Ordentlicher Weise hänget es aber doch von jedem Hof, der das Gesandtschafftsrecht im höchsten oder mittleren Grad hat, ab, von was für einer Claß oder Gattung er einen Gesandten an einen dritten Hof oder Ort schicken wolle.
§. 56.
Nur gewisse Höfe bestehen bey gewissen Ge- legenheiten auf Abschickung Gesandten vom er- sten Rang.
*) Kayser, Sardinien, etc. und Venedig.
§. 57.
Einige Höfe beschicken auch freywillig gewisse andere Höfe allemal durch Gesandte vom ersten Rang.
*) Pabst; Venedig.
§. 58.
Hinwiederum hat man auch Beyspile gehabt, daß niemalen kein Bottschaffter an einen gewis- sen Staat geschickt worden ist.
*) Spanien und die vereinigte Niderlande.
§. 59.
Auch hält zuweilen ein Hof einen Bottschaff- ter an einem dritten, zu einer Zeit, da diser je- nen nur mit einem Gesandten vom zweyten Rang beschickt.
§. 60.
Die Gesandtschafften vom ersten Rang seynd kostbar, auch, wegen des mehreren Ceremoniels,
be-
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Von Geſandtſchafften.
§. 55.
Ordentlicher Weiſe haͤnget es aber doch von jedem Hof, der das Geſandtſchafftsrecht im hoͤchſten oder mittleren Grad hat, ab, von was fuͤr einer Claß oder Gattung er einen Geſandten an einen dritten Hof oder Ort ſchicken wolle.
§. 56.
Nur gewiſſe Hoͤfe beſtehen bey gewiſſen Ge- legenheiten auf Abſchickung Geſandten vom er- ſten Rang.
*) Kayſer, Sardinien, ꝛc. und Venedig.
§. 57.
Einige Hoͤfe beſchicken auch freywillig gewiſſe andere Hoͤfe allemal durch Geſandte vom erſten Rang.
*) Pabſt; Venedig.
§. 58.
Hinwiederum hat man auch Beyſpile gehabt, daß niemalen kein Bottſchaffter an einen gewiſ- ſen Staat geſchickt worden iſt.
*) Spanien und die vereinigte Niderlande.
§. 59.
Auch haͤlt zuweilen ein Hof einen Bottſchaff- ter an einem dritten, zu einer Zeit, da diſer je- nen nur mit einem Geſandten vom zweyten Rang beſchickt.
§. 60.
Die Geſandtſchafften vom erſten Rang ſeynd koſtbar, auch, wegen des mehreren Ceremoniels,
be-
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[83/0095]
Von Geſandtſchafften.
§. 55.
Ordentlicher Weiſe haͤnget es aber doch von
jedem Hof, der das Geſandtſchafftsrecht im
hoͤchſten oder mittleren Grad hat, ab, von was
fuͤr einer Claß oder Gattung er einen Geſandten
an einen dritten Hof oder Ort ſchicken wolle.
§. 56.
Nur gewiſſe Hoͤfe beſtehen bey gewiſſen Ge-
legenheiten auf Abſchickung Geſandten vom er-
ſten Rang.
*⁾ Kayſer, Sardinien, ꝛc. und Venedig.
§. 57.
Einige Hoͤfe beſchicken auch freywillig gewiſſe
andere Hoͤfe allemal durch Geſandte vom erſten
Rang.
*⁾ Pabſt; Venedig.
§. 58.
Hinwiederum hat man auch Beyſpile gehabt,
daß niemalen kein Bottſchaffter an einen gewiſ-
ſen Staat geſchickt worden iſt.
*⁾ Spanien und die vereinigte Niderlande.
§. 59.
Auch haͤlt zuweilen ein Hof einen Bottſchaff-
ter an einem dritten, zu einer Zeit, da diſer je-
nen nur mit einem Geſandten vom zweyten
Rang beſchickt.
§. 60.
Die Geſandtſchafften vom erſten Rang ſeynd
koſtbar, auch, wegen des mehreren Ceremoniels,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/95>, abgerufen am 22.07.2024.
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