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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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Anhang.
VIII.1)
a.
Auszug
aus der kaiſerlichen Verordnung

Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her-
zogthuͤmern und großen Lehen des franzoͤſiſchen
Reichs erhoben werden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die
gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich,
nach dem Rechte der Erſtgeburt auf die maͤnnlichen, recht-
maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen,
zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls
ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft
ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen,
damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfuͤgt
werde.

1) Angefuͤhrt im 896ſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1022. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1034>, abgerufen am 30.12.2024.