In gewissen Fällen kan ein Souverain frem- den Personen, Schiffen, u. s. w. auf eine Zeit- lang das abreisen verbieten.
§. 40.
Im Nothfall bedienet man sich auch frem- der Unterthanen und ihrer Geräthschafft zum Dienst des Staats; doch ordentlicher Weise gegen eine billige Vergütung.
*) Transportschiffe.
§. 41.
Jeder Souverain ist zwar befugt, bekannt machen zu lassen, was für Freyheiten fremde Unterthanen, so sich in seinen Staaten niderlas- sen wollen, zu geniessen haben sollen:
§. 42.
Aber er ist nicht befugt, Leute auszusenden, welche in anderer Souverainen Landen die Un- terthanen aufmuntern, ihr Vaterland zu ver- lassen.
*) Ausw. St. Recht, S. 329.
§. 43.
Widrigen Falles kan der Landesherr mit äusserster Schärffe gegen solche Emissarien ver- fahren.
§. 44.
In Fridenszeiten ist kein Souverain befugt, des anderen Unterthanen von dem Gehorsam und der Treue gegen ihren Landesherrn, heim-
lich
K
Von Bedienten und Unterthanen.
§. 39.
In gewiſſen Faͤllen kan ein Souverain frem- den Perſonen, Schiffen, u. ſ. w. auf eine Zeit- lang das abreiſen verbieten.
§. 40.
Im Nothfall bedienet man ſich auch frem- der Unterthanen und ihrer Geraͤthſchafft zum Dienſt des Staats; doch ordentlicher Weiſe gegen eine billige Verguͤtung.
*) Transportſchiffe.
§. 41.
Jeder Souverain iſt zwar befugt, bekannt machen zu laſſen, was fuͤr Freyheiten fremde Unterthanen, ſo ſich in ſeinen Staaten niderlaſ- ſen wollen, zu genieſſen haben ſollen:
§. 42.
Aber er iſt nicht befugt, Leute auszuſenden, welche in anderer Souverainen Landen die Un- terthanen aufmuntern, ihr Vaterland zu ver- laſſen.
*) Ausw. St. Recht, S. 329.
§. 43.
Widrigen Falles kan der Landesherr mit aͤuſſerſter Schaͤrffe gegen ſolche Emiſſarien ver- fahren.
§. 44.
In Fridenszeiten iſt kein Souverain befugt, des anderen Unterthanen von dem Gehorſam und der Treue gegen ihren Landesherrn, heim-
lich
K
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Von Bedienten und Unterthanen.
§. 39.
In gewiſſen Faͤllen kan ein Souverain frem-
den Perſonen, Schiffen, u. ſ. w. auf eine Zeit-
lang das abreiſen verbieten.
§. 40.
Im Nothfall bedienet man ſich auch frem-
der Unterthanen und ihrer Geraͤthſchafft zum
Dienſt des Staats; doch ordentlicher Weiſe
gegen eine billige Verguͤtung.
*⁾ Transportſchiffe.
§. 41.
Jeder Souverain iſt zwar befugt, bekannt
machen zu laſſen, was fuͤr Freyheiten fremde
Unterthanen, ſo ſich in ſeinen Staaten niderlaſ-
ſen wollen, zu genieſſen haben ſollen:
§. 42.
Aber er iſt nicht befugt, Leute auszuſenden,
welche in anderer Souverainen Landen die Un-
terthanen aufmuntern, ihr Vaterland zu ver-
laſſen.
*⁾ Ausw. St. Recht, S. 329.
§. 43.
Widrigen Falles kan der Landesherr mit
aͤuſſerſter Schaͤrffe gegen ſolche Emiſſarien ver-
fahren.
§. 44.
In Fridenszeiten iſt kein Souverain befugt,
des anderen Unterthanen von dem Gehorſam
und der Treue gegen ihren Landesherrn, heim-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/157>, abgerufen am 22.07.2024.
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