Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. siz, Gesandte vom ersten Rang zu schicken; dochhaben noch nicht alle Königliche Höfe es nach allen Umständen in gleichem Grad mit ihnen er- kennen wollen. *) Franckreich und Chur-Bayern. §. 25. Versucht haben es, aber noch nicht erhal- Davon handlen Fürstenerii, (Leie- §. 26. Wohl aber werden von denen Italiänischen §. 27. Die teutsche geistliche Fürsten, die neue welt- §. 28. Man theilt das Gesandtschafftsrecht sonst §. 29. (1) s. Struvii Biblioth. Juris, (1756.) p. 809.
847. 901. 5. Capitel. ſiz, Geſandte vom erſten Rang zu ſchicken; dochhaben noch nicht alle Koͤnigliche Hoͤfe es nach allen Umſtaͤnden in gleichem Grad mit ihnen er- kennen wollen. *) Franckreich und Chur-Bayern. §. 25. Verſucht haben es, aber noch nicht erhal- Davon handlen Fürstenerii, (Leie- §. 26. Wohl aber werden von denen Italiaͤniſchen §. 27. Die teutſche geiſtliche Fuͤrſten, die neue welt- §. 28. Man theilt das Geſandtſchafftsrecht ſonſt §. 29. (1) ſ. Struvii Biblioth. Juris, (1756.) p. 809.
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5. Capitel.
ſiz, Geſandte vom erſten Rang zu ſchicken; doch
haben noch nicht alle Koͤnigliche Hoͤfe es nach
allen Umſtaͤnden in gleichem Grad mit ihnen er-
kennen wollen.
*⁾ Franckreich und Chur-Bayern.
§. 25.
Verſucht haben es, aber noch nicht erhal-
ten, verſchidene weltliche alte Teutſche Fuͤrſten.
Davon handlen Fürstenerii, (Leie-
nitii) und Anderer Schrifften. (1)
§. 26.
Wohl aber werden von denen Italiaͤniſchen
groſſen Fuͤrſten da und dort Geſandte vom er-
ſten Rang angenommen.
§. 27.
Die teutſche geiſtliche Fuͤrſten, die neue welt-
liche Fuͤrſten, wie auch die uͤbrige Reichsſtaͤnde,
begnuͤgen ſich damit, wann man ihre Collegial-
und einzelne Bevollmaͤchtigte als Geſandte vom
zweyten Rang paßieren laͤßt; auſſer was auf
Teutſchen Reichstaͤgen zuweilen vorfaͤllt.
§. 28.
Man theilt das Geſandtſchafftsrecht ſonſt
auch in das active und paßive; oder das Recht-
Geſandte zu ſchicken, und anzunehmen: Eines
flieſſet aber aus dem andern.
§. 29.
(1) ſ. Struvii Biblioth. Juris, (1756.) p. 809.
847. 901.
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