Dritter Machten Protestationen entkräfften einen geschlossenen Friden nicht.
*) s. Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 189.
§. 114.
Veräusserungen, die durch einen Fridens- schluß, (der sonst auf eine verbindliche Art abge- fasset worden ist,) geschehen, seynd dennoch gül- tig, wann gleich alle Veräusserungen durch die Haus- oder Reichsverfassung verbotten wären.
§. 115.
In Kriegsmanifesten, auch sonsten, liset man häuffige Beschwerden, daß diser oder jener Souverain das in einem Fridensschluß verspro- chene entweder gar niemalen erfüllet- oder doch wieder übertretten habe.
§. 116.
"Von der Verbind- oder Unverbindlich- keit derer vormaligen Fridensschlüsse bey entste- hendem neuem Krieg, besonders: Ob und wie fern ein Souverain, so durch dergleichen Fri- densschlüsse etwas abgetretten hat, alsdann einen neuen Anspruch daran machen könne, oder nicht?" findet sich ein eigener Aufsaz in meiner vermischt. Abhandl. (1750.) 1stem Stück, S. 3.
Regi-
22. Capitel.
§. 113.
Dritter Machten Proteſtationen entkraͤfften einen geſchloſſenen Friden nicht.
*) ſ. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 189.
§. 114.
Veraͤuſſerungen, die durch einen Fridens- ſchluß, (der ſonſt auf eine verbindliche Art abge- faſſet worden iſt,) geſchehen, ſeynd dennoch guͤl- tig, wann gleich alle Veraͤuſſerungen durch die Haus- oder Reichsverfaſſung verbotten waͤren.
§. 115.
In Kriegsmanifeſten, auch ſonſten, liſet man haͤuffige Beſchwerden, daß diſer oder jener Souverain das in einem Fridensſchluß verſpro- chene entweder gar niemalen erfuͤllet- oder doch wieder uͤbertretten habe.
§. 116.
„Von der Verbind- oder Unverbindlich- keit derer vormaligen Fridensſchluͤſſe bey entſte- hendem neuem Krieg, beſonders: Ob und wie fern ein Souverain, ſo durch dergleichen Fri- densſchluͤſſe etwas abgetretten hat, alsdann einen neuen Anſpruch daran machen koͤnne, oder nicht?„ findet ſich ein eigener Aufſaz in meiner vermiſcht. Abhandl. (1750.) 1ſtem Stuͤck, S. 3.
Regi-
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22. Capitel.
§. 113.
Dritter Machten Proteſtationen entkraͤfften
einen geſchloſſenen Friden nicht.
*⁾ ſ. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 189.
§. 114.
Veraͤuſſerungen, die durch einen Fridens-
ſchluß, (der ſonſt auf eine verbindliche Art abge-
faſſet worden iſt,) geſchehen, ſeynd dennoch guͤl-
tig, wann gleich alle Veraͤuſſerungen durch die
Haus- oder Reichsverfaſſung verbotten waͤren.
§. 115.
In Kriegsmanifeſten, auch ſonſten, liſet
man haͤuffige Beſchwerden, daß diſer oder jener
Souverain das in einem Fridensſchluß verſpro-
chene entweder gar niemalen erfuͤllet- oder doch
wieder uͤbertretten habe.
§. 116.
„Von der Verbind- oder Unverbindlich-
keit derer vormaligen Fridensſchluͤſſe bey entſte-
hendem neuem Krieg, beſonders: Ob und wie
fern ein Souverain, ſo durch dergleichen Fri-
densſchluͤſſe etwas abgetretten hat, alsdann
einen neuen Anſpruch daran machen koͤnne,
oder nicht?„ findet ſich ein eigener Aufſaz in
meiner vermiſcht. Abhandl. (1750.) 1ſtem
Stuͤck, S. 3.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/306>, abgerufen am 03.03.2025.
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