Vormals machte man, wann der Gesand- ten von der ersten Classe mehrere waren, zwi- schen dem ersten und denen übrigen einen Unter- schid:
Nun aber pflegen sie gleiches Tractament zu geniessen.
Eigenschafften der Gesandten.
§. 67.
Der Regel nach hat kein Herr oder Staat dem andern etwas zuzumuthen, wer der an ih- ne abzuschickende Gesandte von Vaterland, Ge- burt, Stand, Religion, Leibes- oder Ge- müths-Beschaffenheit etc. seyn solle, oder nicht.
*) Beyspile.
§. 68.
Indessen verstehet es sich von selbsten, daß je vornehmeren Standes der Gesandte ist, desto mehr Ehre ist es für den Hof, an welchen er gesandt wird; und so auch umgekehrt.
§. 69.
Es haben schon Höfe, denen gebrechliche Gesandten zugeschickt worden seynd, Repressa- lien gebraucht.
§. 70.
Daß eine Dame zu würcklichen Gesandt- schafften gebraucht werde, ist etwas sehr selte- nes.
§. 71.
F 3
Von Geſandtſchafften.
§. 66.
Vormals machte man, wann der Geſand- ten von der erſten Claſſe mehrere waren, zwi- ſchen dem erſten und denen uͤbrigen einen Unter- ſchid:
Nun aber pflegen ſie gleiches Tractament zu genieſſen.
Eigenſchafften der Geſandten.
§. 67.
Der Regel nach hat kein Herr oder Staat dem andern etwas zuzumuthen, wer der an ih- ne abzuſchickende Geſandte von Vaterland, Ge- burt, Stand, Religion, Leibes- oder Ge- muͤths-Beſchaffenheit ꝛc. ſeyn ſolle, oder nicht.
*) Beyſpile.
§. 68.
Indeſſen verſtehet es ſich von ſelbſten, daß je vornehmeren Standes der Geſandte iſt, deſto mehr Ehre iſt es fuͤr den Hof, an welchen er geſandt wird; und ſo auch umgekehrt.
§. 69.
Es haben ſchon Hoͤfe, denen gebrechliche Geſandten zugeſchickt worden ſeynd, Repreſſa- lien gebraucht.
§. 70.
Daß eine Dame zu wuͤrcklichen Geſandt- ſchafften gebraucht werde, iſt etwas ſehr ſelte- nes.
§. 71.
F 3
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[85/0097]
Von Geſandtſchafften.
§. 66.
Vormals machte man, wann der Geſand-
ten von der erſten Claſſe mehrere waren, zwi-
ſchen dem erſten und denen uͤbrigen einen Unter-
ſchid:
Nun aber pflegen ſie gleiches Tractament
zu genieſſen.
Eigenſchafften der Geſandten.
§. 67.
Der Regel nach hat kein Herr oder Staat
dem andern etwas zuzumuthen, wer der an ih-
ne abzuſchickende Geſandte von Vaterland, Ge-
burt, Stand, Religion, Leibes- oder Ge-
muͤths-Beſchaffenheit ꝛc. ſeyn ſolle, oder nicht.
*⁾ Beyſpile.
§. 68.
Indeſſen verſtehet es ſich von ſelbſten, daß
je vornehmeren Standes der Geſandte iſt, deſto
mehr Ehre iſt es fuͤr den Hof, an welchen er
geſandt wird; und ſo auch umgekehrt.
§. 69.
Es haben ſchon Hoͤfe, denen gebrechliche
Geſandten zugeſchickt worden ſeynd, Repreſſa-
lien gebraucht.
§. 70.
Daß eine Dame zu wuͤrcklichen Geſandt-
ſchafften gebraucht werde, iſt etwas ſehr ſelte-
nes.
§. 71.
F 3
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/97>, abgerufen am 03.03.2025.
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