Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.vierte Abtheilunge. der ersten Zeit nur eine sehr kleine Flur; und den Bür-gern mogte der Ackerbau nicht leicht gestattet werden, weil der Natural-dienst zur gemeinen Vertheidigung auf dem Grunde haftete. (f) So bald man die Städte zur Landes Vertheidigung be- quem fand, und ihnen diese Last anmuthete; muste ihren Bürgern, welche zusammen nicht so viel wehriges Land unter haben mogten, daß davon ein Mann zum Heer- bann ausziehen konnte, durch ansehnliche Privilegien ge- holfen werden. Die Krieges-last ward auf ihren Fleiß, so wie bey dem Landmanne auf den Acker gelegt; und dies ist vermuthlich der erste Grund, de opifice in pagis exule. Wie die Bürger solchergestalt zur gemeinen Lan- des-wehr kamen, erhielten sie auch gemeine Ehre; ihre Rathen-bürger S. §. 27. n. a. wurden Schöpfen; ihre Schöpfen kamen zur Dietine, und später zum Landtage. Und wenn man die improportion der Wehr betrachtet, da solchergestalt auf zehn Morgen bürgerlichen Grundes mehr Beschwerde lag, als auf tausend zur gemeinen Vertheidigung sonst verpflichteten Morgen: so wird man sich nicht darüber wundern, daß die Städte es in jener Zeit, wo eine neue Sicherheit hinter Wall und Mauren gesucht wurde, gar schnell und titulo maxime oneroso so hoch gebracht haben. (g) Wenn Carl de ingenuis in villis suis commanentibus spricht: S. CAPIT. de villis §. 52. oder auch befiehlt seine Meyer und Schulzen nicht ex potentioribus sed ex mediocribus qui fideles sunt, zu nehmen ib. §. 60: so muß man diese Ausdrücke nach ihrer Beziehung ermässigen. §. 135. Von den neuen Vogts-Leuten ins- besondre. Unter den Germaniern oder den alten Sueven und geho- T 2
vierte Abtheilunge. der erſten Zeit nur eine ſehr kleine Flur; und den Buͤr-gern mogte der Ackerbau nicht leicht geſtattet werden, weil der Natural-dienſt zur gemeinen Vertheidigung auf dem Grunde haftete. (f) So bald man die Staͤdte zur Landes Vertheidigung be- quem fand, und ihnen dieſe Laſt anmuthete; muſte ihren Buͤrgern, welche zuſammen nicht ſo viel wehriges Land unter haben mogten, daß davon ein Mann zum Heer- bann ausziehen konnte, durch anſehnliche Privilegien ge- holfen werden. Die Krieges-laſt ward auf ihren Fleiß, ſo wie bey dem Landmanne auf den Acker gelegt; und dies iſt vermuthlich der erſte Grund, de opifice in pagis exule. Wie die Buͤrger ſolchergeſtalt zur gemeinen Lan- des-wehr kamen, erhielten ſie auch gemeine Ehre; ihre Rathen-buͤrger S. §. 27. n. a. wurden Schoͤpfen; ihre Schoͤpfen kamen zur Dietine, und ſpaͤter zum Landtage. Und wenn man die improportion der Wehr betrachtet, da ſolchergeſtalt auf zehn Morgen buͤrgerlichen Grundes mehr Beſchwerde lag, als auf tauſend zur gemeinen Vertheidigung ſonſt verpflichteten Morgen: ſo wird man ſich nicht daruͤber wundern, daß die Staͤdte es in jener Zeit, wo eine neue Sicherheit hinter Wall und Mauren geſucht wurde, gar ſchnell und titulo maxime oneroſo ſo hoch gebracht haben. (g) Wenn Carl de ingenuis in villis ſuis commanentibus ſpricht: S. CAPIT. de villis §. 52. oder auch befiehlt ſeine Meyer und Schulzen nicht ex potentioribus ſed ex mediocribus qui fideles ſunt, zu nehmen ib. §. 60: ſo muß man dieſe Ausdruͤcke nach ihrer Beziehung ermaͤſſigen. §. 135. Von den neuen Vogts-Leuten ins- beſondre. Unter den Germaniern oder den alten Sueven und geho- T 2
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vierte Abtheilunge.
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der erſten Zeit nur eine ſehr kleine Flur; und den Buͤr-
gern mogte der Ackerbau nicht leicht geſtattet werden,
weil der Natural-dienſt zur gemeinen Vertheidigung auf
dem Grunde haftete.
⁽f⁾ So bald man die Staͤdte zur Landes Vertheidigung be-
quem fand, und ihnen dieſe Laſt anmuthete; muſte ihren
Buͤrgern, welche zuſammen nicht ſo viel wehriges Land
unter haben mogten, daß davon ein Mann zum Heer-
bann ausziehen konnte, durch anſehnliche Privilegien ge-
holfen werden. Die Krieges-laſt ward auf ihren Fleiß,
ſo wie bey dem Landmanne auf den Acker gelegt; und
dies iſt vermuthlich der erſte Grund, de opifice in pagis
exule. Wie die Buͤrger ſolchergeſtalt zur gemeinen Lan-
des-wehr kamen, erhielten ſie auch gemeine Ehre; ihre
Rathen-buͤrger S. §. 27. n. a. wurden Schoͤpfen; ihre
Schoͤpfen kamen zur Dietine, und ſpaͤter zum Landtage.
Und wenn man die improportion der Wehr betrachtet,
da ſolchergeſtalt auf zehn Morgen buͤrgerlichen Grundes
mehr Beſchwerde lag, als auf tauſend zur gemeinen
Vertheidigung ſonſt verpflichteten Morgen: ſo wird man
ſich nicht daruͤber wundern, daß die Staͤdte es in jener
Zeit, wo eine neue Sicherheit hinter Wall und Mauren
geſucht wurde, gar ſchnell und titulo maxime oneroſo ſo
hoch gebracht haben.
⁽g⁾ Wenn Carl de ingenuis in villis ſuis commanentibus
ſpricht: S. CAPIT. de villis §. 52. oder auch befiehlt
ſeine Meyer und Schulzen nicht ex potentioribus ſed ex
mediocribus qui fideles ſunt, zu nehmen ib. §. 60: ſo
muß man dieſe Ausdruͤcke nach ihrer Beziehung ermaͤſſigen.
§. 135.
Von den neuen Vogts-Leuten ins-
beſondre.
Unter den Germaniern oder den alten Sueven und
ihren Bundes-genoſſen iſt der Leut unbekannt ge-
weſen;
⁽a⁾
welches eine Folge des unter ihnen auf-
geho-
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