bunden, das bewegliche Vermögen anzulegen, oder für die Zurückgabe desselben, wenn binnen drey Jahren sich Erben des Verstorbenen melden würden, hinlängliche Bürgschaft zu leisten; nach dieser Frist wird die Bürgschaft losgegeben.
772. Haben der überlebende Ehegatte oder die Domai- nenverwaltung die einem jeden von ihnen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet, so können sie zur vollstän- digen Schadloshaltung gegen die sich etwa meldenden Erben verurtheilt werden.
773. Die Verfügungen des 769sten, 770sten, 771sten und 772sten Artikels betreffen auch die natürlichen Kin- der, welchen in Ermangelung der Verwandten der Nach- laß zufällt.
Fünftes Capitel.
Von der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaften.
Erster Abschnitt.
Von der Annahme.
774. Eine Erbschaft kann schlechthin und unbedingt, oder mit der Rechtswohlthat des Inventars, angenommen werden.
775. Niemand ist verbunden, eine ihm zugefallene Erb- schaft anzunehmen.
776. Verheirathete Frauenspersonen können, zufolge der im sechsten Capitel des Titels: von der Ehe, enthaltenen Verfügungen, ohne Genehmigung ihres Mannes oder des Gerichtes, eine Erbschaft gültig nicht annehmen.
Die den Minderjährigen und Interdicirten zugefallenen Erbschaften können nur mit Beobachtung der in dem Titel: über die Minderjährigkeit, Vormundschaft und Eman-
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
bunden, das bewegliche Vermoͤgen anzulegen, oder fuͤr die Zuruͤckgabe deſſelben, wenn binnen drey Jahren ſich Erben des Verſtorbenen melden wuͤrden, hinlaͤngliche Buͤrgſchaft zu leiſten; nach dieſer Friſt wird die Buͤrgſchaft losgegeben.
772. Haben der uͤberlebende Ehegatte oder die Domai- nenverwaltung die einem jeden von ihnen vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten nicht beobachtet, ſo koͤnnen ſie zur vollſtaͤn- digen Schadloshaltung gegen die ſich etwa meldenden Erben verurtheilt werden.
773. Die Verfuͤgungen des 769ſten, 770ſten, 771ſten und 772ſten Artikels betreffen auch die natuͤrlichen Kin- der, welchen in Ermangelung der Verwandten der Nach- laß zufaͤllt.
Fuͤnftes Capitel.
Von der Annahme und der Ausſchlagung der Erbſchaften.
Erſter Abſchnitt.
Von der Annahme.
774. Eine Erbſchaft kann ſchlechthin und unbedingt, oder mit der Rechtswohlthat des Inventars, angenommen werden.
775. Niemand iſt verbunden, eine ihm zugefallene Erb- ſchaft anzunehmen.
776. Verheirathete Frauensperſonen koͤnnen, zufolge der im ſechsten Capitel des Titels: von der Ehe, enthaltenen Verfuͤgungen, ohne Genehmigung ihres Mannes oder des Gerichtes, eine Erbſchaft guͤltig nicht annehmen.
Die den Minderjaͤhrigen und Interdicirten zugefallenen Erbſchaften koͤnnen nur mit Beobachtung der in dem Titel: uͤber die Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Eman-
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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
bunden, das bewegliche Vermoͤgen anzulegen, oder fuͤr die
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772. Haben der uͤberlebende Ehegatte oder die Domai-
nenverwaltung die einem jeden von ihnen vorgeſchriebenen
Foͤrmlichkeiten nicht beobachtet, ſo koͤnnen ſie zur vollſtaͤn-
digen Schadloshaltung gegen die ſich etwa meldenden Erben
verurtheilt werden.
773. Die Verfuͤgungen des 769ſten, 770ſten, 771ſten
und 772ſten Artikels betreffen auch die natuͤrlichen Kin-
der, welchen in Ermangelung der Verwandten der Nach-
laß zufaͤllt.
Fuͤnftes Capitel.
Von der Annahme und der Ausſchlagung der Erbſchaften.
Erſter Abſchnitt.
Von der Annahme.
774. Eine Erbſchaft kann ſchlechthin und unbedingt,
oder mit der Rechtswohlthat des Inventars, angenommen
werden.
775. Niemand iſt verbunden, eine ihm zugefallene Erb-
ſchaft anzunehmen.
776. Verheirathete Frauensperſonen koͤnnen, zufolge der
im ſechsten Capitel des Titels: von der Ehe, enthaltenen
Verfuͤgungen, ohne Genehmigung ihres Mannes oder des
Gerichtes, eine Erbſchaft guͤltig nicht annehmen.
Die den Minderjaͤhrigen und Interdicirten zugefallenen
Erbſchaften koͤnnen nur mit Beobachtung der in dem Titel:
uͤber die Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Eman-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/342>, abgerufen am 21.11.2024.
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