Wenn ich ein deutsches Verwaltungsrecht schreiben sollte, so musste ich dabei den Anforderungen zu entsprechen suchen, welche ich in meiner Theorie des Französischen Verwaltungsrechts an eine derartige Arbeit gestellt habe. Das bot aber hier ganz andere Schwierigkeiten.
Dort hatte ich den Einheitsstaat vor mir mit schlechthin na- tionalem Recht. Hier die Mannigfaltigkeit der Landesrechte, ihrer- seits wieder in verschiedenem Masse dem Einflusse fremden, d. h. des französischen Rechtes unterliegend.
Dort ein neues Recht aus einem Gusse, wie es aus dem Schmelz- ofen der Revolution hervorging. Hier allmähliche Übergänge und alles durchzogen von stehengebliebenen Resten des Alten.
Dort, auf diese Voraussetzungen gegründet, eine wohlgefestigte Lehre mit einer verblüffenden Gleichartigkeit der Schriftsteller. Ich konnte damals aufrichtig schreiben, ich sei bloss Berichterstatter über die Thaten der französischen Juristen. Alle Rechtsbegriffe waren fertig gegeben; ich hatte nur eine andere Ausdrucksweise und An- ordnung hinzuzuthun. Wer möchte behaupten, dass unsere deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft auch nur annähernd zu einem ähn- lichen Abschlusse gekommen sei?
Wäre es nach meinen Gedanken gegangen, so würde dieses Buch wohl nicht geschrieben worden sein. Es müsste damit gewartet werden, meinte ich, bis eine gründlichere Durcharbeitung der ein- zelnen Materien den Weg geebnet hätte. Monographien sollten die Losung sein. Ich hatte mich selbst schon daran gemacht, dazu meinen Beitrag zu leisten. Als aber vor nun sieben Jahren die Auf- forderung an mich erging, in dieser Sammlung für das Handbuch des deutschen Verwaltungsrechts einzustehen, glaubte ich mich nicht ver- sagen zu dürfen. Vielleicht war es doch das Richtige, mutig das
Vorwort.
Wenn ich ein deutsches Verwaltungsrecht schreiben sollte, so muſste ich dabei den Anforderungen zu entsprechen suchen, welche ich in meiner Theorie des Französischen Verwaltungsrechts an eine derartige Arbeit gestellt habe. Das bot aber hier ganz andere Schwierigkeiten.
Dort hatte ich den Einheitsstaat vor mir mit schlechthin na- tionalem Recht. Hier die Mannigfaltigkeit der Landesrechte, ihrer- seits wieder in verschiedenem Maſse dem Einflusse fremden, d. h. des französischen Rechtes unterliegend.
Dort ein neues Recht aus einem Gusse, wie es aus dem Schmelz- ofen der Revolution hervorging. Hier allmähliche Übergänge und alles durchzogen von stehengebliebenen Resten des Alten.
Dort, auf diese Voraussetzungen gegründet, eine wohlgefestigte Lehre mit einer verblüffenden Gleichartigkeit der Schriftsteller. Ich konnte damals aufrichtig schreiben, ich sei bloſs Berichterstatter über die Thaten der französischen Juristen. Alle Rechtsbegriffe waren fertig gegeben; ich hatte nur eine andere Ausdrucksweise und An- ordnung hinzuzuthun. Wer möchte behaupten, daſs unsere deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft auch nur annähernd zu einem ähn- lichen Abschlusse gekommen sei?
Wäre es nach meinen Gedanken gegangen, so würde dieses Buch wohl nicht geschrieben worden sein. Es müſste damit gewartet werden, meinte ich, bis eine gründlichere Durcharbeitung der ein- zelnen Materien den Weg geebnet hätte. Monographien sollten die Losung sein. Ich hatte mich selbst schon daran gemacht, dazu meinen Beitrag zu leisten. Als aber vor nun sieben Jahren die Auf- forderung an mich erging, in dieser Sammlung für das Handbuch des deutschen Verwaltungsrechts einzustehen, glaubte ich mich nicht ver- sagen zu dürfen. Vielleicht war es doch das Richtige, mutig das
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Vorwort.
Wenn ich ein deutsches Verwaltungsrecht schreiben sollte, so
muſste ich dabei den Anforderungen zu entsprechen suchen, welche
ich in meiner Theorie des Französischen Verwaltungsrechts an eine
derartige Arbeit gestellt habe. Das bot aber hier ganz andere
Schwierigkeiten.
Dort hatte ich den Einheitsstaat vor mir mit schlechthin na-
tionalem Recht. Hier die Mannigfaltigkeit der Landesrechte, ihrer-
seits wieder in verschiedenem Maſse dem Einflusse fremden, d. h. des
französischen Rechtes unterliegend.
Dort ein neues Recht aus einem Gusse, wie es aus dem Schmelz-
ofen der Revolution hervorging. Hier allmähliche Übergänge und
alles durchzogen von stehengebliebenen Resten des Alten.
Dort, auf diese Voraussetzungen gegründet, eine wohlgefestigte
Lehre mit einer verblüffenden Gleichartigkeit der Schriftsteller. Ich
konnte damals aufrichtig schreiben, ich sei bloſs Berichterstatter über
die Thaten der französischen Juristen. Alle Rechtsbegriffe waren
fertig gegeben; ich hatte nur eine andere Ausdrucksweise und An-
ordnung hinzuzuthun. Wer möchte behaupten, daſs unsere deutsche
Verwaltungsrechtswissenschaft auch nur annähernd zu einem ähn-
lichen Abschlusse gekommen sei?
Wäre es nach meinen Gedanken gegangen, so würde dieses Buch
wohl nicht geschrieben worden sein. Es müſste damit gewartet
werden, meinte ich, bis eine gründlichere Durcharbeitung der ein-
zelnen Materien den Weg geebnet hätte. Monographien sollten die
Losung sein. Ich hatte mich selbst schon daran gemacht, dazu
meinen Beitrag zu leisten. Als aber vor nun sieben Jahren die Auf-
forderung an mich erging, in dieser Sammlung für das Handbuch des
deutschen Verwaltungsrechts einzustehen, glaubte ich mich nicht ver-
sagen zu dürfen. Vielleicht war es doch das Richtige, mutig das
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. [VII]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/13>, abgerufen am 22.12.2024.
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