Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.22. Capitel. nathe, etc. ein Waffenstillstand währen solle,kommt auf das beederseitige Einverständniß an. §. 10. Wann sie aber auf eine unbestimmte Zeit §. 11. Wann die Aufkündung vor Ablauff der §. 12. Es gibt aber auch noch eine besondere Art §. 13. Dahin gehören nemlich vile zu Ende eines §. 14. Dise Stillstände pflegen, nach Ablauff de- §. 15. s. (H. von Steck) von den Fridensschlüssen der Osmannischen Pforte; in den Ver- such. über einig. erhebl. Gegenst. §. 16.
22. Capitel. nathe, ꝛc. ein Waffenſtillſtand waͤhren ſolle,kommt auf das beederſeitige Einverſtaͤndniß an. §. 10. Wann ſie aber auf eine unbeſtimmte Zeit §. 11. Wann die Aufkuͤndung vor Ablauff der §. 12. Es gibt aber auch noch eine beſondere Art §. 13. Dahin gehoͤren nemlich vile zu Ende eines §. 14. Diſe Stillſtaͤnde pflegen, nach Ablauff de- §. 15. ſ. (H. von Steck) von den Fridensſchluͤſſen der Osmanniſchen Pforte; in den Ver- ſuch. uͤber einig. erhebl. Gegenſt. §. 16.
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22. Capitel.
nathe, ꝛc. ein Waffenſtillſtand waͤhren ſolle,
kommt auf das beederſeitige Einverſtaͤndniß an.
§. 10.
Wann ſie aber auf eine unbeſtimmte Zeit
geſchloſſen werden, wird wenigſtens verglichen,
wie lang zuvor der Stillſtand wieder aufgekuͤn-
digt werden muß.
§. 11.
Wann die Aufkuͤndung vor Ablauff der
verglichenen Zeit mit Recht ſolle geſchehen koͤn-
nen, werden wichtige Urſachen darzu erfordert.
§. 12.
Es gibt aber auch noch eine beſondere Art
von Waffenſtillſtaͤnden, die auf vile beſtimmte
Jahre geſchloſſen werden, und nichts anderes,
als ein wahrer Fride, ſeynd, auch alle Wuͤr-
ckungen deſſelbigen haben.
§. 13.
Dahin gehoͤren nemlich vile zu Ende eines
Krieges geſchloſſene Tractaten zwiſchen der Pfor-
te und denen chriſtlichen Machten.
§. 14.
Diſe Stillſtaͤnde pflegen, nach Ablauff de-
rer verglichenen Jahre, meiſtens auf eben ſo
lang, oder auf eine andere beliebte Zeit, erneuert
und erſtrecket zu werden.
§. 15.
ſ. (H. von Steck) von den Fridensſchluͤſſen
der Osmanniſchen Pforte; in den Ver-
ſuch. uͤber einig. erhebl. Gegenſt.
§. 16.
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