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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Finanzgewalt.
füllung jedermann zugänglich ist, ohne behördliche Bewilligung; es
kommt bloss darauf an, dass thatsächlich erreichbare Niederlagen vor-
handen sind.

§ 29.
Fortsetzung; Änderung und Aufhebung der Steuerpflicht.

Das Endziel der Steuerauflage geht darauf, dass die durch den
Steuerrechtssatz im Einzelfall begründete Schuld durch Zahlung des
damit bestimmten Betrages getilgt wird.

Gegenüber dieser ordentlichen Erledigungsweise können sich Ab-
weichungen ergeben, die als besondere steuerrechtliche Rechtsinstitute
gestaltet sind.

I. Bei Abwicklung des durch die gesetzliche Steuerauflage be-
gründeten Rechtsverhältnisses haben beide Teile Handlungen vor-
zunehmen, um ihre Rechte zu wahren: die Steuerverwaltung zur
Geltendmachung des Steueranspruchs, der Unterthan zur Abwehr un-
begründeter Inanspruchnahme. Die Unterlassung rechtzeitiger Vor-
nahme führt beiderseits zu Rechtsnachteilen, welche an dem ursprüng-
lichen Verhältnisse erlitten werden, zu Rechtsverwirkungen.

Auf seiten des Staates führt die Unterlassung der Geltend-
machung zum Verlust der Steuerforderung. Das thut sie aber in
zweierlei Weise: durch Ausschluss der Nachholung und durch Ver-
jährung.

1. Jede Steuerforderung hat ihren Zeitpunkt, in welchem sie
ordentlicher Weise zur Geltung gebracht werden soll. Die Entstehung
der Steuerpflicht, erkennbar durch das Eintreten der Thatsachen, an
welche sie sich knüpft, oder, bei dauerndem Steuergegenstand, durch
die Wiederkehr des Zeitpunktes der regelmässigen Inanspruchnahme,
giebt den Massstab dafür. Eine Geltendmachung der Steuerpflicht
nach dem Zeitpunkt, wo sie ordentlicher Weise erwartet werden durfte,
heisst Nachholung, Nachforderung der Steuer.

Solche Nachholungen können für den Pflichtigen, weil unsicher
und unerwartet, erschwerend wirken. Das Gesetz mag sie deshalb
an gewisse Fristen binden.

Der grundsätzliche Standpunkt ist, wie bei allen Forderungs-
rechten, dass die einfache Verspätung der Geltendmachung dem Be-

Die Finanzgewalt.
füllung jedermann zugänglich ist, ohne behördliche Bewilligung; es
kommt bloſs darauf an, daſs thatsächlich erreichbare Niederlagen vor-
handen sind.

§ 29.
Fortsetzung; Änderung und Aufhebung der Steuerpflicht.

Das Endziel der Steuerauflage geht darauf, daſs die durch den
Steuerrechtssatz im Einzelfall begründete Schuld durch Zahlung des
damit bestimmten Betrages getilgt wird.

Gegenüber dieser ordentlichen Erledigungsweise können sich Ab-
weichungen ergeben, die als besondere steuerrechtliche Rechtsinstitute
gestaltet sind.

I. Bei Abwicklung des durch die gesetzliche Steuerauflage be-
gründeten Rechtsverhältnisses haben beide Teile Handlungen vor-
zunehmen, um ihre Rechte zu wahren: die Steuerverwaltung zur
Geltendmachung des Steueranspruchs, der Unterthan zur Abwehr un-
begründeter Inanspruchnahme. Die Unterlassung rechtzeitiger Vor-
nahme führt beiderseits zu Rechtsnachteilen, welche an dem ursprüng-
lichen Verhältnisse erlitten werden, zu Rechtsverwirkungen.

Auf seiten des Staates führt die Unterlassung der Geltend-
machung zum Verlust der Steuerforderung. Das thut sie aber in
zweierlei Weise: durch Ausschluſs der Nachholung und durch Ver-
jährung.

1. Jede Steuerforderung hat ihren Zeitpunkt, in welchem sie
ordentlicher Weise zur Geltung gebracht werden soll. Die Entstehung
der Steuerpflicht, erkennbar durch das Eintreten der Thatsachen, an
welche sie sich knüpft, oder, bei dauerndem Steuergegenstand, durch
die Wiederkehr des Zeitpunktes der regelmäſsigen Inanspruchnahme,
giebt den Maſsstab dafür. Eine Geltendmachung der Steuerpflicht
nach dem Zeitpunkt, wo sie ordentlicher Weise erwartet werden durfte,
heiſst Nachholung, Nachforderung der Steuer.

Solche Nachholungen können für den Pflichtigen, weil unsicher
und unerwartet, erschwerend wirken. Das Gesetz mag sie deshalb
an gewisse Fristen binden.

Der grundsätzliche Standpunkt ist, wie bei allen Forderungs-
rechten, daſs die einfache Verspätung der Geltendmachung dem Be-

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[418/0438] Die Finanzgewalt. füllung jedermann zugänglich ist, ohne behördliche Bewilligung; es kommt bloſs darauf an, daſs thatsächlich erreichbare Niederlagen vor- handen sind. § 29. Fortsetzung; Änderung und Aufhebung der Steuerpflicht. Das Endziel der Steuerauflage geht darauf, daſs die durch den Steuerrechtssatz im Einzelfall begründete Schuld durch Zahlung des damit bestimmten Betrages getilgt wird. Gegenüber dieser ordentlichen Erledigungsweise können sich Ab- weichungen ergeben, die als besondere steuerrechtliche Rechtsinstitute gestaltet sind. I. Bei Abwicklung des durch die gesetzliche Steuerauflage be- gründeten Rechtsverhältnisses haben beide Teile Handlungen vor- zunehmen, um ihre Rechte zu wahren: die Steuerverwaltung zur Geltendmachung des Steueranspruchs, der Unterthan zur Abwehr un- begründeter Inanspruchnahme. Die Unterlassung rechtzeitiger Vor- nahme führt beiderseits zu Rechtsnachteilen, welche an dem ursprüng- lichen Verhältnisse erlitten werden, zu Rechtsverwirkungen. Auf seiten des Staates führt die Unterlassung der Geltend- machung zum Verlust der Steuerforderung. Das thut sie aber in zweierlei Weise: durch Ausschluſs der Nachholung und durch Ver- jährung. 1. Jede Steuerforderung hat ihren Zeitpunkt, in welchem sie ordentlicher Weise zur Geltung gebracht werden soll. Die Entstehung der Steuerpflicht, erkennbar durch das Eintreten der Thatsachen, an welche sie sich knüpft, oder, bei dauerndem Steuergegenstand, durch die Wiederkehr des Zeitpunktes der regelmäſsigen Inanspruchnahme, giebt den Maſsstab dafür. Eine Geltendmachung der Steuerpflicht nach dem Zeitpunkt, wo sie ordentlicher Weise erwartet werden durfte, heiſst Nachholung, Nachforderung der Steuer. Solche Nachholungen können für den Pflichtigen, weil unsicher und unerwartet, erschwerend wirken. Das Gesetz mag sie deshalb an gewisse Fristen binden. Der grundsätzliche Standpunkt ist, wie bei allen Forderungs- rechten, daſs die einfache Verspätung der Geltendmachung dem Be-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/438>, abgerufen am 03.12.2024.