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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Zweiter Abschnitt.
Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

§ 6.
Gesetzgebende und vollziehende Gewalt.

Das Verhältnis zwischen Staat und Unterthan ist das einer
rechtlichen Ungleichheit: der Staat hat auf seiner Seite
die öffentliche Gewalt. Gewalt bedeutet die Fähigkeit eines
rechtlich überwiegenden Willens. Öffentliche Gewalt ist sie im
Gegensatz zu den privatrechtlichen Gewalten; die öffentliche Gewalt
im Gegensatz zu anderen Gewalten öffentlichrechtlicher Natur, die
sonst noch im Staatsgebiete erscheinen und von dem souveränen Staate
als abgeleitet betrachtet sind von der seinigen1.

Der Staat kann für ein bestimmtes Verhältnis von dieser Fähig-
keit keinen Gebrauch machen und sich auf den Boden der Gleich-
berechtigung stellen. Im Gegensatz dazu bezeichnet man die Fälle,
wo das ordentliche Verhältnis wirksam wird, als solche, in denen der
Staat mit der öffentlichen Gewalt, oder der Staat als öffentliche Ge-
walt, oder noch kürzer: in welchen die öffentliche Gewalt auftritt.

Zum Wesen des Rechtsstaates gehört es, dass die öffentliche Ge-
walt behufs ihrer Geltendmachung in eine gewisse Ordnung gebracht
sei. Das geschieht durch die Unterscheidung einer gesetzgebenden
und einer vollziehenden Gewalt. Es ist die vielverkannte Trennung

1 Schmitthenner, St.R. § 64; Weigand, Wörterbuch der deutsch. Syno-
nyme, auf den Schmitthenner sich beruft, giebt den Begriff wieder mit "Wirkungs-
tüchtigkeit" (2. Aufl. II S. 342). Gareis, Allg. St.R. S. 27; v. Sarwey, A.V.R.
S. 15. -- Vgl. unten § 33 Note 9.
5*
Zweiter Abschnitt.
Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

§ 6.
Gesetzgebende und vollziehende Gewalt.

Das Verhältnis zwischen Staat und Unterthan ist das einer
rechtlichen Ungleichheit: der Staat hat auf seiner Seite
die öffentliche Gewalt. Gewalt bedeutet die Fähigkeit eines
rechtlich überwiegenden Willens. Öffentliche Gewalt ist sie im
Gegensatz zu den privatrechtlichen Gewalten; die öffentliche Gewalt
im Gegensatz zu anderen Gewalten öffentlichrechtlicher Natur, die
sonst noch im Staatsgebiete erscheinen und von dem souveränen Staate
als abgeleitet betrachtet sind von der seinigen1.

Der Staat kann für ein bestimmtes Verhältnis von dieser Fähig-
keit keinen Gebrauch machen und sich auf den Boden der Gleich-
berechtigung stellen. Im Gegensatz dazu bezeichnet man die Fälle,
wo das ordentliche Verhältnis wirksam wird, als solche, in denen der
Staat mit der öffentlichen Gewalt, oder der Staat als öffentliche Ge-
walt, oder noch kürzer: in welchen die öffentliche Gewalt auftritt.

Zum Wesen des Rechtsstaates gehört es, daſs die öffentliche Ge-
walt behufs ihrer Geltendmachung in eine gewisse Ordnung gebracht
sei. Das geschieht durch die Unterscheidung einer gesetzgebenden
und einer vollziehenden Gewalt. Es ist die vielverkannte Trennung

1 Schmitthenner, St.R. § 64; Weigand, Wörterbuch der deutsch. Syno-
nyme, auf den Schmitthenner sich beruft, giebt den Begriff wieder mit „Wirkungs-
tüchtigkeit“ (2. Aufl. II S. 342). Gareis, Allg. St.R. S. 27; v. Sarwey, A.V.R.
S. 15. — Vgl. unten § 33 Note 9.
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[[67]/0087] Zweiter Abschnitt. Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. § 6. Gesetzgebende und vollziehende Gewalt. Das Verhältnis zwischen Staat und Unterthan ist das einer rechtlichen Ungleichheit: der Staat hat auf seiner Seite die öffentliche Gewalt. Gewalt bedeutet die Fähigkeit eines rechtlich überwiegenden Willens. Öffentliche Gewalt ist sie im Gegensatz zu den privatrechtlichen Gewalten; die öffentliche Gewalt im Gegensatz zu anderen Gewalten öffentlichrechtlicher Natur, die sonst noch im Staatsgebiete erscheinen und von dem souveränen Staate als abgeleitet betrachtet sind von der seinigen 1. Der Staat kann für ein bestimmtes Verhältnis von dieser Fähig- keit keinen Gebrauch machen und sich auf den Boden der Gleich- berechtigung stellen. Im Gegensatz dazu bezeichnet man die Fälle, wo das ordentliche Verhältnis wirksam wird, als solche, in denen der Staat mit der öffentlichen Gewalt, oder der Staat als öffentliche Ge- walt, oder noch kürzer: in welchen die öffentliche Gewalt auftritt. Zum Wesen des Rechtsstaates gehört es, daſs die öffentliche Ge- walt behufs ihrer Geltendmachung in eine gewisse Ordnung gebracht sei. Das geschieht durch die Unterscheidung einer gesetzgebenden und einer vollziehenden Gewalt. Es ist die vielverkannte Trennung 1 Schmitthenner, St.R. § 64; Weigand, Wörterbuch der deutsch. Syno- nyme, auf den Schmitthenner sich beruft, giebt den Begriff wieder mit „Wirkungs- tüchtigkeit“ (2. Aufl. II S. 342). Gareis, Allg. St.R. S. 27; v. Sarwey, A.V.R. S. 15. — Vgl. unten § 33 Note 9. 5*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. [67]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/87>, abgerufen am 21.11.2024.