Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.

Von den verschiedenen Classen der Erbfolge.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Verfügungen.

731. Die Erbschaften fallen den Kindern und Descen-
denten des Verstorbenen, seinen Ascendenten und Seiten-
verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu,
welche hiernächst bestimmt werden.

732. Das Gesetz nimmt bey Bestimmung der Erbfolge
keine Rücksicht auf die Natur und den Ursprung des Ver-
mögens.

733. Jede Erbschaft, welche den Ascendenten oder
Seitenverwandten zufällt, wird in zwey gleiche Theile ge-
theilt: einen für die Verwandten der väterlichen, den an-
dern für die Verwandten der mütterlichen Linie.

Die halbbürtigen Verwandten von der Mutter oder dem
Vater her werden durch die vollbürtigen Verwandten
nicht ausgeschlossen; doch gelangen sie, mit Vorbehalt der
im 752sten Artikel enthaltenen Bestimmung, nur in ihrer
Linie mit zur Theilung. Vollbürtige Verwandte erhalten
in beyden Linien ihren Antheil.

Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas
fallen, wenn sich in einer von beyden Linien weder Ascen-
denten, noch Seitenverwandten, befinden.

734. Nach dieser ersten Vertheilung unter die väterliche
und mütterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die
verschiedenen Stämme statt, sondern die einer jeden Linie
zugefallene Hälfte gebührt dem oder den dem Grade nach
nächsten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwähnenden
Falls der Repräsentation,

III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.

Von den verſchiedenen Claſſen der Erbfolge.

Erſter Abſchnitt.

Allgemeine Verfuͤgungen.

731. Die Erbſchaften fallen den Kindern und Deſcen-
denten des Verſtorbenen, ſeinen Aſcendenten und Seiten-
verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu,
welche hiernaͤchſt beſtimmt werden.

732. Das Geſetz nimmt bey Beſtimmung der Erbfolge
keine Ruͤckſicht auf die Natur und den Urſprung des Ver-
moͤgens.

733. Jede Erbſchaft, welche den Aſcendenten oder
Seitenverwandten zufaͤllt, wird in zwey gleiche Theile ge-
theilt: einen fuͤr die Verwandten der vaͤterlichen, den an-
dern fuͤr die Verwandten der muͤtterlichen Linie.

Die halbbuͤrtigen Verwandten von der Mutter oder dem
Vater her werden durch die vollbuͤrtigen Verwandten
nicht ausgeſchloſſen; doch gelangen ſie, mit Vorbehalt der
im 752ſten Artikel enthaltenen Beſtimmung, nur in ihrer
Linie mit zur Theilung. Vollbuͤrtige Verwandte erhalten
in beyden Linien ihren Antheil.

Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas
fallen, wenn ſich in einer von beyden Linien weder Aſcen-
denten, noch Seitenverwandten, befinden.

734. Nach dieſer erſten Vertheilung unter die vaͤterliche
und muͤtterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die
verſchiedenen Staͤmme ſtatt, ſondern die einer jeden Linie
zugefallene Haͤlfte gebuͤhrt dem oder den dem Grade nach
naͤchſten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwaͤhnenden
Falls der Repraͤſentation,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0324" n="312"/>
          <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Drittes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von den ver&#x017F;chiedenen Cla&#x017F;&#x017F;en der Erbfolge.</p>
            </argument><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Allgemeine Verfu&#x0364;gungen.</p>
              </argument><lb/>
              <p>731. Die Erb&#x017F;chaften fallen den Kindern und De&#x017F;cen-<lb/>
denten des Ver&#x017F;torbenen, &#x017F;einen A&#x017F;cendenten und Seiten-<lb/>
verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu,<lb/>
welche hierna&#x0364;ch&#x017F;t be&#x017F;timmt werden.<lb/></p>
              <p>732. Das Ge&#x017F;etz nimmt bey Be&#x017F;timmung der Erbfolge<lb/>
keine Ru&#x0364;ck&#x017F;icht auf die Natur und den Ur&#x017F;prung des Ver-<lb/>
mo&#x0364;gens.<lb/></p>
              <p>733. Jede Erb&#x017F;chaft, welche den A&#x017F;cendenten oder<lb/>
Seitenverwandten zufa&#x0364;llt, wird in zwey gleiche Theile ge-<lb/>
theilt: einen fu&#x0364;r die Verwandten der va&#x0364;terlichen, den an-<lb/>
dern fu&#x0364;r die Verwandten der mu&#x0364;tterlichen Linie.</p><lb/>
              <p>Die halbbu&#x0364;rtigen Verwandten von der Mutter oder dem<lb/>
Vater her werden durch die vollbu&#x0364;rtigen Verwandten<lb/>
nicht ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en; doch gelangen &#x017F;ie, mit Vorbehalt der<lb/>
im 752&#x017F;ten Artikel enthaltenen Be&#x017F;timmung, nur in ihrer<lb/>
Linie mit zur Theilung. Vollbu&#x0364;rtige Verwandte erhalten<lb/>
in beyden Linien ihren Antheil.</p><lb/>
              <p>Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas<lb/>
fallen, wenn &#x017F;ich in einer von beyden Linien weder A&#x017F;cen-<lb/>
denten, noch Seitenverwandten, befinden.<lb/></p>
              <p>734. Nach die&#x017F;er er&#x017F;ten Vertheilung unter die va&#x0364;terliche<lb/>
und mu&#x0364;tterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die<lb/>
ver&#x017F;chiedenen Sta&#x0364;mme &#x017F;tatt, &#x017F;ondern die einer jeden Linie<lb/>
zugefallene Ha&#x0364;lfte gebu&#x0364;hrt dem oder den dem Grade nach<lb/>
na&#x0364;ch&#x017F;ten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwa&#x0364;hnenden<lb/>
Falls der Repra&#x0364;&#x017F;entation,</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[312/0324] III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. Drittes Capitel. Von den verſchiedenen Claſſen der Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 731. Die Erbſchaften fallen den Kindern und Deſcen- denten des Verſtorbenen, ſeinen Aſcendenten und Seiten- verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu, welche hiernaͤchſt beſtimmt werden. 732. Das Geſetz nimmt bey Beſtimmung der Erbfolge keine Ruͤckſicht auf die Natur und den Urſprung des Ver- moͤgens. 733. Jede Erbſchaft, welche den Aſcendenten oder Seitenverwandten zufaͤllt, wird in zwey gleiche Theile ge- theilt: einen fuͤr die Verwandten der vaͤterlichen, den an- dern fuͤr die Verwandten der muͤtterlichen Linie. Die halbbuͤrtigen Verwandten von der Mutter oder dem Vater her werden durch die vollbuͤrtigen Verwandten nicht ausgeſchloſſen; doch gelangen ſie, mit Vorbehalt der im 752ſten Artikel enthaltenen Beſtimmung, nur in ihrer Linie mit zur Theilung. Vollbuͤrtige Verwandte erhalten in beyden Linien ihren Antheil. Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas fallen, wenn ſich in einer von beyden Linien weder Aſcen- denten, noch Seitenverwandten, befinden. 734. Nach dieſer erſten Vertheilung unter die vaͤterliche und muͤtterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die verſchiedenen Staͤmme ſtatt, ſondern die einer jeden Linie zugefallene Haͤlfte gebuͤhrt dem oder den dem Grade nach naͤchſten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwaͤhnenden Falls der Repraͤſentation,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/324
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/324>, abgerufen am 22.12.2024.