Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

Bild:
<< vorherige Seite
13. Capitel.
§. 8.

So auch die Beschenckungen, so ins grosse
gehen, und aus Ursachen geschehen, die in wich-
tige Staatsgeschäffte einschlagen.

§. 9.

Es ist ferner nichts gar seltenes, daß eines
Souverains Staatsbediente von einem andern
Souverain mit Vorwissen ihres Herrns Gna-
dengelder ziehen:

Und noch öffter geschiehet es unter der Hand.



Reele Gnaden gegen fremde Unter-
thanen.
§. 10.

Wann aber ein Souverain in seinen eigenen
Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna-
denbezeugungen in Ansehung der Handlung,
der Zölle, und anderer Abgaben, u. s. w. an-
gedeyhen lassen will; wird der fremden Unter-
thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein-
zuwenden haben; wann seine Unterthanen sich
nicht hinwiederum zu etwas verpflichten müssen,
worzu seine Einwilligung mit erfordert wird.



Noch einiges.
§. 11.

Wann auch des Unterthanens Herr in die
Annehmung einer Gnade von einem fremden
Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein-

fluß
13. Capitel.
§. 8.

So auch die Beſchenckungen, ſo ins groſſe
gehen, und aus Urſachen geſchehen, die in wich-
tige Staatsgeſchaͤffte einſchlagen.

§. 9.

Es iſt ferner nichts gar ſeltenes, daß eines
Souverains Staatsbediente von einem andern
Souverain mit Vorwiſſen ihres Herrns Gna-
dengelder ziehen:

Und noch oͤffter geſchiehet es unter der Hand.



Reele Gnaden gegen fremde Unter-
thanen.
§. 10.

Wann aber ein Souverain in ſeinen eigenen
Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna-
denbezeugungen in Anſehung der Handlung,
der Zoͤlle, und anderer Abgaben, u. ſ. w. an-
gedeyhen laſſen will; wird der fremden Unter-
thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein-
zuwenden haben; wann ſeine Unterthanen ſich
nicht hinwiederum zu etwas verpflichten muͤſſen,
worzu ſeine Einwilligung mit erfordert wird.



Noch einiges.
§. 11.

Wann auch des Unterthanens Herr in die
Annehmung einer Gnade von einem fremden
Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein-

fluß
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0188" n="176"/>
          <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">13. Capitel.</hi> </fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 8.</head><lb/>
            <p>So auch die Be&#x017F;chenckungen, &#x017F;o ins gro&#x017F;&#x017F;e<lb/>
gehen, und aus Ur&#x017F;achen ge&#x017F;chehen, die in wich-<lb/>
tige Staatsge&#x017F;cha&#x0364;ffte ein&#x017F;chlagen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 9.</head><lb/>
            <p>Es i&#x017F;t ferner nichts gar &#x017F;eltenes, daß eines<lb/>
Souverains Staatsbediente von einem andern<lb/>
Souverain mit Vorwi&#x017F;&#x017F;en ihres Herrns Gna-<lb/>
dengelder ziehen:</p><lb/>
            <p>Und noch o&#x0364;ffter ge&#x017F;chiehet es unter der Hand.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#fr">Reele Gnaden gegen fremde Unter-<lb/>
thanen.</hi> </head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 10.</head><lb/>
            <p>Wann aber ein Souverain in &#x017F;einen eigenen<lb/>
Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna-<lb/>
denbezeugungen in An&#x017F;ehung der Handlung,<lb/>
der Zo&#x0364;lle, und anderer Abgaben, u. &#x017F;. w. an-<lb/>
gedeyhen la&#x017F;&#x017F;en will; wird der fremden Unter-<lb/>
thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein-<lb/>
zuwenden haben; wann &#x017F;eine Unterthanen &#x017F;ich<lb/>
nicht hinwiederum zu etwas verpflichten mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
worzu &#x017F;eine Einwilligung mit erfordert wird.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#fr">Noch einiges.</hi> </head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 11.</head><lb/>
            <p>Wann auch des Unterthanens Herr in die<lb/>
Annehmung einer Gnade von einem fremden<lb/>
Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">fluß</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[176/0188] 13. Capitel. §. 8. So auch die Beſchenckungen, ſo ins groſſe gehen, und aus Urſachen geſchehen, die in wich- tige Staatsgeſchaͤffte einſchlagen. §. 9. Es iſt ferner nichts gar ſeltenes, daß eines Souverains Staatsbediente von einem andern Souverain mit Vorwiſſen ihres Herrns Gna- dengelder ziehen: Und noch oͤffter geſchiehet es unter der Hand. Reele Gnaden gegen fremde Unter- thanen. §. 10. Wann aber ein Souverain in ſeinen eigenen Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna- denbezeugungen in Anſehung der Handlung, der Zoͤlle, und anderer Abgaben, u. ſ. w. an- gedeyhen laſſen will; wird der fremden Unter- thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein- zuwenden haben; wann ſeine Unterthanen ſich nicht hinwiederum zu etwas verpflichten muͤſſen, worzu ſeine Einwilligung mit erfordert wird. Noch einiges. §. 11. Wann auch des Unterthanens Herr in die Annehmung einer Gnade von einem fremden Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein- fluß

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/188
Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/188>, abgerufen am 21.11.2024.