Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824.3. Aber bei allem Unterschiede der Stämme, aus 1 S. über die Geronten unten K. 6. 2 Besonders
muß man auf die Versammlung Odyss. 2. achten, wo indeß Men- tor V. 239. eine eigentlich nicht verfassungsmäßige Erklärung des Volkes veranlassen will. Daß die Homer. Agora aber für sich Regierungsrechte ausübe, kann ich Platnern de notione juris ap. Hom. p. 108. und Tittmann Griech. Staatsverf. S. 63. nicht zu- geben. Sondern sie ist eine Art Wittenagemote, wo nur die Thane Stimmrecht haben, wie bei den Sachsen in England. Das Volk darin bildet eine concio, aber keine comitia. Mehr kann ich mit Wachsmuth Jus gent. ap. Graecos p. 18 sq. hierin überein- stimmen. 3. Aber bei allem Unterſchiede der Staͤmme, aus 1 S. uͤber die Geronten unten K. 6. 2 Beſonders
muß man auf die Verſammlung Odyſſ. 2. achten, wo indeß Men- tor V. 239. eine eigentlich nicht verfaſſungsmaͤßige Erklaͤrung des Volkes veranlaſſen will. Daß die Homer. Ἀγοϱὰ aber fuͤr ſich Regierungsrechte ausuͤbe, kann ich Platnern de notione juris ap. Hom. p. 108. und Tittmann Griech. Staatsverf. S. 63. nicht zu- geben. Sondern ſie iſt eine Art Wittenagemote, wo nur die Thane Stimmrecht haben, wie bei den Sachſen in England. Das Volk darin bildet eine concio, aber keine comitia. Mehr kann ich mit Wachsmuth Jus gent. ap. Graecos p. 18 sq. hierin uͤberein- ſtimmen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0015" n="9"/> <div n="3"> <head>3.</head><lb/> <p>Aber bei allem Unterſchiede der Staͤmme, aus<lb/> denen das Griechiſche Volk beſtand, gab es doch in der<lb/> Entwickelungsgeſchichte der Griechiſchen Verfaſſungen<lb/> einen <hi rendition="#g">gemeinſamen</hi> Gang, der auch auf ſolche, wel-<lb/> che fruͤhere Momente mit Anhaͤnglichkeit zum Alten feſt-<lb/> hielten, einen gewiſſen Einfluß aͤußerte. Indem wir hier<lb/> verſuchen wollen, dieſen Gang im Allgemeinen nachzu-<lb/> weiſen, beginnen wir bei der durch Homer ſo anſchau-<lb/> lich dargeſtellten Verfaſſung heroiſcher Zeit. Dieſe<lb/> koͤnnen wir kaum anders als Ariſtokratie nennen, weil<lb/> darin fuͤr das Staatsleben nichts bedeutender iſt, als<lb/> die genaue Trennung der Edeln (ἂϱιστοι, ἀριστεῖς,<lb/> ἂνακτες, βασιλεῖς, ἐπικρατέοντες, κατακοιϱανέοντες)<lb/> und des Volks. Aus jenen werden die Rathsverſamm-<lb/> lungen und die Gerichte beſetzt <note place="foot" n="1">S. uͤber die Geronten unten K. 6.</note>, und wenn mit bei-<lb/> den eine Gemeindeverſammlung (ἀγορὰ) verbunden zu<lb/> ſein pflegt, ſo treten doch darin nur ſtets Edle als<lb/> vorſchlagend, berathend, ſtimmengebend auf, und das<lb/> verſammelte Volk iſt nur da, um zu hoͤren und ſeine<lb/> Stimmung etwa im Ganzen zu aͤußern, auf welche<lb/> Aeußerungen alsdann Fuͤrſten von milder Geſinnung<lb/> achten moͤgen <note place="foot" n="2">Beſonders<lb/> muß man auf die Verſammlung Odyſſ. 