Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Bedienten und Unterthanen. Eigene Unterthanen. §. 28. Kein Unterthan kan sich gegen einen dritten *) Schweiz. §. 29. Ob und wie ferne ein Unterthan sich, ohne §. 30. Absonderlich kan ein Souverain gewissen §. 31. Ein Souverain kan das Reisen seiner Un- §. 32. So auch das heurathen auswärtiger Per- *) Vattel 2, 135. §. 33. Ein Souverain kan seinen Unterthanen den *) Prätendent. §. 34.
Von Bedienten und Unterthanen. Eigene Unterthanen. §. 28. Kein Unterthan kan ſich gegen einen dritten *) Schweiz. §. 29. Ob und wie ferne ein Unterthan ſich, ohne §. 30. Abſonderlich kan ein Souverain gewiſſen §. 31. Ein Souverain kan das Reiſen ſeiner Un- §. 32. So auch das heurathen auswaͤrtiger Per- *) Vattel 2, 135. §. 33. Ein Souverain kan ſeinen Unterthanen den *) Praͤtendent. §. 34.
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Von Bedienten und Unterthanen.
Eigene Unterthanen.
§. 28.
Kein Unterthan kan ſich gegen einen dritten
Souverain weiter verpflichten, als ihme nach
ſeines Vaterlandes Verfaſſung erlaubt iſt.
*⁾ Schweiz.
§. 29.
Ob und wie ferne ein Unterthan ſich, ohne
ſeines Souverains Vorwiſſen und Bewilligung,
in eines anderen Staats civil- oder militar-
Dienſte begeben koͤnne? kommt auf jeden Staats
Verfaſſung an.
§. 30.
Abſonderlich kan ein Souverain gewiſſen
Gattungen von Perſonen verbieten, andere
Dienſte anzunehmen.
§. 31.
Ein Souverain kan das Reiſen ſeiner Un-
terthanen in fremde Lande einſchraͤncken.
§. 32.
So auch das heurathen auswaͤrtiger Per-
ſonen.
*⁾ Vattel 2, 135.
§. 33.
Ein Souverain kan ſeinen Unterthanen den
Umgang mit gewiſſen Perſonen an dritten Or-
ten verbieten.
*⁾ Praͤtendent.
§. 34.
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