Gegen einen berennten Plaz dörffen neutrale Machten und die Ihrige manches nicht thun, so sonsten erlaubt ist.
§. 124.
Ob man gewissen Personen einen freyen Abzug aus einem berennten Plaz gestatten wolle, oder nicht? kommt auf den Belagerer an.
§. 125.
Und so ist man auch, wann der Commen- dant die ohnnüze Leute aus der Vestung schafft, nicht schuldig, sie paßieren zu lassen.
§. 126.
Eine berennete Vestung muß forderist auf- gefordert werden.
§. 127.
Wann der Commendant sich wehren will, muß er doch auf die Aufforderung keine beleidi- gende Antwort ertheilen.
*)Vattel 3, 498.
§. 128.
Die Aufforderung kan zwar unter der Be- drohung geschehen, daß, wann die Garnison sich nicht ergebe, sie keine Capitulation zu hof- fen haben-sondern man alles über die Klinge springen lassen werde:
§. 129.
Es gehören aber besondere Umstände darzu, wann die Drohung solle ins Werck gesezet wer-
den,
19. Capitel.
§. 123.
Gegen einen berennten Plaz doͤrffen neutrale Machten und die Ihrige manches nicht thun, ſo ſonſten erlaubt iſt.
§. 124.
Ob man gewiſſen Perſonen einen freyen Abzug aus einem berennten Plaz geſtatten wolle, oder nicht? kommt auf den Belagerer an.
§. 125.
Und ſo iſt man auch, wann der Commen- dant die ohnnuͤze Leute aus der Veſtung ſchafft, nicht ſchuldig, ſie paßieren zu laſſen.
§. 126.
Eine berennete Veſtung muß forderiſt auf- gefordert werden.
§. 127.
Wann der Commendant ſich wehren will, muß er doch auf die Aufforderung keine beleidi- gende Antwort ertheilen.
*)Vattel 3, 498.
§. 128.
Die Aufforderung kan zwar unter der Be- drohung geſchehen, daß, wann die Garniſon ſich nicht ergebe, ſie keine Capitulation zu hof- fen haben-ſondern man alles uͤber die Klinge ſpringen laſſen werde:
§. 129.
Es gehoͤren aber beſondere Umſtaͤnde darzu, wann die Drohung ſolle ins Werck geſezet wer-
den,
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19. Capitel.
§. 123.
Gegen einen berennten Plaz doͤrffen neutrale
Machten und die Ihrige manches nicht thun,
ſo ſonſten erlaubt iſt.
§. 124.
Ob man gewiſſen Perſonen einen freyen
Abzug aus einem berennten Plaz geſtatten wolle,
oder nicht? kommt auf den Belagerer an.
§. 125.
Und ſo iſt man auch, wann der Commen-
dant die ohnnuͤze Leute aus der Veſtung ſchafft,
nicht ſchuldig, ſie paßieren zu laſſen.
§. 126.
Eine berennete Veſtung muß forderiſt auf-
gefordert werden.
§. 127.
Wann der Commendant ſich wehren will,
muß er doch auf die Aufforderung keine beleidi-
gende Antwort ertheilen.
*⁾ Vattel 3, 498.
§. 128.
Die Aufforderung kan zwar unter der Be-
drohung geſchehen, daß, wann die Garniſon
ſich nicht ergebe, ſie keine Capitulation zu hof-
fen haben-ſondern man alles uͤber die Klinge
ſpringen laſſen werde:
§. 129.
Es gehoͤren aber beſondere Umſtaͤnde darzu,
wann die Drohung ſolle ins Werck geſezet wer-
den,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/256>, abgerufen am 03.03.2025.
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