Fremder Unterthanen Stell-Bestraf-Ver- folg-Durchführ- und Ausliferung.
§. 23.
Die Stellung fremder Unterthanen, um sie als Zeugen abzuhören, oder, wegen begangener Civil-Verbrechen, zu bestrafen, ist (wo man sich keines anderen verglichen hat,) keine Schuldigkeit.
§. 24.
Ein Souverain kan, wann er will, die in einem anderen Staat begangene Verbrechen be- strafen: Aber er muß es nicht.
*) Duelle; Mord; falsche Münzen, etc.
§. 25.
Man darff einen Verbrecher, auf frischer That, in eines anderen Souverainen Gebiet verfolgen; muß ihn aber so dann dem Lezteren auslifern.
§. 26.
Vil weniger darff man einen Verbrecher aus einem fremden Gebiet wegnehmen.
*) Mein Auswärt. T. Staatsr. S. 328.
§. 27.
Einen sonst in einem dritten Land sich enthal- tenden Uebelthäter seinem vorigen Souverain auszulifern, kan als eine Freundschafft, nicht aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden.
§. 28.
L 2
Von Juſtizſachen.
Fremder Unterthanen Stell-Beſtraf-Ver- folg-Durchfuͤhr- und Ausliferung.
§. 23.
Die Stellung fremder Unterthanen, um ſie als Zeugen abzuhoͤren, oder, wegen begangener Civil-Verbrechen, zu beſtrafen, iſt (wo man ſich keines anderen verglichen hat,) keine Schuldigkeit.
§. 24.
Ein Souverain kan, wann er will, die in einem anderen Staat begangene Verbrechen be- ſtrafen: Aber er muß es nicht.
*) Duelle; Mord; falſche Muͤnzen, ꝛc.
§. 25.
Man darff einen Verbrecher, auf friſcher That, in eines anderen Souverainen Gebiet verfolgen; muß ihn aber ſo dann dem Lezteren auslifern.
§. 26.
Vil weniger darff man einen Verbrecher aus einem fremden Gebiet wegnehmen.
*) Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 328.
§. 27.
Einen ſonſt in einem dritten Land ſich enthal- tenden Uebelthaͤter ſeinem vorigen Souverain auszulifern, kan als eine Freundſchafft, nicht aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden.
§. 28.
L 2
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Von Juſtizſachen.
Fremder Unterthanen Stell-Beſtraf-Ver-
folg-Durchfuͤhr- und Ausliferung.
§. 23.
Die Stellung fremder Unterthanen, um ſie
als Zeugen abzuhoͤren, oder, wegen begangener
Civil-Verbrechen, zu beſtrafen, iſt (wo man
ſich keines anderen verglichen hat,) keine
Schuldigkeit.
§. 24.
Ein Souverain kan, wann er will, die in
einem anderen Staat begangene Verbrechen be-
ſtrafen: Aber er muß es nicht.
*⁾ Duelle; Mord; falſche Muͤnzen, ꝛc.
§. 25.
Man darff einen Verbrecher, auf friſcher
That, in eines anderen Souverainen Gebiet
verfolgen; muß ihn aber ſo dann dem Lezteren
auslifern.
§. 26.
Vil weniger darff man einen Verbrecher
aus einem fremden Gebiet wegnehmen.
*⁾ Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 328.
§. 27.
Einen ſonſt in einem dritten Land ſich enthal-
tenden Uebelthaͤter ſeinem vorigen Souverain
auszulifern, kan als eine Freundſchafft, nicht
aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden.
§. 28.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/175>, abgerufen am 07.01.2025.
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