Die meiste von disen aber wollen es nicht zu- geben.
Eben so gehet es nunmehro auch mit Ruß- land.
§. 37.
Es werden dahero an denen Höfen, an dritten Orten, und in gemeinschafftlichen Ur- kunden, in vorkommenden Fällen, allerley Aus- kunfftsmittel gebraucht, die Gleichheit des Ran- ges derer Souverainen zu erhalten, oder denen dißfalls obwaltenden Streitigkeiten auszuwei- chen.
§. 38.
Ein gewohnliches Mittel ist, daß, wo Rangstreitigkeiten mit-einschlagen, jeder Hof ein besonderes Original ausfertigen lässet, und darinn sich vor-den oder die Andere aber nach- sezt.
§. 39.
Auch die Republiquen haben zuweilen Rang- streitigkeiten unter sich.
§. 40.
Uebrigens wird es darinn gehalten, wie al- lererst von denen gecrönten Häuptern gesagt worden ist.
§. 41.
Alle halb-souveraine Herrn weichen allen gecrönten Häuptern.
§. 42.
Hingegen gehen Einige gewissen Republi- quen ohne Anstand vor:
Mit
Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp.
Die meiſte von diſen aber wollen es nicht zu- geben.
Eben ſo gehet es nunmehro auch mit Ruß- land.
§. 37.
Es werden dahero an denen Hoͤfen, an dritten Orten, und in gemeinſchafftlichen Ur- kunden, in vorkommenden Faͤllen, allerley Aus- kunfftsmittel gebraucht, die Gleichheit des Ran- ges derer Souverainen zu erhalten, oder denen dißfalls obwaltenden Streitigkeiten auszuwei- chen.
§. 38.
Ein gewohnliches Mittel iſt, daß, wo Rangſtreitigkeiten mit-einſchlagen, jeder Hof ein beſonderes Original ausfertigen laͤſſet, und darinn ſich vor-den oder die Andere aber nach- ſezt.
§. 39.
Auch die Republiquen haben zuweilen Rang- ſtreitigkeiten unter ſich.
§. 40.
Uebrigens wird es darinn gehalten, wie al- lererſt von denen gecroͤnten Haͤuptern geſagt worden iſt.
§. 41.
Alle halb-ſouveraine Herrn weichen allen gecroͤnten Haͤuptern.
§. 42.
Hingegen gehen Einige gewiſſen Republi- quen ohne Anſtand vor:
Mit
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Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp.
Die meiſte von diſen aber wollen es nicht zu-
geben.
Eben ſo gehet es nunmehro auch mit Ruß-
land.
§. 37.
Es werden dahero an denen Hoͤfen, an
dritten Orten, und in gemeinſchafftlichen Ur-
kunden, in vorkommenden Faͤllen, allerley Aus-
kunfftsmittel gebraucht, die Gleichheit des Ran-
ges derer Souverainen zu erhalten, oder denen
dißfalls obwaltenden Streitigkeiten auszuwei-
chen.
§. 38.
Ein gewohnliches Mittel iſt, daß, wo
Rangſtreitigkeiten mit-einſchlagen, jeder Hof
ein beſonderes Original ausfertigen laͤſſet, und
darinn ſich vor-den oder die Andere aber nach-
ſezt.
§. 39.
Auch die Republiquen haben zuweilen Rang-
ſtreitigkeiten unter ſich.
§. 40.
Uebrigens wird es darinn gehalten, wie al-
lererſt von denen gecroͤnten Haͤuptern geſagt
worden iſt.
§. 41.
Alle halb-ſouveraine Herrn weichen allen
gecroͤnten Haͤuptern.
§. 42.
Hingegen gehen Einige gewiſſen Republi-
quen ohne Anſtand vor:
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/39>, abgerufen am 03.03.2025.
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