c)Vertretung durch den Staat in sämmtlichen durch allgemeine oder besondere Dienstanweisungen angeordneten amt- lichen Handlungen.
Eine eigene Dienstpragmatik, welche die Pflichten und die Rechte der Staatsdiener ausdrücklich und ausführlich feststellt, gibt beiden Theilen eine sichere Grundlage, vermeidet Zweifel bei der Entscheidung von Rechtsfragen, und erspart ausführliche Verhandlungen und Verabredungen bei der Uebertragung des einzelnen Amtes.
V.Dauer des Verhältnisses.
Zur Vermeidung von Willkür, welche zum Schaden des einzelnen Dieners eine ihm gegen seinen Willen aufgetragene Verpflichtung ungebührlich verlängern, oder ein freiwillig über- nommenes Amt gegen Wunsch und Vortheil des Bekleidenden, und vielleicht der Gesammtheit, vor der Zeit entziehen möchte, ist eine gesetzliche Feststellung der Dauer des Staatsdienstes unerläßlich. Dieses Gesetz muß aber eine doppelte Richtung einhalten. Bei den Reihediensten und den Zwangsübertragungen ist eine Beschränkung auf das geringste mit der tüchtigen Ver- sehung vereinbare Zeitmaß eine rechtliche Forderung des Unter- thanen. Bei den durch Vertrag bestellten Aemtern aber ist eine Fortsetzung des Verhältnisses während der vollen Leistungsfähig- keit der richtige Grundgedanke. Häufiger Wechsel der Beamten hat vielfache Nachtheile hinsichtlich der Geschäftsgewandtheit und Sachkenntniß, der Ausführung weitaussehender Plane, der Folge- richtigkeit der Staatsverwaltung, endlich der Thatkraft gegen das Ende der Amtszeit; überdieß führt eine Unsicherheit hinsichtlich der Dauer der Aemter nicht selten zu einer ver- brecherischen Ausbeutung derselben als Ersatz für das bald wieder wegfallende Einkommen. Auch kann der Staat mit Billigkeit und namentlich mit Erfolg nur dann bedeutende Be- dingungen hinsichtlich gründlicher Vorbereitung zum Dienste
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c)Vertretung durch den Staat in ſämmtlichen durch allgemeine oder beſondere Dienſtanweiſungen angeordneten amt- lichen Handlungen.
Eine eigene Dienſtpragmatik, welche die Pflichten und die Rechte der Staatsdiener ausdrücklich und ausführlich feſtſtellt, gibt beiden Theilen eine ſichere Grundlage, vermeidet Zweifel bei der Entſcheidung von Rechtsfragen, und erſpart ausführliche Verhandlungen und Verabredungen bei der Uebertragung des einzelnen Amtes.
V.Dauer des Verhältniſſes.
Zur Vermeidung von Willkür, welche zum Schaden des einzelnen Dieners eine ihm gegen ſeinen Willen aufgetragene Verpflichtung ungebührlich verlängern, oder ein freiwillig über- nommenes Amt gegen Wunſch und Vortheil des Bekleidenden, und vielleicht der Geſammtheit, vor der Zeit entziehen möchte, iſt eine geſetzliche Feſtſtellung der Dauer des Staatsdienſtes unerläßlich. Dieſes Geſetz muß aber eine doppelte Richtung einhalten. Bei den Reihedienſten und den Zwangsübertragungen iſt eine Beſchränkung auf das geringſte mit der tüchtigen Ver- ſehung vereinbare Zeitmaß eine rechtliche Forderung des Unter- thanen. Bei den durch Vertrag beſtellten Aemtern aber iſt eine Fortſetzung des Verhältniſſes während der vollen Leiſtungsfähig- keit der richtige Grundgedanke. Häufiger Wechſel der Beamten hat vielfache Nachtheile hinſichtlich der Geſchäftsgewandtheit und Sachkenntniß, der Ausführung weitausſehender Plane, der Folge- richtigkeit der Staatsverwaltung, endlich der Thatkraft gegen das Ende der Amtszeit; überdieß führt eine Unſicherheit hinſichtlich der Dauer der Aemter nicht ſelten zu einer ver- brecheriſchen Ausbeutung derſelben als Erſatz für das bald wieder wegfallende Einkommen. Auch kann der Staat mit Billigkeit und namentlich mit Erfolg nur dann bedeutende Be- dingungen hinſichtlich gründlicher Vorbereitung zum Dienſte
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c) Vertretung durch den Staat in ſämmtlichen durch
allgemeine oder beſondere Dienſtanweiſungen angeordneten amt-
lichen Handlungen.
Eine eigene Dienſtpragmatik, welche die Pflichten und die
Rechte der Staatsdiener ausdrücklich und ausführlich feſtſtellt,
gibt beiden Theilen eine ſichere Grundlage, vermeidet Zweifel
bei der Entſcheidung von Rechtsfragen, und erſpart ausführliche
Verhandlungen und Verabredungen bei der Uebertragung des
einzelnen Amtes.
V. Dauer des Verhältniſſes.
Zur Vermeidung von Willkür, welche zum Schaden des
einzelnen Dieners eine ihm gegen ſeinen Willen aufgetragene
Verpflichtung ungebührlich verlängern, oder ein freiwillig über-
nommenes Amt gegen Wunſch und Vortheil des Bekleidenden,
und vielleicht der Geſammtheit, vor der Zeit entziehen möchte,
iſt eine geſetzliche Feſtſtellung der Dauer des Staatsdienſtes
unerläßlich. Dieſes Geſetz muß aber eine doppelte Richtung
einhalten. Bei den Reihedienſten und den Zwangsübertragungen
iſt eine Beſchränkung auf das geringſte mit der tüchtigen Ver-
ſehung vereinbare Zeitmaß eine rechtliche Forderung des Unter-
thanen. Bei den durch Vertrag beſtellten Aemtern aber iſt eine
Fortſetzung des Verhältniſſes während der vollen Leiſtungsfähig-
keit der richtige Grundgedanke. Häufiger Wechſel der Beamten
hat vielfache Nachtheile hinſichtlich der Geſchäftsgewandtheit und
Sachkenntniß, der Ausführung weitausſehender Plane, der Folge-
richtigkeit der Staatsverwaltung, endlich der Thatkraft gegen
das Ende der Amtszeit; überdieß führt eine Unſicherheit
hinſichtlich der Dauer der Aemter nicht ſelten zu einer ver-
brecheriſchen Ausbeutung derſelben als Erſatz für das bald
wieder wegfallende Einkommen. Auch kann der Staat mit
Billigkeit und namentlich mit Erfolg nur dann bedeutende Be-
dingungen hinſichtlich gründlicher Vorbereitung zum Dienſte
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/273>, abgerufen am 21.12.2024.
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