Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.3. Capitel. dem Lehenherrn heimfallen: Man lässet es abermehrmalen nicht darzu kommen. *) Beyspile von Neapel, Toscana, Parma. §. 16. Wird wegen einer Thronfolge gestritten; *) Beyspile von Spanien und Oesterreich. §. 17. Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo- Kan sich nun eine solche Person auf dem §. 18. Ereignet sich aber ein solcher Zufall während *) Beyspile von Großbritannien. §. 19. Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg er-
3. Capitel. dem Lehenherrn heimfallen: Man laͤſſet es abermehrmalen nicht darzu kommen. *) Beyſpile von Neapel, Toſcana, Parma. §. 16. Wird wegen einer Thronfolge geſtritten; *) Beyſpile von Spanien und Oeſterreich. §. 17. Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo- Kan ſich nun eine ſolche Perſon auf dem §. 18. Ereignet ſich aber ein ſolcher Zufall waͤhrend *) Beyſpile von Großbritannien. §. 19. Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg er-
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3. Capitel.
dem Lehenherrn heimfallen: Man laͤſſet es aber
mehrmalen nicht darzu kommen.
*⁾ Beyſpile von Neapel, Toſcana, Parma.
§. 16.
Wird wegen einer Thronfolge geſtritten;
ſo ſtehet es allen und jeden dritten Machten,
(welche ſich nicht vorhin durch Vertraͤge zu et-
was verpflichtet haben,) frey, ob ſie bey diſem
Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen
wollen? auch lezteren Falles welche? und wie
lang?
*⁾ Beyſpile von Spanien und Oeſterreich.
§. 17.
Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo-
lution entſteht, welche in die Thronfolge ein-
ſchlaͤgt, wird es wiederum auf beſagten Fuß
gehalten:
Kan ſich nun eine ſolche Perſon auf dem
Thron erhalten, ſo wird ſie auch von denen Mach-
ten, mit denen ſie im Friden lebt, wenigſtens
in einiger Zeit, erkannt:
§. 18.
Ereignet ſich aber ein ſolcher Zufall waͤhrend
eines Krieges; ſo bleibt es gemeiniglich biß auf
einen erfolgenden Fridensſchluß anſtehen; wo
alsdann auch diſer Punct mit ‒ ausgemacht
wird.
*⁾ Beyſpile von Großbritannien.
§. 19.
Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg
er-
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