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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Juſtizſachen.


Fremder Unterthanen Stell-Beſtraf-Ver-
folg-Durchfuͤhr- und Ausliferung.
§. 23.

Die Stellung fremder Unterthanen, um ſie
als Zeugen abzuhoͤren, oder, wegen begangener
Civil-Verbrechen, zu beſtrafen, iſt (wo man
ſich keines anderen verglichen hat,) keine
Schuldigkeit.

§. 24.

Ein Souverain kan, wann er will, die in
einem anderen Staat begangene Verbrechen be-
ſtrafen: Aber er muß es nicht.

*) Duelle; Mord; falſche Muͤnzen, ꝛc.
§. 25.

Man darff einen Verbrecher, auf friſcher
That, in eines anderen Souverainen Gebiet
verfolgen; muß ihn aber ſo dann dem Lezteren
auslifern.

§. 26.

Vil weniger darff man einen Verbrecher
aus einem fremden Gebiet wegnehmen.

*) Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 328.
§. 27.

Einen ſonſt in einem dritten Land ſich enthal-
tenden Uebelthaͤter ſeinem vorigen Souverain
auszulifern, kan als eine Freundſchafft, nicht
aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden.

§. 28.
L 2

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/175>, abgerufen am 07.01.2025.