Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. §. 250. Gesandte vom ersten Rang pflegen meistens §. 251. An einigen Orten, oder in einigen besonde- §. 252. An vilen Orten haben dergleichen Präsente Oeffters aber gehet man auch, aus besonde- §. 253. An einigen Orten bestehet das Geschenck in §. 254. Zuweilen bekommen auch die Gemahlin, Weggehen ohne Abschid. §. 255. Es träget sich zuweilen zu, daß einem Ge- derlich
5. Capitel. §. 250. Geſandte vom erſten Rang pflegen meiſtens §. 251. An einigen Orten, oder in einigen beſonde- §. 252. An vilen Orten haben dergleichen Praͤſente Oeffters aber gehet man auch, aus beſonde- §. 253. An einigen Orten beſtehet das Geſchenck in §. 254. Zuweilen bekommen auch die Gemahlin, Weggehen ohne Abſchid. §. 255. Es traͤget ſich zuweilen zu, daß einem Ge- derlich
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5. Capitel.
§. 250.
Geſandte vom erſten Rang pflegen meiſtens
von dem fremden Souverain zugleich ein Praͤ-
ſent zu erhalten.
§. 251.
An einigen Orten, oder in einigen beſonde-
ren Angelegenheiten, bekommen auch Geſandte
vom zweyten Rang, beſonders Miniſtres Ple-
nipotentiaires, dergleichen.
§. 252.
An vilen Orten haben dergleichen Praͤſente
ein- vor allemal ihren beſtimmten Werth:
Oeffters aber gehet man auch, aus beſonde-
ren Urſachen, davon ab, und erhoͤhet ihn.
§. 253.
An einigen Orten beſtehet das Geſchenck in
baarem Geld, oder in einer guͤldenen Kette; an
anderen in Portraiten, oder Ringen, oder Do-
ſen mit Brillianten, ꝛc. oder andern Sachen.
§. 254.
Zuweilen bekommen auch die Gemahlin,
oder der Legations-Secretarius, ꝛc. etwas.
Weggehen ohne Abſchid.
§. 255.
Es traͤget ſich zuweilen zu, daß einem Ge-
ſandten von ſeinem Hof befohlen wird, er ſolle,
ohne ſich zu beurlauben, weggehen; wie ſon-
derlich
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