Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte §. 133. Und den Schöpfen. Das Beste aber war, daß sie ihre Schöpfen und (a) S. §. 118. n. a. (b) CAPIT. C. M. III. 40. Die ungleiche Zahl läßt ver- muthen, daß der Richter als Präsident keine Stimme gehabt habe. S. §. 24. (c) S. BRUMMER. de Scab. VII. §. 9. (d) Die Lateiner hatten kein ander Wort als: Scabini: und sie mogten den Unterschied dessen ich §. 27. n. a. erwehnt, nicht füglich in ihrer Sprache ausdrucken. Jn den ältesten hiesigen deutschen Urkunden erscheinet aber der Gowgraf mit Kornuten, oder Chur-genossen, und Oſnabruͤckſche Geſchichte §. 133. Und den Schoͤpfen. Das Beſte aber war, daß ſie ihre Schoͤpfen und (a) S. §. 118. n. a. (b) CAPIT. C. M. III. 40. Die ungleiche Zahl laͤßt ver- muthen, daß der Richter als Praͤſident keine Stimme gehabt habe. S. §. 24. (c) S. BRUMMER. de Scab. VII. §. 9. (d) Die Lateiner hatten kein ander Wort als: Scabini: und ſie mogten den Unterſchied deſſen ich §. 27. n. a. erwehnt, nicht fuͤglich in ihrer Sprache ausdrucken. Jn den aͤlteſten hieſigen deutſchen Urkunden erſcheinet aber der Gowgraf mit Kornuten, oder Chur-genoſſen, und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0316" n="286"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi> </fw><lb/> <div n="2"> <head>§. 133.<lb/><hi rendition="#b">Und den Schoͤpfen.</hi></head><lb/> <p>Das Beſte aber war, daß ſie ihre Schoͤpfen und<lb/> die Wahl <note place="end" n="(a)"/> derſelben behielten. Der Kayſer<lb/> wollte daß niemals unter ſieben <note place="end" n="(b)"/> ein Gerichte be-<lb/> ſtehen ſollte. Sie muſten auf die Rechte des Volks<lb/> und deren Erhaltung geſchworen haben. <note place="end" n="(c)"/> Der<lb/> Schoͤpfe am Gowgericht wurde vermuthlich, wie<lb/> jetzt, Churgenoſſe <note place="end" n="(d)"/> genannt; und der Tittel<lb/> Schoͤpfe nur denjenigen gegeben die im Obergericht<lb/> vor dem Geſandten ſaſſen, und ſpaͤter <hi rendition="#fr">Freyſchoͤpfen</hi><lb/> genannt wurden. Daher ein ſchoͤppenbarer Mann<lb/> ſicher unter keinem Vogt und auch wohl unter kei-<lb/> nem Grafen ſtehen mogte. <note place="end" n="(e)"/> Wie ſo viele Land-<lb/> eigenthuͤmer zu <hi rendition="#fr">Leuten</hi> herabſunken, ward die Wehr<lb/> und die damit verknuͤpfte Schoͤppenbarkeit eine vor-<lb/> zuͤgliche Ehre; welche ſich ſo lange erhielt, bis der<lb/> Kayſer die Schoͤppenbarkeit allerhand Leuten und da-<lb/> mit den alten Geſchlechtern Urſache gab, ſich dagegen<lb/> zu wahren. Die Schoͤpfen hatten aber nicht bloß<lb/> auf einen vorgetragenen Fall Recht zu weiſen, ſon-<lb/> dern auch die Unterſuchung <note place="end" n="(f)"/> der Sache.</p><lb/> <note place="end" n="(a)">S. §. 118. <hi rendition="#aq">n. a.</hi></note><lb/> <note place="end" n="(b)"><hi rendition="#aq">CAPIT. C. M. III.</hi> 40. Die ungleiche Zahl laͤßt ver-<lb/> muthen, daß der Richter als Praͤſident keine Stimme<lb/> gehabt habe. S. §. 24.</note><lb/> <note place="end" n="(c)">S. <hi rendition="#aq">BRUMMER. de Scab. VII.</hi> §. 9.</note><lb/> <note place="end" n="(d)">Die Lateiner hatten kein ander Wort als: <hi rendition="#aq">Scabini:</hi><lb/> und ſie mogten den Unterſchied deſſen ich §. 27. <hi rendition="#aq">n. a.</hi><lb/> erwehnt, nicht fuͤglich in ihrer Sprache ausdrucken. Jn<lb/> den aͤlteſten hieſigen deutſchen Urkunden erſcheinet aber<lb/> der Gowgraf mit <hi rendition="#fr">Kornuten,</hi> oder <hi rendition="#fr">Chur-genoſſen,</hi> und<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ohne</fw><lb/></note> </div> </div> </body> </text> </TEI> [286/0316]
Oſnabruͤckſche Geſchichte
§. 133.
Und den Schoͤpfen.
Das Beſte aber war, daß ſie ihre Schoͤpfen und
die Wahl
⁽a⁾
derſelben behielten. Der Kayſer
wollte daß niemals unter ſieben
⁽b⁾
ein Gerichte be-
ſtehen ſollte. Sie muſten auf die Rechte des Volks
und deren Erhaltung geſchworen haben.
⁽c⁾
Der
Schoͤpfe am Gowgericht wurde vermuthlich, wie
jetzt, Churgenoſſe
⁽d⁾
genannt; und der Tittel
Schoͤpfe nur denjenigen gegeben die im Obergericht
vor dem Geſandten ſaſſen, und ſpaͤter Freyſchoͤpfen
genannt wurden. Daher ein ſchoͤppenbarer Mann
ſicher unter keinem Vogt und auch wohl unter kei-
nem Grafen ſtehen mogte.
⁽e⁾
Wie ſo viele Land-
eigenthuͤmer zu Leuten herabſunken, ward die Wehr
und die damit verknuͤpfte Schoͤppenbarkeit eine vor-
zuͤgliche Ehre; welche ſich ſo lange erhielt, bis der
Kayſer die Schoͤppenbarkeit allerhand Leuten und da-
mit den alten Geſchlechtern Urſache gab, ſich dagegen
zu wahren. Die Schoͤpfen hatten aber nicht bloß
auf einen vorgetragenen Fall Recht zu weiſen, ſon-
dern auch die Unterſuchung
⁽f⁾
der Sache.
⁽a⁾ S. §. 118. n. a.
⁽b⁾ CAPIT. C. M. III. 40. Die ungleiche Zahl laͤßt ver-
muthen, daß der Richter als Praͤſident keine Stimme
gehabt habe. S. §. 24.
⁽c⁾ S. BRUMMER. de Scab. VII. §. 9.
⁽d⁾ Die Lateiner hatten kein ander Wort als: Scabini:
und ſie mogten den Unterſchied deſſen ich §. 27. n. a.
erwehnt, nicht fuͤglich in ihrer Sprache ausdrucken. Jn
den aͤlteſten hieſigen deutſchen Urkunden erſcheinet aber
der Gowgraf mit Kornuten, oder Chur-genoſſen, und
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