Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.13. Capitel. §. 8. So auch die Beschenckungen, so ins grosse §. 9. Es ist ferner nichts gar seltenes, daß eines Und noch öffter geschiehet es unter der Hand. Reele Gnaden gegen fremde Unter- thanen. §. 10. Wann aber ein Souverain in seinen eigenen Noch einiges. §. 11. Wann auch des Unterthanens Herr in die fluß
13. Capitel. §. 8. So auch die Beſchenckungen, ſo ins groſſe §. 9. Es iſt ferner nichts gar ſeltenes, daß eines Und noch oͤffter geſchiehet es unter der Hand. Reele Gnaden gegen fremde Unter- thanen. §. 10. Wann aber ein Souverain in ſeinen eigenen Noch einiges. §. 11. Wann auch des Unterthanens Herr in die fluß
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13. Capitel.
§. 8.
So auch die Beſchenckungen, ſo ins groſſe
gehen, und aus Urſachen geſchehen, die in wich-
tige Staatsgeſchaͤffte einſchlagen.
§. 9.
Es iſt ferner nichts gar ſeltenes, daß eines
Souverains Staatsbediente von einem andern
Souverain mit Vorwiſſen ihres Herrns Gna-
dengelder ziehen:
Und noch oͤffter geſchiehet es unter der Hand.
Reele Gnaden gegen fremde Unter-
thanen.
§. 10.
Wann aber ein Souverain in ſeinen eigenen
Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna-
denbezeugungen in Anſehung der Handlung,
der Zoͤlle, und anderer Abgaben, u. ſ. w. an-
gedeyhen laſſen will; wird der fremden Unter-
thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein-
zuwenden haben; wann ſeine Unterthanen ſich
nicht hinwiederum zu etwas verpflichten muͤſſen,
worzu ſeine Einwilligung mit erfordert wird.
Noch einiges.
§. 11.
Wann auch des Unterthanens Herr in die
Annehmung einer Gnade von einem fremden
Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein-
fluß
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