erst durch solenne Landes-Verträge festsetzen und sich von einem Landesherrn bedingen muss, er wolle niemand unschuldiger Weise strafen, gefangen nehmen oder gar ums Leben bringen; er wolle keinen Beklagten verdammen, ehe er ihn mit seiner Verantwortung vernommen habe, u. s. w. Und was ist dann erst von dem Fall zu sagen, wenn Land-Stände oder andere Unterthanen gerichtlich oder aussergerichtlich klagen müssen, dass auch sogar das gedoppelte geheiligte Band der Natur-Rechte und der Lan- des-Verträge sie nicht gegen die Gewaltthä- tigkeiten ihres Landesherrn, oder eines bösen Ministers, schützen könne"?
Moser von der Landes-Hoheit der Teut- schen Reichs-Stände (1773.) S. 276.
24. Pandora der königlichen Allmacht.
"Es verhält sich mit den Königen nicht, wie mit andern Menschen, deren Vorurtheile man angreifen, denen man die Wahrheit zeigen, die man nöthigen kann, sich ihr zu ergeben. Die Allvermögenheit flösst immer Furcht ein; und
(II. Band.) R
erst durch solenne Landes-Verträge festsetzen und sich von einem Landesherrn bedingen muſs, er wolle niemand unschuldiger Weise strafen, gefangen nehmen oder gar ums Leben bringen; er wolle keinen Beklagten verdammen, ehe er ihn mit seiner Verantwortung vernommen habe, u. s. w. Und was ist dann erst von dem Fall zu sagen, wenn Land-Stände oder andere Unterthanen gerichtlich oder aussergerichtlich klagen müssen, daſs auch sogar das gedoppelte geheiligte Band der Natur-Rechte und der Lan- des-Verträge sie nicht gegen die Gewaltthä- tigkeiten ihres Landesherrn, oder eines bösen Ministers, schützen könne„?
Moser von der Landes-Hoheit der Teut- schen Reichs-Stände (1773.) S. 276.
24. Pandora der königlichen Allmacht.
„Es verhält sich mit den Königen nicht, wie mit andern Menschen, deren Vorurtheile man angreifen, denen man die Wahrheit zeigen, die man nöthigen kann, sich ihr zu ergeben. Die Allvermögenheit flöſst immer Furcht ein; und
(II. Band.) R
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erst durch solenne Landes-Verträge festsetzen
und sich von einem Landesherrn bedingen muſs,
er wolle niemand unschuldiger Weise strafen,
gefangen nehmen oder gar ums Leben bringen;
er wolle keinen Beklagten verdammen, ehe
er ihn mit seiner Verantwortung vernommen
habe, u. s. w. Und was ist dann erst von dem
Fall zu sagen, wenn Land-Stände oder andere
Unterthanen gerichtlich oder aussergerichtlich
klagen müssen, daſs auch sogar das gedoppelte
geheiligte Band der Natur-Rechte und der Lan-
des-Verträge sie nicht gegen die Gewaltthä-
tigkeiten ihres Landesherrn, oder eines bösen
Ministers, schützen könne„?
Moser von der Landes-Hoheit der Teut-
schen Reichs-Stände (1773.) S. 276.
24.
Pandora der königlichen Allmacht.
„Es verhält sich mit den Königen nicht, wie
mit andern Menschen, deren Vorurtheile man
angreifen, denen man die Wahrheit zeigen, die
man nöthigen kann, sich ihr zu ergeben. Die
Allvermögenheit flöſst immer Furcht ein; und
(II. Band.) R
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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 2. Zürich, 1796, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische02_1796/263>, abgerufen am 23.11.2024.
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