Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Alliirten und Hülffsvölckern etc. nimmt, um dagegen eine bestimmte AnzahlMannschafft in eines Krieg-führenden Sou- verains Sold und Dienst zu überlassen. §. 38. Entweder wird eine gewisse Zeit bestimmt, §. 39. Die Bedingungen, worauf solches geschie- *) Beyspile. §. 40. Zuweilen dörffen dergleichen Trouppen nicht §. 41. Oder man darff sich ihrer nur in gewissen §. 42. Oder nur biß an gewisse Gränzen. *) Vattel 3, 111. §. 43. Offt kan man sie gebrauchen, wie man §. 44. R 4
Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc. nimmt, um dagegen eine beſtimmte AnzahlMannſchafft in eines Krieg-fuͤhrenden Sou- verains Sold und Dienſt zu uͤberlaſſen. §. 38. Entweder wird eine gewiſſe Zeit beſtimmt, §. 39. Die Bedingungen, worauf ſolches geſchie- *) Beyſpile. §. 40. Zuweilen doͤrffen dergleichen Trouppen nicht §. 41. Oder man darff ſich ihrer nur in gewiſſen §. 42. Oder nur biß an gewiſſe Graͤnzen. *) Vattel 3, 111. §. 43. Offt kan man ſie gebrauchen, wie man §. 44. R 4
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Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc.
nimmt, um dagegen eine beſtimmte Anzahl
Mannſchafft in eines Krieg-fuͤhrenden Sou-
verains Sold und Dienſt zu uͤberlaſſen.
§. 38.
Entweder wird eine gewiſſe Zeit beſtimmt,
wie lang der Tractat waͤhren ſolle; oder es wird
auf gewiſſe Zufaͤlle, oder auf die Willkuͤhr einer
oder beeder Parthien, ausgeſezt.
§. 39.
Die Bedingungen, worauf ſolches geſchie-
het, ſeynd nach denen Perſonen, Zeiten und
Umſtaͤnden, gar ſehr verſchiden.
*⁾ Beyſpile.
§. 40.
Zuweilen doͤrffen dergleichen Trouppen nicht
gegen den Feind gebraucht werden; ſondern
werden in des Kriegsherrns innere Lande ver-
legt, um der daraus gezogenen Mannſchafft
Stelle zu vertretten.
§. 41.
Oder man darff ſich ihrer nur in gewiſſen
Gegenden bedienen.
§. 42.
Oder nur biß an gewiſſe Graͤnzen.
*⁾ Vattel 3, 111.
§. 43.
Offt kan man ſie gebrauchen, wie man
vill.
§. 44.
R 4
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