Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Von Verwandlung der Erbesbesetzung etc. Auch könnte man noch fragen: ob es nicht rathsam LXIV. Formular eines neuen Colonatcontrakts, nach welchem einem vormaligen Cammereigen- behörigen, nach vorgängiger Freylassung der Hof übergeben worden. Des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten Herrn
Von Verwandlung der Erbesbeſetzung ꝛc. Auch koͤnnte man noch fragen: ob es nicht rathſam LXIV. Formular eines neuen Colonatcontrakts, nach welchem einem vormaligen Cammereigen- behoͤrigen, nach vorgaͤngiger Freylaſſung der Hof uͤbergeben worden. Des Allerdurchlauchtigſten, Großmaͤchtigſten Fuͤrſten Herrn
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Von Verwandlung der Erbesbeſetzung ꝛc.
Auch koͤnnte man noch fragen: ob es nicht rathſam
ſeyn wuͤrde das Hageſtolzenrecht, nach welchem der Ho-
feserbe, wenn er unverheyrathet verſtirbt, als Leibeig-
ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der
Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib-
eignen noͤthigen, ſich bey Verluſt ſeines Erbrechts zu ver-
heyrathen; und jenes Hageſtolzenrecht kann nur bey
freyen Perſonen ausgeuͤbet werden, weil Leibeigne ohne-
hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein dieſe
Bedingung ſcheint mir uͤberfluͤßig, weil der Meyercon-
trakt dahin geſchloſſen werden kann, daß der Hofeserbe,
wenn er bis uͤber dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet,
dem Weinkauf ſo als wenn er wuͤrklich heyrathet, bezah-
len ſolle. Und wenn man auch dieſes nicht will: ſo muͤß-
ten zugleich mehrere unverheyrathete Geſchwiſter im Hofe
geblieben ſeyn, wenn derſelbe dem Gutsherrn nicht eroͤf-
net werden ſollte. Und dieſes wird ſelten der Fall ſeyn.
LXIV.
Formular eines neuen Colonatcontrakts,
nach welchem einem vormaligen Cammereigen-
behoͤrigen, nach vorgaͤngiger Freylaſſung
der Hof uͤbergeben worden.
Des Allerdurchlauchtigſten, Großmaͤchtigſten Fuͤrſten
und Herrn, Herrn GEORG des III. Koͤnigs von
Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beſchuͤtzer des
Glaubens, Herzogs zu Braunſchweig und Luͤneburg ꝛc.
als Vaters des Durchlauchtigſten Fuͤrſten und Herrn,
Herrn
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