Desgleichen mit einem ihnen bewilligendeu militarischen oder anderen Beystand.
Abfällige Unterthanen.
§. 47.
Wann Unterthanen ihrem bißherigen Sou- verain den Gehorsam aufkündigen, und sich selb- sten für unabhängig erklären, kommt es auf jeden dritten Souverain an, wie er sich dabey betragen wolle, so lang die Sache noch im Streit ist.
*) Beyspile von den vereinigten Niderlanden und den Englischen Colonien.
§. 48.
Wann er auch eine Zeitlang die eine Parthie ergriffen hat, kan er deßwegen doch hernach dieselbe verlassen, und die andere erwählen.
§. 49.
Noch weniger kan ihme verarget werden, wann er seine gute Dienste anbietet, dergleichen innerliche Kriege beylegen zu helffen.
§. 50.
7. Capitel.
lich oder oͤffentlich, zu verleiten, oder abzuhal- ten.
§. 45.
Gleiche Beſchaffenheit hat es mit dem frem- den fluͤchtigen oder anderen Unterthanen erthei- lenden Schuz.
Desgleichen mit einem ihnen bewilligendeu militariſchen oder anderen Beyſtand.
Abfaͤllige Unterthanen.
§. 47.
Wann Unterthanen ihrem bißherigen Sou- verain den Gehorſam aufkuͤndigen, und ſich ſelb- ſten fuͤr unabhaͤngig erklaͤren, kommt es auf jeden dritten Souverain an, wie er ſich dabey betragen wolle, ſo lang die Sache noch im Streit iſt.
*) Beyſpile von den vereinigten Niderlanden und den Engliſchen Colonien.
§. 48.
Wann er auch eine Zeitlang die eine Parthie ergriffen hat, kan er deßwegen doch hernach dieſelbe verlaſſen, und die andere erwaͤhlen.
§. 49.
Noch weniger kan ihme verarget werden, wann er ſeine gute Dienſte anbietet, dergleichen innerliche Kriege beylegen zu helffen.
§. 50.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbn="146"facs="#f0158"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#b">7. Capitel.</hi></fw><lb/>
lich oder oͤffentlich, zu verleiten, oder abzuhal-<lb/>
ten.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 45.</head><lb/><p>Gleiche Beſchaffenheit hat es mit dem frem-<lb/>
den fluͤchtigen oder anderen Unterthanen erthei-<lb/>
lenden Schuz.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Mein Ausw. Staatsr. S. 324. 331.<lb/>
334. <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Vattel</hi></hi> 2, 72.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 46.</head><lb/><p>Desgleichen mit einem ihnen bewilligendeu<lb/>
militariſchen oder anderen Beyſtand.</p></div></div><lb/><milestoneunit="section"rendition="#hr"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#fr">Abfaͤllige Unterthanen.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 47.</head><lb/><p>Wann Unterthanen ihrem bißherigen Sou-<lb/>
verain den Gehorſam aufkuͤndigen, und ſich ſelb-<lb/>ſten fuͤr unabhaͤngig erklaͤren, kommt es auf<lb/>
jeden dritten Souverain an, wie er ſich dabey<lb/>
betragen wolle, ſo lang die Sache noch im<lb/>
Streit iſt.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Beyſpile von den vereinigten Niderlanden<lb/>
und den Engliſchen Colonien.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 48.</head><lb/><p>Wann er auch eine Zeitlang die eine Parthie<lb/>
ergriffen hat, kan er deßwegen doch hernach<lb/>
dieſelbe verlaſſen, und die andere erwaͤhlen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 49.</head><lb/><p>Noch weniger kan ihme verarget werden,<lb/>
wann er ſeine gute Dienſte anbietet, dergleichen<lb/>
innerliche Kriege beylegen zu helffen.</p></div><lb/><fwtype="catch"place="bottom">§. 50.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[146/0158]
7. Capitel.
lich oder oͤffentlich, zu verleiten, oder abzuhal-
ten.
§. 45.
Gleiche Beſchaffenheit hat es mit dem frem-
den fluͤchtigen oder anderen Unterthanen erthei-
lenden Schuz.
*⁾ Mein Ausw. Staatsr. S. 324. 331.
334. Vattel 2, 72.
§. 46.
Desgleichen mit einem ihnen bewilligendeu
militariſchen oder anderen Beyſtand.
Abfaͤllige Unterthanen.
§. 47.
Wann Unterthanen ihrem bißherigen Sou-
verain den Gehorſam aufkuͤndigen, und ſich ſelb-
ſten fuͤr unabhaͤngig erklaͤren, kommt es auf
jeden dritten Souverain an, wie er ſich dabey
betragen wolle, ſo lang die Sache noch im
Streit iſt.
*⁾ Beyſpile von den vereinigten Niderlanden
und den Engliſchen Colonien.
§. 48.
Wann er auch eine Zeitlang die eine Parthie
ergriffen hat, kan er deßwegen doch hernach
dieſelbe verlaſſen, und die andere erwaͤhlen.
§. 49.
Noch weniger kan ihme verarget werden,
wann er ſeine gute Dienſte anbietet, dergleichen
innerliche Kriege beylegen zu helffen.
§. 50.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/158>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.