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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Preisbildung im Monopolhandel.
sich des aus dem Tausche resultirenden Nutzens zu bemächtigen,
indem er das Geschäft zugleich für seinen Concurrenten ökono-
misch unmöglich macht.

Da nun aber A jedenfalls unökonomisch handeln würde,
falls er sein Monopolgut nicht demjenigen Concurrenten über-
lassen würde, welcher ihm dafür den grössten Preis zu bieten
vermag, so ist nichts sicherer, als dass bei der oben gegebenen
ökonomischen Sachlage das Tauschgeschäft zwischen A und B1
statthaben wird.

Was nun aber die zweite Frage, jene nach den Grenzen
betrifft, innerhalb welcher die Preisbildung in diesem Falle er-
folgen wird, so steht zunächst fest, dass der Preis, den B1 dem A
gewähren wird, 80 Metzen Getreide nicht erreichen darf, indem
sonst das Tauschgeschäft für B1 den ökonomischen Charakter
einbüssen würde. Es wird der Preis aber jedenfalls auch nicht
unter 30 Metzen Getreide sinken können, denn sonst würde die
Preisbildung innerhalb jener Grenzen fallen, wo das Tausch-
geschäft auch für B2 noch vortheilhaft wäre und dieser demnach
ein ökonomisches Interesse hätte, so lange mitzubieten, bis der
Preis jene Grenze wieder erreichen würde. Es wird sich dem-
nach der Preis in unserem Falle nothwendigerweise innerhalb
der Grenzen von 30 und 80 Metzen Getreide bilden müssen *).

Die Concurrenz des B2 bewirkt demnach, dass die Preis-
bildung beim Gütertausche zwischen A und B nicht mehr, wie
dies sonst der Fall gewesen wäre, innerhalb der weiten Grenzen

*) Es könnte die Meinung entstehen, dass die Preisbildung in dem
obigen Falle nicht so sehr zwischen 30 und 80, als vielmehr genau mit
30 Metzen erfolgen werde. Dies wäre nun auch vollkommen richtig, falls es
sich um einen Gantverkauf ohne fixirten Minimalpreis handeln würde, oder
der Ausrufspreis bei einem solchen unter 30 Metzen Getreide festgestellt
wäre. In diesem Falle müsste sich nämlich A nach dem natürlichen Sinne des
Gantgeschäftes allerdings mit dem Preise von 30 Metzen begnügen und sind
in analogen Verhältnissen die Ursachen der eigenthümlichen Preisbildung bei
Auctionen zu suchen. Wofern indess das wirthschaftende Subject A sich durch
einen Gantvertrag nicht von vornherein bindet und seine Interessen völlig
frei wahrnehmen kann, liegt kein Hinderniss vor, dass der Preis sich auch
mit 79 fixire, wie andererseits allerdings auch die Eventualität ökonomisch
nicht ausgeschlossen ist, dass zwischen A und B1 der Preis des Pferdes auf
30 Metzen fixirt werde.

Die Preisbildung im Monopolhandel.
sich des aus dem Tausche resultirenden Nutzens zu bemächtigen,
indem er das Geschäft zugleich für seinen Concurrenten ökono-
misch unmöglich macht.

Da nun aber A jedenfalls unökonomisch handeln würde,
falls er sein Monopolgut nicht demjenigen Concurrenten über-
lassen würde, welcher ihm dafür den grössten Preis zu bieten
vermag, so ist nichts sicherer, als dass bei der oben gegebenen
ökonomischen Sachlage das Tauschgeschäft zwischen A und B1
statthaben wird.

Was nun aber die zweite Frage, jene nach den Grenzen
betrifft, innerhalb welcher die Preisbildung in diesem Falle er-
folgen wird, so steht zunächst fest, dass der Preis, den B1 dem A
gewähren wird, 80 Metzen Getreide nicht erreichen darf, indem
sonst das Tauschgeschäft für B1 den ökonomischen Charakter
einbüssen würde. Es wird der Preis aber jedenfalls auch nicht
unter 30 Metzen Getreide sinken können, denn sonst würde die
Preisbildung innerhalb jener Grenzen fallen, wo das Tausch-
geschäft auch für B2 noch vortheilhaft wäre und dieser demnach
ein ökonomisches Interesse hätte, so lange mitzubieten, bis der
Preis jene Grenze wieder erreichen würde. Es wird sich dem-
nach der Preis in unserem Falle nothwendigerweise innerhalb
der Grenzen von 30 und 80 Metzen Getreide bilden müssen *).

