder, zur<lb/>
Caſſe des Einnehmers der koͤniglichen Einkuͤnfte abliefern.<lb/></p><p>814. Uebrigens ſind die Verfuͤgungen des dritten Ab-<lb/>ſchnittes des gegenwaͤrtigen Capitels, uͤber die Formen des<lb/>
Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi-<lb/>
ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren<lb/>
einer erbloſen Verlaſſenſchaft anwendbar.</p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#g">Sechstes Capitel.</hi></head><lb/><argument><p>Von der Theilung und Collation.</p></argument><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Erſter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von der Theilungsklage und deren Form.</p></argument><lb/><p>815. Niemand kann genoͤthigt werden, in einer Gemein-<lb/>ſchaft zu bleiben, und es kann, mit Hintanſetzung gegen-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[346/0358]
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
auch kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten
Erben die Erbſchaft ausgeſchlagen haben, ſo wird die Ver-
laſſenſchaft als erblos betrachtet.
812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk
die Erbfolge eroͤffnet wurde, ernennt, auf das Geſuch der
Intereſſenten, oder auf den Antrag des koͤniglichen Procu-
rators, einen Curator.
813. Der Curator einer erbloſen Verlaſſenſchaft iſt
vor allen Dingen verbunden, deren Zuſtand durch ein In-
ventar ausmitteln zu laſſen; er uͤbt die Rechte derſelben
aus, und macht ſie vor Gericht geltend; er beantwortet die
an ſie gemachten Anforderungen; er fuͤhrt die Verwaltung,
und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab-
zulegen hat, unverletzt bleiben, ſowohl die unter dem Nach-
laſſe befindliche Baarſchaft, als die durch den Verkauf der
beweglichen und unbeweglichen Sachen geloͤsten Gelder, zur
Caſſe des Einnehmers der koͤniglichen Einkuͤnfte abliefern.
814. Uebrigens ſind die Verfuͤgungen des dritten Ab-
ſchnittes des gegenwaͤrtigen Capitels, uͤber die Formen des
Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi-
ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren
einer erbloſen Verlaſſenſchaft anwendbar.
Sechstes Capitel.
Von der Theilung und Collation.
Erſter Abſchnitt.
Von der Theilungsklage und deren Form.
815. Niemand kann genoͤthigt werden, in einer Gemein-
ſchaft zu bleiben, und es kann, mit Hintanſetzung gegen-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/358>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.