in ihren Staatssachen mehr herausgenommen, als sich gebühret habe.
*) Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 103.
Betragen in critischen Zeiten.
§. 16.
Ein Souverain, so mit einem andern gut ste- het, und nichts böses gegen ihne im Sinn hat, aber, aus geheimen Ursachen, sich in eine solche Verfassung sezet, welche einem benachbarten oder auch anderen Staat verdächtig vorkommen könnte, pfleget ihme zu seiner Beruhigung frey- willig solche Erklärungen darüber zugehen zn lassen, wobey er sich befridigen kan.
§. 17.
Wo nicht; so kan wohl ein Souverain den anderen, welcher solche Anstalten macht, die jenem einen gegründeten Argwohn eines ihme nachtheiligen Vorhabens erwecken, auf eine un- ter Souverainen geziemende und schickliche Wei- se, freundschafftlich um eine hinlänglich beruhi- gende Erläuterung darüber bitten.
§. 18.
Nun gibt zwar öffters der befragte Souve- rain darauf zur Antwort: Daß er nicht schul- dig seye, Andern wegen seines Thuns und Las- sens Rechenschafft zu geben; oder er erkläret sich zweydeutig, oder sonst nicht hinlänglich genug: Und es ist an deme, daß, wann es nicht wei-
ter
9. Capitel.
in ihren Staatsſachen mehr herausgenommen, als ſich gebuͤhret habe.
*) Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103.
Betragen in critiſchen Zeiten.
§. 16.
Ein Souverain, ſo mit einem andern gut ſte- het, und nichts boͤſes gegen ihne im Sinn hat, aber, aus geheimen Urſachen, ſich in eine ſolche Verfaſſung ſezet, welche einem benachbarten oder auch anderen Staat verdaͤchtig vorkommen koͤnnte, pfleget ihme zu ſeiner Beruhigung frey- willig ſolche Erklaͤrungen daruͤber zugehen zn laſſen, wobey er ſich befridigen kan.
§. 17.
Wo nicht; ſo kan wohl ein Souverain den anderen, welcher ſolche Anſtalten macht, die jenem einen gegruͤndeten Argwohn eines ihme nachtheiligen Vorhabens erwecken, auf eine un- ter Souverainen geziemende und ſchickliche Wei- ſe, freundſchafftlich um eine hinlaͤnglich beruhi- gende Erlaͤuterung daruͤber bitten.
§. 18.
Nun gibt zwar oͤffters der befragte Souve- rain darauf zur Antwort: Daß er nicht ſchul- dig ſeye, Andern wegen ſeines Thuns und Laſ- ſens Rechenſchafft zu geben; oder er erklaͤret ſich zweydeutig, oder ſonſt nicht hinlaͤnglich genug: Und es iſt an deme, daß, wann es nicht wei-
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9. Capitel.
in ihren Staatsſachen mehr herausgenommen,
als ſich gebuͤhret habe.
*⁾ Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103.
Betragen in critiſchen Zeiten.
§. 16.
Ein Souverain, ſo mit einem andern gut ſte-
het, und nichts boͤſes gegen ihne im Sinn hat,
aber, aus geheimen Urſachen, ſich in eine ſolche
Verfaſſung ſezet, welche einem benachbarten
oder auch anderen Staat verdaͤchtig vorkommen
koͤnnte, pfleget ihme zu ſeiner Beruhigung frey-
willig ſolche Erklaͤrungen daruͤber zugehen zn
laſſen, wobey er ſich befridigen kan.
§. 17.
Wo nicht; ſo kan wohl ein Souverain den
anderen, welcher ſolche Anſtalten macht, die
jenem einen gegruͤndeten Argwohn eines ihme
nachtheiligen Vorhabens erwecken, auf eine un-
ter Souverainen geziemende und ſchickliche Wei-
ſe, freundſchafftlich um eine hinlaͤnglich beruhi-
gende Erlaͤuterung daruͤber bitten.
§. 18.
Nun gibt zwar oͤffters der befragte Souve-
rain darauf zur Antwort: Daß er nicht ſchul-
dig ſeye, Andern wegen ſeines Thuns und Laſ-
ſens Rechenſchafft zu geben; oder er erklaͤret ſich
zweydeutig, oder ſonſt nicht hinlaͤnglich genug:
Und es iſt an deme, daß, wann es nicht wei-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/168>, abgerufen am 03.03.2025.
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