Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.19. Capitel. §. 136. Wird man aber einig; so wird die lezte §. 137. Eine Garnison, die sich auf Discretion er- §. 138. Andere Capitulationen seynd, nach Zeit, *) Beyspile. §. 139. Oeffters betreffen die Capitulationen nicht §. 140. Die ausziehende Soldaten können nicht ge- §. 141. Deserteurs, die sich unter der Garnison be- §. 142. Die von der Garnison hinterlassende Schul- den
19. Capitel. §. 136. Wird man aber einig; ſo wird die lezte §. 137. Eine Garniſon, die ſich auf Diſcretion er- §. 138. Andere Capitulationen ſeynd, nach Zeit, *) Beyſpile. §. 139. Oeffters betreffen die Capitulationen nicht §. 140. Die ausziehende Soldaten koͤnnen nicht ge- §. 141. Deſerteurs, die ſich unter der Garniſon be- §. 142. Die von der Garniſon hinterlaſſende Schul- den
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19. Capitel.
§. 136.
Wird man aber einig; ſo wird die lezte
Reſolution darzu geſezt, und alles wird beeder-
ſeits unterſchriben.
§. 137.
Eine Garniſon, die ſich auf Diſcretion er-
geben muß, kan nach ſtrengen Rechten nichts
weiter verlangen, als daß man ihr das Leben
laſſe.
§. 138.
Andere Capitulationen ſeynd, nach Zeit,
Perſonen und Umſtaͤnden, ungemein verſchi-
den.
*⁾ Beyſpile.
§. 139.
Oeffters betreffen die Capitulationen nicht
nur die ausziehende Garniſon, ſondern auch die
Orts- oder Landesverfaſſung im Geiſt- und
Weltlichen.
§. 140.
Die ausziehende Soldaten koͤnnen nicht ge-
noͤthiget werden, bey dem Feind Dienſte zu
nehmen: Wohl aber doͤrffen ſie es freywillig.
§. 141.
Deſerteurs, die ſich unter der Garniſon be-
finden, koͤnnen weggenommen und am Leben
geſtraft werden.
§. 142.
Die von der Garniſon hinterlaſſende Schul-
den
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