Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.zelnen, z. B. die Beifügung einzelner Kategorieen von sog. Kapacitäten, machen das Uebel nur schlimmer, weil die Folgewidrigkeiten immer zahl- reicher. Hier kann nur eine klare Entscheidung für das eine oder für das andere System helfen, wo dann freilich bei der Wahl des Berechtigungssystemes die Schwierigkeit einer richtigen, verhältnißmäßigen Zutheilung von Wahlrechten, bei dem Fähigkeitssysteme der Vorwurf willkührlicher Heraus- ziehung und eine große Unbeliebtheit des Gedankens selbst zu besiegen ist. Durchaus folgerichtig in sich ist allerdings das System des allgemeinen Wahlrechtes; allein es geht von einer wesentlich falschen Unterstellung aus, nämlich von der thatsächlichen Gleichheit aller Rechte, während nur Gleich- heit der Rechtsfähigkeit besteht. -- Vorschläge zu ebenfalls folgerichtigen, aber nach der Größe und dem Gegenstande der zu vertretenden Rechte und Interessen abgestuften, Wahlsystemen sind gemacht von: Winter, A., Die Volksvertretung in Deutschlands Zukunft. Gött., 1852; von dem unge- nannten Verfasser der Abhandlung: Das Repräsentativ-System, seine Mängel und deren Abhülfe, in der D. Viertel-J.-Schr., 1852, Nr. 3; und von Bluntschli, Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 428 fg. -- Sehr beachtens- werthe Bemerkungen über die Nachtheile eines allgemeinen Stimmrechtes s. bei Sismondi, Etudes s. l. constitutions des peuples libres. Brux., 1836, S. 37 fg. 2. Verwaltungsrecht. § 33. a. Ueber Verwaltungsrecht im Allgemeinen. Wenn es Aufgabe der Verwaltung ist, den gesammten Erstens hat sie die Mittel aufzufinden, zu ordnen und zelnen, z. B. die Beifügung einzelner Kategorieen von ſog. Kapacitäten, machen das Uebel nur ſchlimmer, weil die Folgewidrigkeiten immer zahl- reicher. Hier kann nur eine klare Entſcheidung für das eine oder für das andere Syſtem helfen, wo dann freilich bei der Wahl des Berechtigungsſyſtemes die Schwierigkeit einer richtigen, verhältnißmäßigen Zutheilung von Wahlrechten, bei dem Fähigkeitsſyſteme der Vorwurf willkührlicher Heraus- ziehung und eine große Unbeliebtheit des Gedankens ſelbſt zu beſiegen iſt. Durchaus folgerichtig in ſich iſt allerdings das Syſtem des allgemeinen Wahlrechtes; allein es geht von einer weſentlich falſchen Unterſtellung aus, nämlich von der thatſächlichen Gleichheit aller Rechte, während nur Gleich- heit der Rechtsfähigkeit beſteht. — Vorſchläge zu ebenfalls folgerichtigen, aber nach der Größe und dem Gegenſtande der zu vertretenden Rechte und Intereſſen abgeſtuften, Wahlſyſtemen ſind gemacht von: Winter, A., Die Volksvertretung in Deutſchlands Zukunft. Gött., 1852; von dem unge- nannten Verfaſſer der Abhandlung: Das Repräſentativ-Syſtem, ſeine Mängel und deren Abhülfe, in der D. Viertel-J.-Schr., 1852, Nr. 3; und von Bluntſchli, Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 428 fg. — Sehr beachtens- werthe Bemerkungen über die Nachtheile eines allgemeinen Stimmrechtes ſ. bei Sismondi, Études s. l. constitutions des peuples libres. Brux., 1836, S. 37 fg. 2. Verwaltungsrecht. § 33. a. Ueber Verwaltungsrecht im Allgemeinen. Wenn es Aufgabe der Verwaltung iſt, den geſammten Erſtens hat ſie die Mittel aufzufinden, zu ordnen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <note place="end" n="4)"><pb facs="#f0258" n="244"/> zelnen, z. B. die Beifügung einzelner Kategorieen von ſog. Kapacitäten,<lb/> machen das Uebel nur ſchlimmer, weil die Folgewidrigkeiten immer zahl-<lb/> reicher. 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⁴⁾ zelnen, z. B. die Beifügung einzelner Kategorieen von ſog. Kapacitäten,
machen das Uebel nur ſchlimmer, weil die Folgewidrigkeiten immer zahl-
reicher. Hier kann nur eine klare Entſcheidung für das eine oder für das andere
Syſtem helfen, wo dann freilich bei der Wahl des Berechtigungsſyſtemes
die Schwierigkeit einer richtigen, verhältnißmäßigen Zutheilung von
Wahlrechten, bei dem Fähigkeitsſyſteme der Vorwurf willkührlicher Heraus-
ziehung und eine große Unbeliebtheit des Gedankens ſelbſt zu beſiegen iſt.
Durchaus folgerichtig in ſich iſt allerdings das Syſtem des allgemeinen
Wahlrechtes; allein es geht von einer weſentlich falſchen Unterſtellung aus,
nämlich von der thatſächlichen Gleichheit aller Rechte, während nur Gleich-
heit der Rechtsfähigkeit beſteht. — Vorſchläge zu ebenfalls folgerichtigen, aber
nach der Größe und dem Gegenſtande der zu vertretenden Rechte und
Intereſſen abgeſtuften, Wahlſyſtemen ſind gemacht von: Winter, A., Die
Volksvertretung in Deutſchlands Zukunft. Gött., 1852; von dem unge-
nannten Verfaſſer der Abhandlung: Das Repräſentativ-Syſtem, ſeine
Mängel und deren Abhülfe, in der D. Viertel-J.-Schr., 1852, Nr. 3; und von
Bluntſchli, Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 428 fg. — Sehr beachtens-
werthe Bemerkungen über die Nachtheile eines allgemeinen Stimmrechtes ſ.
bei Sismondi, Études s. l. constitutions des peuples libres. Brux.,
1836, S. 37 fg.
2. Verwaltungsrecht.
§ 33.
a. Ueber Verwaltungsrecht im Allgemeinen.
Wenn es Aufgabe der Verwaltung iſt, den geſammten
Inhalt der Verfaſſung in allen einzelnen vorkommenden Fällen
zur Geltung zu bringen; wenn ſie zu dieſem Zwecke vollſtän-
dig verfaſſungsgemäß und überdieß zweckmäßig und ausreichend
ſein muß (ſ. oben, § 10): ſo zerfällt ihre Thätigkeit in zwei
Hauptabtheilungen.
Erſtens hat ſie die Mittel aufzufinden, zu ordnen und
bereit zu halten, um allen vorkommenden Fällen quantitativ
und qualitativ gewachſen zu ſein; mit anderen Worten, es
müſſen die für die verſchiedenen Richtungen ihrer möglichen
Thätigkeit erforderlichen Behörden beſtellt, mit Amtsanweiſungen
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