Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von der Neutralität. greiffen will, wird es durch Gegengewalt davonabgehalten. *) Vattel 3, 153. §. 25. Wann zwey feindliche Schiffe in einem neu- §. 26. Ob ein Feind einen eroberten Plaz einem *) Vattel 3, 267. Handlung. §. 27. Hauptsächlich entstehen sehr vile Streitigkei- §. 28. Daß ein neutraler Staat währenden Krie- §. 29. Ferner ist richtig, daß ein neutraler Staat in
Von der Neutralitaͤt. greiffen will, wird es durch Gegengewalt davonabgehalten. *) Vattel 3, 153. §. 25. Wann zwey feindliche Schiffe in einem neu- §. 26. Ob ein Feind einen eroberten Plaz einem *) Vattel 3, 267. Handlung. §. 27. Hauptſaͤchlich entſtehen ſehr vile Streitigkei- §. 28. Daß ein neutraler Staat waͤhrenden Krie- §. 29. Ferner iſt richtig, daß ein neutraler Staat in
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Von der Neutralitaͤt.
greiffen will, wird es durch Gegengewalt davon
abgehalten.
*⁾ Vattel 3, 153.
§. 25.
Wann zwey feindliche Schiffe in einem neu-
tralen Hafen ligen, und das eine laufft aus, ſo
wird dem andern das auslauffen erſt nach 24.
Stunden geſtattet.
§. 26.
Ob ein Feind einen eroberten Plaz einem
neutralen Souverain, gegen ein Stuͤck Geld,
als einen Sequeſter zuſtellen koͤnne? wurde ge-
ſtritten.
*⁾ Vattel 3, 267.
Handlung.
§. 27.
Hauptſaͤchlich entſtehen ſehr vile Streitigkei-
ten uͤber der von einem neutralen Staat treiben-
den Handlung, zu Waſſer und zu Land; da-
bey forderiſt allerley Hauptfaͤlle von einander zu
unterſcheiden ſeynd.
§. 28.
Daß ein neutraler Staat waͤhrenden Krie-
ges mit anderen auch neutralen Staaten eine
uneingeſchraͤnckte Handlung treiben doͤrffe, iſt
richtig.
§. 29.
Ferner iſt richtig, daß ein neutraler Staat
in
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