2. achten, wo indeß Men-<lb/> tor V. 239. eine eigentlich nicht verfaſſungsmaͤßige Erklaͤrung des<lb/> Volkes veranlaſſen will. Daß die Homer. Ἀγοϱὰ aber fuͤr ſich<lb/> Regierungsrechte ausuͤbe, kann ich Platnern <hi rendition="#aq">de notione juris ap.<lb/> Hom. p.</hi> 108. und Tittmann Griech. Staatsverf. S. 63. nicht zu-<lb/> geben. Sondern ſie iſt eine Art Wittenagemote, wo nur die Thane<lb/> Stimmrecht haben, wie bei den Sachſen in England. Das Volk<lb/> darin bildet eine <hi rendition="#aq">concio,</hi> aber keine <hi rendition="#aq">comitia</hi>. Mehr kann ich mit<lb/> Wachsmuth <hi rendition="#aq">Jus gent. ap. Graecos p. 18 sq.</hi> hierin uͤberein-<lb/> ſtimmen.</note>. Der Herrſcher ſelbſt iſt eigentlich von<lb/> gleichem Stande mit den uͤbrigen Edlen, und nur durch<lb/> die ihm verliehene Auktoritaͤt, Anſehn im Rathe und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [9/0015]
3.
Aber bei allem Unterſchiede der Staͤmme, aus
denen das Griechiſche Volk beſtand, gab es doch in der
Entwickelungsgeſchichte der Griechiſchen Verfaſſungen
einen gemeinſamen Gang, der auch auf ſolche, wel-
che fruͤhere Momente mit Anhaͤnglichkeit zum Alten feſt-
hielten, einen gewiſſen Einfluß aͤußerte. Indem wir hier
verſuchen wollen, dieſen Gang im Allgemeinen nachzu-
weiſen, beginnen wir bei der durch Homer ſo anſchau-
lich dargeſtellten Verfaſſung heroiſcher Zeit. Dieſe
koͤnnen wir kaum anders als Ariſtokratie nennen, weil
darin fuͤr das Staatsleben nichts bedeutender iſt, als
die genaue Trennung der Edeln (ἂϱιστοι, ἀριστεῖς,
ἂνακτες, βασιλεῖς, ἐπικρατέοντες, κατακοιϱανέοντες)
und des Volks. Aus jenen werden die Rathsverſamm-
lungen und die Gerichte beſetzt 1, und wenn mit bei-
den eine Gemeindeverſammlung (ἀγορὰ) verbunden zu
ſein pflegt, ſo treten doch darin nur ſtets Edle als
vorſchlagend, berathend, ſtimmengebend auf, und das
verſammelte Volk iſt nur da, um zu hoͤren und ſeine
Stimmung etwa im Ganzen zu aͤußern, auf welche
Aeußerungen alsdann Fuͤrſten von milder Geſinnung
achten moͤgen 2. Der Herrſcher ſelbſt iſt eigentlich von
gleichem Stande mit den uͤbrigen Edlen, und nur durch
die ihm verliehene Auktoritaͤt, Anſehn im Rathe und
1 S. uͤber die Geronten unten K. 6.
2 Beſonders
muß man auf die Verſammlung Odyſſ. 2. achten, wo indeß Men-
tor V. 239. eine eigentlich nicht verfaſſungsmaͤßige Erklaͤrung des
Volkes veranlaſſen will. Daß die Homer. Ἀγοϱὰ aber fuͤr ſich
Regierungsrechte ausuͤbe, kann ich Platnern de notione juris ap.
Hom. p. 108. und Tittmann Griech. Staatsverf. S. 63. nicht zu-
geben. Sondern ſie iſt eine Art Wittenagemote, wo nur die Thane
Stimmrecht haben, wie bei den Sachſen in England. Das Volk
darin bildet eine concio, aber keine comitia. Mehr kann ich mit
Wachsmuth Jus gent. ap. Graecos p. 18 sq. hierin uͤberein-
ſtimmen.
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