LXIII. Was ist bey Verwandelung der bisherigen Erbesbesetzung mit Leibeignen in eine freye Erbpacht, zu beachten?
Jn gegenwärtigen der Freyheit günstigen Zeiten mel- den sich verschiedene Leibeigne um ihre Freyheit, und wünschen ihre unterhabenden Höfe gegen gewisse zu bestimmende Pflichten und Dienste zu bauen; einige Guts- herrn sind auch dazu gar nicht abgeneigt; aber beyde wis- sen die Schwierigkeiten nicht alle zu überwinden, welche ihnen bey dieser neuen Einrichtung vorkommen. Es feh- let hier im Lande an einem allgemeinen Rechte freyer Personen an gutsherrlichen Städten; die alten Hofrechte, worin die hiezu erforderlichen Bestimmungen liegen, stu- diret fast niemand, und alles auf einen schriftlichen Con- trakt ankommen zu lassen, ist bedenklich, weil man nicht alle Fälle vorher sehen kann, und mehr Processe entste- hen sieht, seitdem jeder sein eignes Testament gemacht hat, als zu der Zeit, wo die Erbfolge durch gemeine Ge- wohnheiten und Rechte festgesetzt war.
Die Frage: ob es überhaupt gut sey, seinen Leib- eignen die Freyheit zu ertheilen, und ihnen den unterha- benden Hof gegen bestimmte Pflichten und Dienste in Erbpacht zu geben, ist in diesen Blättern mehrmals auf- geworfen, und von Verschiedenen beantwortet worden. Lange habe ich denjenigen beygepflichtet, welche solche verneinet haben, und dieses zwar aus dem Grunde, weil natürlicher Weise jeder Gutsherr sich hierüber mit seinen Leibeignen besonders vergleichen, und mancher diesen Ver-
gleich
Mösers patr. Phantas.IV.Th. X
LXIII. Was iſt bey Verwandelung der bisherigen Erbesbeſetzung mit Leibeignen in eine freye Erbpacht, zu beachten?
Jn gegenwaͤrtigen der Freyheit guͤnſtigen Zeiten mel- den ſich verſchiedene Leibeigne um ihre Freyheit, und wuͤnſchen ihre unterhabenden Hoͤfe gegen gewiſſe zu beſtimmende Pflichten und Dienſte zu bauen; einige Guts- herrn ſind auch dazu gar nicht abgeneigt; aber beyde wiſ- ſen die Schwierigkeiten nicht alle zu uͤberwinden, welche ihnen bey dieſer neuen Einrichtung vorkommen. Es feh- let hier im Lande an einem allgemeinen Rechte freyer Perſonen an gutsherrlichen Staͤdten; die alten Hofrechte, worin die hiezu erforderlichen Beſtimmungen liegen, ſtu- diret faſt niemand, und alles auf einen ſchriftlichen Con- trakt ankommen zu laſſen, iſt bedenklich, weil man nicht alle Faͤlle vorher ſehen kann, und mehr Proceſſe entſte- hen ſieht, ſeitdem jeder ſein eignes Teſtament gemacht hat, als zu der Zeit, wo die Erbfolge durch gemeine Ge- wohnheiten und Rechte feſtgeſetzt war.
Die Frage: ob es uͤberhaupt gut ſey, ſeinen Leib- eignen die Freyheit zu ertheilen, und ihnen den unterha- benden Hof gegen beſtimmte Pflichten und Dienſte in Erbpacht zu geben, iſt in dieſen Blaͤttern mehrmals auf- geworfen, und von Verſchiedenen beantwortet worden. Lange habe ich denjenigen beygepflichtet, welche ſolche verneinet haben, und dieſes zwar aus dem Grunde, weil natuͤrlicher Weiſe jeder Gutsherr ſich hieruͤber mit ſeinen Leibeignen beſonders vergleichen, und mancher dieſen Ver-
gleich
Moͤſers patr. Phantaſ.IV.Th. X
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LXIII.
Was iſt bey Verwandelung der bisherigen
Erbesbeſetzung mit Leibeignen in eine freye
Erbpacht, zu beachten?
Jn gegenwaͤrtigen der Freyheit guͤnſtigen Zeiten mel-
den ſich verſchiedene Leibeigne um ihre Freyheit,
und wuͤnſchen ihre unterhabenden Hoͤfe gegen gewiſſe zu
beſtimmende Pflichten und Dienſte zu bauen; einige Guts-
herrn ſind auch dazu gar nicht abgeneigt; aber beyde wiſ-
ſen die Schwierigkeiten nicht alle zu uͤberwinden, welche
ihnen bey dieſer neuen Einrichtung vorkommen. Es feh-
let hier im Lande an einem allgemeinen Rechte freyer
Perſonen an gutsherrlichen Staͤdten; die alten Hofrechte,
worin die hiezu erforderlichen Beſtimmungen liegen, ſtu-
diret faſt niemand, und alles auf einen ſchriftlichen Con-
trakt ankommen zu laſſen, iſt bedenklich, weil man nicht
alle Faͤlle vorher ſehen kann, und mehr Proceſſe entſte-
hen ſieht, ſeitdem jeder ſein eignes Teſtament gemacht
hat, als zu der Zeit, wo die Erbfolge durch gemeine Ge-
wohnheiten und Rechte feſtgeſetzt war.
Die Frage: ob es uͤberhaupt gut ſey, ſeinen Leib-
eignen die Freyheit zu ertheilen, und ihnen den unterha-
benden Hof gegen beſtimmte Pflichten und Dienſte in
Erbpacht zu geben, iſt in dieſen Blaͤttern mehrmals auf-
geworfen, und von Verſchiedenen beantwortet worden.
Lange habe ich denjenigen beygepflichtet, welche ſolche
verneinet haben, und dieſes zwar aus dem Grunde, weil
natuͤrlicher Weiſe jeder Gutsherr ſich hieruͤber mit ſeinen
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gleich
Moͤſers patr. Phantaſ. IV. Th. X
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/333>, abgerufen am 21.11.2024.
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