der Agrikultur unter das Kapital herausgearbeitet, und sobald die mit ihrer Entwicklung nothwendig verbundne Verbesserung in der Agrikultur und Herabdrückung der Produktionskosten eingetreten, sich dies durch eine Reaktion, einen Fall im Preis der Bodenprodukte ausgleichen, wie dies in der ersten Hälfte des 18. Jahrhnnderts in England der Fall war.
Auf diesem traditionellen Weg kann also die Rente als Ueber- schuss über den Durchschnittsprofit nicht erklärt werden. Unter welchen geschichtlich vorgefundnen Umständen immer sie zuerst eintreten mag -- sobald sie einmal Wurzel geschlagen, kann die Rente nur noch unter den früher entwickelten modernen Bedin- gungen stattfinden.
Schliesslich ist noch bei der Verwandlung der Produktenrente in Geldrente zu bemerken, dass mit ihr die kapitalisirte Rente, der Preis des Bodens, und damit seine Veräusserlichkeit und Ver- äusserung ein wesentliches Moment wird, und dass damit nicht nur der früher Rentpflichtige sich in den unabhängigen bäuerlichen Eigenthümer verwandeln kann, sondern auch städtische und andre Geldbesitzer Grundstücke kaufen, um sie sei es an Bauern, sei es an Kapitalisten zu verpachten, und die Rente als Form des Zinses ihres so angelegten Kapitals zu geniessen; dass also auch dieser Umstand die Umwandlung der frühern Exploitationsweise, des Ver- hältnisses zwischen Eigenthümer und wirklichem Bebauer, und der Rente selbst fördern hilft.
V. Die Metairiewirthschaft und das bäuerliche Parzellen- Eigenthum.
Wir sind hier am Schluss unsrer Entwicklungsreihe der Grund- rente angelangt.
In allen diesen Formen der Grundrente: Arbeitsrente, Produkten- rente, Geldrente (als bloss verwandelte Form der Produktenrente) ist der Rentzahler stets als der wirkliche Bearbeiter und Besitzer des Bodens vorausgesetzt, dessen unbezahlte Mehrarbeit direkt an den Grundeigenthümer geht. Selbst in der letzten Form, der Geld- rente -- soweit sie rein ist, d. h. bloss verwandelte Form der Produkten- rente -- ist dies nicht nur möglich, sondern thatsächlich der Fall.
Als eine Uebergangsform von der ursprünglichen Form der Rente zur kapitalistischen Rente kann betrachtet werden das Metairie- System oder Theilwirthschaft-System, wo der Bewirthschafter (Pächter) ausser seiner Arbeit (eigner oder fremder) einen Theil des Betriebs- kapitals, und der Grundeigenthümer ausser dem Boden einen andern
der Agrikultur unter das Kapital herausgearbeitet, und sobald die mit ihrer Entwicklung nothwendig verbundne Verbesserung in der Agrikultur und Herabdrückung der Produktionskosten eingetreten, sich dies durch eine Reaktion, einen Fall im Preis der Bodenprodukte ausgleichen, wie dies in der ersten Hälfte des 18. Jahrhnnderts in England der Fall war.
Auf diesem traditionellen Weg kann also die Rente als Ueber- schuss über den Durchschnittsprofit nicht erklärt werden. Unter welchen geschichtlich vorgefundnen Umständen immer sie zuerst eintreten mag — sobald sie einmal Wurzel geschlagen, kann die Rente nur noch unter den früher entwickelten modernen Bedin- gungen stattfinden.
Schliesslich ist noch bei der Verwandlung der Produktenrente in Geldrente zu bemerken, dass mit ihr die kapitalisirte Rente, der Preis des Bodens, und damit seine Veräusserlichkeit und Ver- äusserung ein wesentliches Moment wird, und dass damit nicht nur der früher Rentpflichtige sich in den unabhängigen bäuerlichen Eigenthümer verwandeln kann, sondern auch städtische und andre Geldbesitzer Grundstücke kaufen, um sie sei es an Bauern, sei es an Kapitalisten zu verpachten, und die Rente als Form des Zinses ihres so angelegten Kapitals zu geniessen; dass also auch dieser Umstand die Umwandlung der frühern Exploitationsweise, des Ver- hältnisses zwischen Eigenthümer und wirklichem Bebauer, und der Rente selbst fördern hilft.
