Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Ascendenten den etwa noch rückständigen Kaufpreis; auch
erben sie die auf deren Wiedererlangung dem Beschenkten
etwa zustehenden Klagen.

748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkommen verstor-
benen Person dieselbe überlebten, zugleich aber noch Ge-
schwister oder deren Descendenten vorhanden sind, so wird
die Erbschaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur
eine Hälfte auf die Eltern fällt, und zwischen diesen gleich
getheilt wird. Die andere Hälfte gebührt den Geschwistern
oder deren Descendenten, zufolge der im fünften Abschnitte
dieses Capitels enthaltenen Bestimmungen.

749. Ist aber, im Falle die ohne Nachkommen verstor-
bene Person Geschwister oder deren Descendenten hinter-
läßt, der Vater oder die Mutter schon vorher verstorben:
so wird der Antheil, welcher diesem in Gemäßheit des vo-
rigen Artikels zugefallen wäre, mit der den Geschwistern
oder deren Stellvertretern zukommenden Hälfte vereinigt,
wie solches im fünften Abschnitte dieses Capitels erklärt
werden wird.

Fünfter Abschnitt.

Von der Erbfolge der Seitenverwandten.

750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen verstor-
benen Person beyde nicht mehr am Leben, so gelangen die
Geschwister oder deren Descendenten, mit Ausschließung der
Ascendenten und der übrigen Seitenverwandten, zur Erb-
folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver-
möge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Abschnitte
dieses Capitels bestimmt worden ist.

751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen
verstorbenen Person dieselbe überlebt, so erhalten der letz-
teren Geschwister oder deren Repräsentanten nur die Hälfte

III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Aſcendenten den etwa noch ruͤckſtaͤndigen Kaufpreis; auch
erben ſie die auf deren Wiedererlangung dem Beſchenkten
etwa zuſtehenden Klagen.

748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor-
benen Perſon dieſelbe uͤberlebten, zugleich aber noch Ge-
ſchwiſter oder deren Deſcendenten vorhanden ſind, ſo wird
die Erbſchaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur
eine Haͤlfte auf die Eltern faͤllt, und zwiſchen dieſen gleich
getheilt wird. Die andere Haͤlfte gebuͤhrt den Geſchwiſtern
oder deren Deſcendenten, zufolge der im fuͤnften Abſchnitte
dieſes Capitels enthaltenen Beſtimmungen.

749. Iſt aber, im Falle die ohne Nachkommen verſtor-
bene Perſon Geſchwiſter oder deren Deſcendenten hinter-
laͤßt, der Vater oder die Mutter ſchon vorher verſtorben:
ſo wird der Antheil, welcher dieſem in Gemaͤßheit des vo-
rigen Artikels zugefallen waͤre, mit der den Geſchwiſtern
oder deren Stellvertretern zukommenden Haͤlfte vereinigt,
wie ſolches im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels erklaͤrt
werden wird.

Fuͤnfter Abſchnitt.

Von der Erbfolge der Seitenverwandten.

750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor-
benen Perſon beyde nicht mehr am Leben, ſo gelangen die
Geſchwiſter oder deren Deſcendenten, mit Ausſchließung der
Aſcendenten und der uͤbrigen Seitenverwandten, zur Erb-
folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver-
moͤge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Abſchnitte
dieſes Capitels beſtimmt worden iſt.

751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen
verſtorbenen Perſon dieſelbe uͤberlebt, ſo erhalten der letz-
teren Geſchwiſter oder deren Repraͤſentanten nur die Haͤlfte

