Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. nie gewonnen sey; doch scheinen unsre Städte undDörfer mehr im Schutz als auf Herrlichkeit ent- standen zu seyn. (b) (a) Dergleichen findet man in Griechenland und Jtalien. Wenigstens hat dort jede Stadt ihren Ursprung gern einer erobernden Colonie, und ihren Namen einem an- führenden Helden zugeschrieben. Dies war das dortige Costume, nach welchem unsre griechischen und lateini- schen Gelehrten des XV und XVI Jahr-hunderts die deutsche Geschichte mit Fabeln beluden. (b) Es wird dieses deutlicher unten gezeiget werden, wenn ich von den Freyen handle. §. 5. Die ersten Einwohner haben sich ver- muthlich in aller Freyheit nieder- gelassen. Menschen welche sich solchergestalt einzeln, mit aller noth- A 3
erſter Abſchnitt. nie gewonnen ſey; doch ſcheinen unſre Staͤdte undDoͤrfer mehr im Schutz als auf Herrlichkeit ent- ſtanden zu ſeyn. (b) (a) Dergleichen findet man in Griechenland und Jtalien. Wenigſtens hat dort jede Stadt ihren Urſprung gern einer erobernden Colonie, und ihren Namen einem an- fuͤhrenden Helden zugeſchrieben. Dies war das dortige Coſtume, nach welchem unſre griechiſchen und lateini- ſchen Gelehrten des XV und XVI Jahr-hunderts die deutſche Geſchichte mit Fabeln beluden. (b) Es wird dieſes deutlicher unten gezeiget werden, wenn ich von den Freyen handle. §. 5. Die erſten Einwohner haben ſich ver- muthlich in aller Freyheit nieder- gelaſſen. Menſchen welche ſich ſolchergeſtalt einzeln, mit aller noth- A 3
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erſter Abſchnitt.
nie gewonnen ſey; doch ſcheinen unſre Staͤdte und
Doͤrfer mehr im Schutz als auf Herrlichkeit ent-
ſtanden zu ſeyn.
⁽b⁾
⁽a⁾ Dergleichen findet man in Griechenland und Jtalien.
Wenigſtens hat dort jede Stadt ihren Urſprung gern
einer erobernden Colonie, und ihren Namen einem an-
fuͤhrenden Helden zugeſchrieben. Dies war das dortige
Coſtume, nach welchem unſre griechiſchen und lateini-
ſchen Gelehrten des XV und XVI Jahr-hunderts die
deutſche Geſchichte mit Fabeln beluden.
⁽b⁾ Es wird dieſes deutlicher unten gezeiget werden, wenn
ich von den Freyen handle.
§. 5.
Die erſten Einwohner haben ſich ver-
muthlich in aller Freyheit nieder-
gelaſſen.
Menſchen welche ſich ſolchergeſtalt einzeln, mit aller
Bequemlichkeit und Sicherheit anbaueten, darf man
auch wol die natuͤrliche Vermuthung der Freyheit zu
ſtatten kommen laſſen. Wenigſtens zeigt ſich hier in kei-
nem einzigen Dorfe ein urſpruͤnglicher Edelhof, mit eini-
ger Gerichtsbarkeit uͤber daſſelbe. Die Edelhoͤfe lie-
gen vielmehr gleich den Erben einzeln und abgeſondert,
zum Theil ohne geſchloſſene Hofmarken, oder, wie
man ſolche hier nennet, Frechten,
⁽a⁾
Wellen,
⁽b⁾
Boͤrden
⁽c⁾
und Aroden,
⁽d⁾
ohne Muͤhlen-Brau-
und Back-Zwang.
⁽e⁾
Jhre Leibeigne ſind bis auf
einige ſehr wenige, insgeſamt Goͤdings-pflichtig, und
keiner jetzt ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen. Und
ob man wol deutliche Spuren findet, es auch als
noth-
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