Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. fügen: "Jch Benedickt Korf Thum-Dechant der Kir-"chen zu Oßnabrück bezeuge Kraft dieses vor mich und "meine Nachfolger an der Thum-Dechaney, daß ich "G. G. und ihre zween Söhne M. und H. im K. Mer- "sen, als freyen Standes Personen, dieselbige in ihren "rechtmässigen Sachen zu verbitten und zu vertreten "unter meinen Schutz und Defension genommen habe. "Dagegen sollen und wollen sie mir und meinen Nach- "folgern alle Jahr auf St. Michael zur Urkunde geben "18 pf. Oßnabr. bey Verlust dieser Hode und so lange "ihnen wie auch mir dieses gelüstet und wohlgefällig. "Und da sie in diese Hode versterben würden, sollten sie "wegen ihres besten Kleides, wie gebräuchlich sich bey "mir oder meine Nachfolger der Gebühr nach abfinden. "Dessen zu Urkund etc. den 18. Febr. 1615." Es konnte nicht fehlen oder ein römischer Geschichtschreiber muste in einer solchen Anlage Patronum & Libertum erkennen. Allein diese deutschen Liberti sind eigentlich keine Frey- gelassene. Die Königinn von Pohlen Richezza eine ge- bohrne Pfalzgräfinn beym Rhein, muste sich wie sie zu Cölln wohnen wollte, in die Hode der heiligen Jungfrauen begeben, ihren jährlichen Wachs-Zins über- nehmen, und ihr bestes Kleid der Hode verschreiben S. LVNIG in spec. eccl. cont. 1. p. 324, und so gieng es mehrern. GEBAVER in comm. de libertin. §. 3. muth- masset, daß die Freygelassene bey den Deutschen auch das Bürger-recht erhalten hätten. Dies muß aber blos auf diejenigen, welche das Glück gehabt auf ein Wehr- gut zu kommen, eingeschränkt werden. §. 54. Von den Hoden, und dem Schutze ohne Hode. Die älteste Hode (a) im Stifte ist wol diejenige, wel-
erſter Abſchnitt. fuͤgen: „Jch Benedickt Korf Thum-Dechant der Kir-„chen zu Oßnabruͤck bezeuge Kraft dieſes vor mich und „meine Nachfolger an der Thum-Dechaney, daß ich „G. G. und ihre zween Soͤhne M. und H. im K. Mer- „ſen, als freyen Standes Perſonen, dieſelbige in ihren „rechtmaͤſſigen Sachen zu verbitten und zu vertreten „unter meinen Schutz und Defenſion genommen habe. „Dagegen ſollen und wollen ſie mir und meinen Nach- „folgern alle Jahr auf St. Michael zur Urkunde geben „18 pf. Oßnabr. bey Verluſt dieſer Hode und ſo lange „ihnen wie auch mir dieſes geluͤſtet und wohlgefaͤllig. „Und da ſie in dieſe Hode verſterben wuͤrden, ſollten ſie „wegen ihres beſten Kleides, wie gebraͤuchlich ſich bey „mir oder meine Nachfolger der Gebuͤhr nach abfinden. „Deſſen zu Urkund ꝛc. den 18. Febr. 1615.‟ Es konnte nicht fehlen oder ein roͤmiſcher Geſchichtſchreiber muſte in einer ſolchen Anlage Patronum & Libertum erkennen. Allein dieſe deutſchen Liberti ſind eigentlich keine Frey- gelaſſene. Die Koͤniginn von Pohlen Richezza eine ge- bohrne Pfalzgraͤfinn beym Rhein, muſte ſich wie ſie zu Coͤlln wohnen wollte, in die Hode der heiligen Jungfrauen begeben, ihren jaͤhrlichen Wachs-Zins uͤber- nehmen, und ihr beſtes Kleid der Hode verſchreiben S. LVNIG in ſpec. eccl. cont. 1. p. 324, und ſo gieng es mehrern. GEBAVER in comm. de libertin. §. 3. muth- maſſet, daß die Freygelaſſene bey den Deutſchen auch das Buͤrger-recht erhalten haͤtten. Dies muß aber blos auf diejenigen, welche das Gluͤck gehabt auf ein Wehr- gut zu kommen, eingeſchraͤnkt werden. §. 54. Von den Hoden, und dem Schutze ohne Hode. Die aͤlteſte Hode (a) im Stifte iſt wol diejenige, wel-
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erſter Abſchnitt.
⁽c⁾
fuͤgen: „Jch Benedickt Korf Thum-Dechant der Kir-
„chen zu Oßnabruͤck bezeuge Kraft dieſes vor mich und
„meine Nachfolger an der Thum-Dechaney, daß ich
„G. G. und ihre zween Soͤhne M. und H. im K. Mer-
„ſen, als freyen Standes Perſonen, dieſelbige in ihren
„rechtmaͤſſigen Sachen zu verbitten und zu vertreten
„unter meinen Schutz und Defenſion genommen habe.
„Dagegen ſollen und wollen ſie mir und meinen Nach-
„folgern alle Jahr auf St. Michael zur Urkunde geben
„18 pf. Oßnabr. bey Verluſt dieſer Hode und ſo lange
„ihnen wie auch mir dieſes geluͤſtet und wohlgefaͤllig.
„Und da ſie in dieſe Hode verſterben wuͤrden, ſollten ſie
„wegen ihres beſten Kleides, wie gebraͤuchlich ſich bey
„mir oder meine Nachfolger der Gebuͤhr nach abfinden.
„Deſſen zu Urkund ꝛc. den 18. Febr. 1615.‟ Es konnte
nicht fehlen oder ein roͤmiſcher Geſchichtſchreiber muſte
in einer ſolchen Anlage Patronum & Libertum erkennen.
Allein dieſe deutſchen Liberti ſind eigentlich keine Frey-
gelaſſene. Die Koͤniginn von Pohlen Richezza eine ge-
bohrne Pfalzgraͤfinn beym Rhein, muſte ſich wie ſie zu
Coͤlln wohnen wollte, in die Hode der heiligen
Jungfrauen begeben, ihren jaͤhrlichen Wachs-Zins uͤber-
nehmen, und ihr beſtes Kleid der Hode verſchreiben
S. LVNIG in ſpec. eccl. cont. 1. p. 324, und ſo gieng
es mehrern. GEBAVER in comm. de libertin. §. 3. muth-
maſſet, daß die Freygelaſſene bey den Deutſchen auch
das Buͤrger-recht erhalten haͤtten. Dies muß aber blos
auf diejenigen, welche das Gluͤck gehabt auf ein Wehr-
gut zu kommen, eingeſchraͤnkt werden.
§. 54.
Von den Hoden, und dem Schutze
ohne Hode.
Die aͤlteſte Hode
⁽a⁾
im Stifte iſt wol diejenige,
wel-
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