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0332" n="320"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
A&#x017F;cendenten den etwa noch ru&#x0364;ck&#x017F;ta&#x0364;ndigen Kaufpreis; auch<lb/>
erben &#x017F;ie die auf deren Wiedererlangung dem Be&#x017F;chenkten<lb/>
etwa zu&#x017F;tehenden Klagen.<lb/></p>
              <p>748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkommen ver&#x017F;tor-<lb/>
benen Per&#x017F;on die&#x017F;elbe u&#x0364;berlebten, zugleich aber noch Ge-<lb/>
&#x017F;chwi&#x017F;ter oder deren De&#x017F;cendenten vorhanden &#x017F;ind, &#x017F;o wird<lb/>
die Erb&#x017F;chaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur<lb/>
eine Ha&#x0364;lfte auf die Eltern fa&#x0364;llt, und zwi&#x017F;chen die&#x017F;en gleich<lb/>
getheilt wird. Die andere Ha&#x0364;lfte gebu&#x0364;hrt den Ge&#x017F;chwi&#x017F;tern<lb/>
oder deren De&#x017F;cendenten, zufolge der im fu&#x0364;nften Ab&#x017F;chnitte<lb/>
die&#x017F;es Capitels enthaltenen Be&#x017F;timmungen.<lb/></p>
              <p>749. I&#x017F;t aber, im Falle die ohne Nachkommen ver&#x017F;tor-<lb/>
bene Per&#x017F;on Ge&#x017F;chwi&#x017F;ter oder deren De&#x017F;cendenten hinter-<lb/>
la&#x0364;ßt, der Vater oder die Mutter &#x017F;chon vorher ver&#x017F;torben:<lb/>
&#x017F;o wird der Antheil, welcher die&#x017F;em in Gema&#x0364;ßheit des vo-<lb/>
rigen Artikels zugefallen wa&#x0364;re, mit der den Ge&#x017F;chwi&#x017F;tern<lb/>
oder deren Stellvertretern zukommenden Ha&#x0364;lfte vereinigt,<lb/>
wie &#x017F;olches im fu&#x0364;nften Ab&#x017F;chnitte die&#x017F;es Capitels erkla&#x0364;rt<lb/>
werden wird.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Fu&#x0364;nfter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Erbfolge der Seitenverwandten.</p>
              </argument><lb/>
              <p>750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen ver&#x017F;tor-<lb/>
benen Per&#x017F;on beyde nicht mehr am Leben, &#x017F;o gelangen die<lb/>
Ge&#x017F;chwi&#x017F;ter oder deren De&#x017F;cendenten, mit Aus&#x017F;chließung der<lb/>
A&#x017F;cendenten und der u&#x0364;brigen Seitenverwandten, zur Erb-<lb/>
folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver-<lb/>
mo&#x0364;ge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Ab&#x017F;chnitte<lb/>
die&#x017F;es Capitels be&#x017F;timmt worden i&#x017F;t.<lb/></p>
              <p>751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen<lb/>
ver&#x017F;torbenen Per&#x017F;on die&#x017F;elbe u&#x0364;berlebt, &#x017F;o erhalten der letz-<lb/>
teren Ge&#x017F;chwi&#x017F;ter oder deren Repra&#x0364;&#x017F;entanten nur die Ha&#x0364;lfte<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[320/0332] III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. Aſcendenten den etwa noch ruͤckſtaͤndigen Kaufpreis; auch erben ſie die auf deren Wiedererlangung dem Beſchenkten etwa zuſtehenden Klagen. 748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor- benen Perſon dieſelbe uͤberlebten, zugleich aber noch Ge- ſchwiſter oder deren Deſcendenten vorhanden ſind, ſo wird die Erbſchaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur eine Haͤlfte auf die Eltern faͤllt, und zwiſchen dieſen gleich getheilt wird. Die andere Haͤlfte gebuͤhrt den Geſchwiſtern oder deren Deſcendenten, zufolge der im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels enthaltenen Beſtimmungen. 749. Iſt aber, im Falle die ohne Nachkommen verſtor- bene Perſon Geſchwiſter oder deren Deſcendenten hinter- laͤßt, der Vater oder die Mutter ſchon vorher verſtorben: ſo wird der Antheil, welcher dieſem in Gemaͤßheit des vo- rigen Artikels zugefallen waͤre, mit der den Geſchwiſtern oder deren Stellvertretern zukommenden Haͤlfte vereinigt, wie ſolches im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels erklaͤrt werden wird. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Erbfolge der Seitenverwandten. 750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor- benen Perſon beyde nicht mehr am Leben, ſo gelangen die Geſchwiſter oder deren Deſcendenten, mit Ausſchließung der Aſcendenten und der uͤbrigen Seitenverwandten, zur Erb- folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver- moͤge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Abſchnitte dieſes Capitels beſtimmt worden iſt. 751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen verſtorbenen Perſon dieſelbe uͤberlebt, ſo erhalten der letz- teren Geſchwiſter oder deren Repraͤſentanten nur die Haͤlfte

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/332
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/332>, abgerufen am 22.12.2024.