Wird man aber einig; so wird die lezte Resolution darzu gesezt, und alles wird beeder- seits unterschriben.
§. 137.
Eine Garnison, die sich auf Discretion er- geben muß, kan nach strengen Rechten nichts weiter verlangen, als daß man ihr das Leben lasse.
§. 138.
Andere Capitulationen seynd, nach Zeit, Personen und Umständen, ungemein verschi- den.
*) Beyspile.
§. 139.
Oeffters betreffen die Capitulationen nicht nur die ausziehende Garnison, sondern auch die Orts- oder Landesverfassung im Geist- und Weltlichen.
§. 140.
Die ausziehende Soldaten können nicht ge- nöthiget werden, bey dem Feind Dienste zu nehmen: Wohl aber dörffen sie es freywillig.
§. 141.
Deserteurs, die sich unter der Garnison be- finden, können weggenommen und am Leben gestraft werden.
§. 142.
Die von der Garnison hinterlassende Schul-
den
19. Capitel.
§. 136.
Wird man aber einig; ſo wird die lezte Reſolution darzu geſezt, und alles wird beeder- ſeits unterſchriben.
§. 137.
Eine Garniſon, die ſich auf Diſcretion er- geben muß, kan nach ſtrengen Rechten nichts weiter verlangen, als daß man ihr das Leben laſſe.
§. 138.
Andere Capitulationen ſeynd, nach Zeit, Perſonen und Umſtaͤnden, ungemein verſchi- den.
*) Beyſpile.
§. 139.
Oeffters betreffen die Capitulationen nicht nur die ausziehende Garniſon, ſondern auch die Orts- oder Landesverfaſſung im Geiſt- und Weltlichen.
§. 140.
Die ausziehende Soldaten koͤnnen nicht ge- noͤthiget werden, bey dem Feind Dienſte zu nehmen: Wohl aber doͤrffen ſie es freywillig.
§. 141.
Deſerteurs, die ſich unter der Garniſon be- finden, koͤnnen weggenommen und am Leben geſtraft werden.
§. 142.
Die von der Garniſon hinterlaſſende Schul-
den
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19. Capitel.
§. 136.
Wird man aber einig; ſo wird die lezte
Reſolution darzu geſezt, und alles wird beeder-
ſeits unterſchriben.
§. 137.
Eine Garniſon, die ſich auf Diſcretion er-
geben muß, kan nach ſtrengen Rechten nichts
weiter verlangen, als daß man ihr das Leben
laſſe.
§. 138.
Andere Capitulationen ſeynd, nach Zeit,
Perſonen und Umſtaͤnden, ungemein verſchi-
den.
*⁾ Beyſpile.
§. 139.
Oeffters betreffen die Capitulationen nicht
nur die ausziehende Garniſon, ſondern auch die
Orts- oder Landesverfaſſung im Geiſt- und
Weltlichen.
§. 140.
Die ausziehende Soldaten koͤnnen nicht ge-
noͤthiget werden, bey dem Feind Dienſte zu
nehmen: Wohl aber doͤrffen ſie es freywillig.
§. 141.
Deſerteurs, die ſich unter der Garniſon be-
finden, koͤnnen weggenommen und am Leben
geſtraft werden.
§. 142.
Die von der Garniſon hinterlaſſende Schul-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/258>, abgerufen am 03.03.2025.
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