V. Die Metairiewirthschaft und das bäuerliche Parzellen- Eigenthum.
Wir sind hier am Schluss unsrer Entwicklungsreihe der Grund- rente angelangt.
In allen diesen Formen der Grundrente: Arbeitsrente, Produkten- rente, Geldrente (als bloss verwandelte Form der Produktenrente) ist der Rentzahler stets als der wirkliche Bearbeiter und Besitzer des Bodens vorausgesetzt, dessen unbezahlte Mehrarbeit direkt an den Grundeigenthümer geht. Selbst in der letzten Form, der Geld- rente — soweit sie rein ist, d. h. bloss verwandelte Form der Produkten- rente — ist dies nicht nur möglich, sondern thatsächlich der Fall.
Als eine Uebergangsform von der ursprünglichen Form der Rente zur kapitalistischen Rente kann betrachtet werden das Metairie- System oder Theilwirthschaft-System, wo der Bewirthschafter (Pächter) ausser seiner Arbeit (eigner oder fremder) einen Theil des Betriebs- kapitals, und der Grundeigenthümer ausser dem Boden einen andern
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Agrikultur und Herabdrückung der Produktionskosten eingetreten,
sich dies durch eine Reaktion, einen Fall im Preis der Bodenprodukte
ausgleichen, wie dies in der ersten Hälfte des 18. Jahrhnnderts in
England der Fall war.
Auf diesem traditionellen Weg kann also die Rente als Ueber-
schuss über den Durchschnittsprofit nicht erklärt werden. Unter
welchen geschichtlich vorgefundnen Umständen immer sie zuerst
eintreten mag — sobald sie einmal Wurzel geschlagen, kann die
Rente nur noch unter den früher entwickelten modernen Bedin-
gungen stattfinden.
Schliesslich ist noch bei der Verwandlung der Produktenrente
in Geldrente zu bemerken, dass mit ihr die kapitalisirte Rente, der
Preis des Bodens, und damit seine Veräusserlichkeit und Ver-
äusserung ein wesentliches Moment wird, und dass damit nicht nur
der früher Rentpflichtige sich in den unabhängigen bäuerlichen
Eigenthümer verwandeln kann, sondern auch städtische und andre
Geldbesitzer Grundstücke kaufen, um sie sei es an Bauern, sei es
an Kapitalisten zu verpachten, und die Rente als Form des Zinses
ihres so angelegten Kapitals zu geniessen; dass also auch dieser
Umstand die Umwandlung der frühern Exploitationsweise, des Ver-
hältnisses zwischen Eigenthümer und wirklichem Bebauer, und der
Rente selbst fördern hilft.
V. Die Metairiewirthschaft und das bäuerliche Parzellen-
Eigenthum.
Wir sind hier am Schluss unsrer Entwicklungsreihe der Grund-
rente angelangt.
In allen diesen Formen der Grundrente: Arbeitsrente, Produkten-
rente, Geldrente (als bloss verwandelte Form der Produktenrente)
ist der Rentzahler stets als der wirkliche Bearbeiter und Besitzer
des Bodens vorausgesetzt, dessen unbezahlte Mehrarbeit direkt an
den Grundeigenthümer geht. Selbst in der letzten Form, der Geld-
rente — soweit sie rein ist, d. h. bloss verwandelte Form der Produkten-
rente — ist dies nicht nur möglich, sondern thatsächlich der Fall.
Als eine Uebergangsform von der ursprünglichen Form der Rente
zur kapitalistischen Rente kann betrachtet werden das Metairie-
System oder Theilwirthschaft-System, wo der Bewirthschafter (Pächter)
ausser seiner Arbeit (eigner oder fremder) einen Theil des Betriebs-
kapitals, und der Grundeigenthümer ausser dem Boden einen andern
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/345>, abgerufen am 21.11.2024.
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