Die Concurrenz des B2 bewirkt demnach, dass die Preis-
bildung beim Gütertausche zwischen A und B nicht mehr, wie
dies sonst der Fall gewesen wäre, innerhalb der weiten Grenzen

*) Es könnte die Meinung entstehen, dass die Preisbildung in dem
obigen Falle nicht so sehr zwischen 30 und 80, als vielmehr genau mit
30 Metzen erfolgen werde. Dies wäre nun auch vollkommen richtig, falls es
sich um einen Gantverkauf ohne fixirten Minimalpreis handeln würde, oder
der Ausrufspreis bei einem solchen unter 30 Metzen Getreide festgestellt
wäre. In diesem Falle müsste sich nämlich A nach dem natürlichen Sinne des
Gantgeschäftes allerdings mit dem Preise von 30 Metzen begnügen und sind
in analogen Verhältnissen die Ursachen der eigenthümlichen Preisbildung bei
Auctionen zu suchen. Wofern indess das wirthschaftende Subject A sich durch
einen Gantvertrag nicht von vornherein bindet und seine Interessen völlig
frei wahrnehmen kann, liegt kein Hinderniss vor, dass der Preis sich auch
mit 79 fixire, wie andererseits allerdings auch die Eventualität ökonomisch
nicht ausgeschlossen ist, dass zwischen A und B1 der Preis des Pferdes auf
30 Metzen fixirt werde.
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[184/0202] Die Preisbildung im Monopolhandel. sich des aus dem Tausche resultirenden Nutzens zu bemächtigen, indem er das Geschäft zugleich für seinen Concurrenten ökono- misch unmöglich macht. Da nun aber A jedenfalls unökonomisch handeln würde, falls er sein Monopolgut nicht demjenigen Concurrenten über- lassen würde, welcher ihm dafür den grössten Preis zu bieten vermag, so ist nichts sicherer, als dass bei der oben gegebenen ökonomischen Sachlage das Tauschgeschäft zwischen A und B1 statthaben wird. Was nun aber die zweite Frage, jene nach den Grenzen betrifft, innerhalb welcher die Preisbildung in diesem Falle er- folgen wird, so steht zunächst fest, dass der Preis, den B1 dem A gewähren wird, 80 Metzen Getreide nicht erreichen darf, indem sonst das Tauschgeschäft für B1 den ökonomischen Charakter einbüssen würde. Es wird der Preis aber jedenfalls auch nicht unter 30 Metzen Getreide sinken können, denn sonst würde die Preisbildung innerhalb jener Grenzen fallen, wo das Tausch- geschäft auch für B2 noch vortheilhaft wäre und dieser demnach ein ökonomisches Interesse hätte, so lange mitzubieten, bis der Preis jene Grenze wieder erreichen würde. Es wird sich dem- nach der Preis in unserem Falle nothwendigerweise innerhalb der Grenzen von 30 und 80 Metzen Getreide bilden müssen *). Die Concurrenz des B2 bewirkt demnach, dass die Preis- bildung beim Gütertausche zwischen A und B nicht mehr, wie dies sonst der Fall gewesen wäre, innerhalb der weiten Grenzen *) Es könnte die Meinung entstehen, dass die Preisbildung in dem obigen Falle nicht so sehr zwischen 30 und 80, als vielmehr genau mit 30 Metzen erfolgen werde. Dies wäre nun auch vollkommen richtig, falls es sich um einen Gantverkauf ohne fixirten Minimalpreis handeln würde, oder der Ausrufspreis bei einem solchen unter 30 Metzen Getreide festgestellt wäre. In diesem Falle müsste sich nämlich A nach dem natürlichen Sinne des Gantgeschäftes allerdings mit dem Preise von 30 Metzen begnügen und sind in analogen Verhältnissen die Ursachen der eigenthümlichen Preisbildung bei Auctionen zu suchen. Wofern indess das wirthschaftende Subject A sich durch einen Gantvertrag nicht von vornherein bindet und seine Interessen völlig frei wahrnehmen kann, liegt kein Hinderniss vor, dass der Preis sich auch mit 79 fixire, wie andererseits allerdings auch die Eventualität ökonomisch nicht ausgeschlossen ist, dass zwischen A und B1 der Preis des Pferdes auf 30 Metzen fixirt werde.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/202>, abgerufen am 26.04.2024.