Nicht fortwährende Servituten sind dagegen solche, die ohne jedesmalige Handlung eines Menschen nicht ausgeübt werden können, wie zum Beyspiele das Uebergangs- und Weiderecht, das Recht Wasser zu schöpfen, und andere ähnliche.
689. Die Servituten sind entweder ins Auge fallend oder nicht.
Ins Auge fallende Servituten sind diejenigen, die sich durch äußere Anlagen, zum Beyspiele durch eine Thür, ein Fenster, eine Wasserleitung, ankündigen.
Nicht ins Auge fallende Servituten sind diejenigen, welche kein äußeres Merkmal ihres Daseyns haben, wie zum Beyspiele das Verbot, auf einem Grundstücke zu bauen, oder beym Bauen eine bestimmte Höhe zu über- schreiten.
Zweyter Abschnitt.
Wie die Servituten errichtet werden.
690. Fortwährende und ins Auge fallende Servituten erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjährigen Besitz.
691. Fortwährende nicht ins Auge fallende, desgleichen nicht fortwährende Servituten, diese letzteren mögen ins Auge fallend seyn oder nicht, erwirbt man nur durch Verleihung.
Bloser Besitz, selbst wenn er unvordenklich wäre, ist nicht hinreichend, um sie zu begründen; doch kann man Servituten dieser Art, die durch den Besitz bereits erwor- ben sind, in Ländern, wo ein solcher Erwerb zulässig war, gegenwärtig nicht mehr bestreiten.
692. In Hinsicht der fortwährenden und ins Auge fallenden Servituten hat die Bestimmung des Eigenthü- mers die Wirkung einer Verleihung.
693. Eine Bestimmung des Eigenthümers ist nur dann vorhanden, wenn es erwiesen ist, daß zwey gegenwärtig
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs- und Weiderecht, das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche.
689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend oder nicht.
Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr, ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen.
Nicht ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber- ſchreiten.
Zweyter Abſchnitt.
Wie die Servituten errichtet werden.
690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz.
691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch Verleihung.
Bloſer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor- ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war, gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten.
692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ- mers die Wirkung einer Verleihung.
693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0308"n="296"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">II</hi>. Buch. 4. Titel. 3. Cap.</fw><lb/><p>Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne<lb/>
jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden<lb/>
koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs- und Weiderecht,<lb/>
das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche.<lb/></p><p>689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend<lb/>
oder nicht.</p><lb/><p>Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich<lb/>
durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr,<lb/>
ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen.</p><lb/><p>Nicht ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen,<lb/>
welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie<lb/>
zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu<lb/>
bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber-<lb/>ſchreiten. </p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Zweyter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Wie die Servituten errichtet werden.</p></argument><lb/><p>690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten<lb/>
erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz.<lb/></p><p>691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen<lb/>
nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins<lb/>
Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch<lb/>
Verleihung.</p><lb/><p>Bloſer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt<lb/>
nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man<lb/>
Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor-<lb/>
ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war,<lb/>
gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten.<lb/></p><p>692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge<lb/>
fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ-<lb/>
mers die Wirkung einer Verleihung.<lb/></p><p>693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann<lb/>
vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[296/0308]
II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne
jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden
koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs- und Weiderecht,
das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche.
689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend
oder nicht.
Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich
durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr,
ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen.
Nicht ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen,
welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie
zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu
bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber-
ſchreiten.
Zweyter Abſchnitt.
Wie die Servituten errichtet werden.
690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten
erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz.
691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen
nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins
Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch
Verleihung.
Bloſer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt
nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man
Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor-
ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war,
gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten.
692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge
fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ-
mers die Wirkung einer Verleihung.
693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann
vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/308>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.