Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.11. Capitel. §. 18. Wohl aber kan er es aus Freundschafft er- §. 19. Es werden auch wohl eigene Tractaten deß- *) Franckreich; Schweiz. §. 20. Oder es wird in eines Reiches Grundgesezen *) s. mein Auswärt. Staatsr. S. 127. 305. §. 21. In Kriegszeiten aber sehen wenigstens die *) Teutschland; Schweiz. §. 22. Eines fremden Souverains Unterthanen, §. 23. Und eben so wenig, daß fremde auf denen Grän-
11. Capitel. §. 18. Wohl aber kan er es aus Freundſchafft er- §. 19. Es werden auch wohl eigene Tractaten deß- *) Franckreich; Schweiz. §. 20. Oder es wird in eines Reiches Grundgeſezen *) ſ. mein Auswaͤrt. Staatsr. S. 127. 305. §. 21. In Kriegszeiten aber ſehen wenigſtens die *) Teutſchland; Schweiz. §. 22. Eines fremden Souverains Unterthanen, §. 23. Und eben ſo wenig, daß fremde auf denen Graͤn-
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11. Capitel.
§. 18.
Wohl aber kan er es aus Freundſchafft er-
lauben, wann, wie, und auf wie lang, es ih-
me beliebt.
§. 19.
Es werden auch wohl eigene Tractaten deß-
wegen geſchloſſen, und etwa von Zeit zu Zeit
erneuert und erſtreckt.
*⁾ Franckreich; Schweiz.
§. 20.
Oder es wird in eines Reiches Grundgeſezen
dißfalls das noͤthige verſehen.
*⁾ ſ. mein Auswaͤrt. Staatsr. S. 127. 305.
§. 21.
In Kriegszeiten aber ſehen wenigſtens die
Staaten, ſo mit dem werbenden Souverain im
Krieg verfangen ſeynd, die Geſtattung der Wer-
bungen nicht gerne, und ſuchen es, ſo vil moͤg-
lich, zu verhindern.
*⁾ Teutſchland; Schweiz.
§. 22.
Eines fremden Souverains Unterthanen,
ſo ſich in einem dritten Staat eine Zeitlang auf-
halten, zu Kriegsdienſten wegzunehmen, oder
auch nur (gegen die Verfaſſung ihres Vater-
landes,) zu verleiten, haͤlt man in theſi nicht
fuͤr erlaubt.
§. 23.
Und eben ſo wenig, daß fremde auf denen
Graͤn-
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