c) Doch genießen diese letzteren noch einiger Vorrechte die sonst nur die Seemächte sich unter einander einzuräumen pflegen.
d)E. C. de Hertzbergdiscours sur la veritable richesse des etats 1786. p. 16.
Drittes Hauptstück. Von der Regierungsform der Europ. Staaten.
§. 20. Monarchien und Republiken.
So verschieden die Europäischen Staaten in ihrer Macht und Ausdehnung sind, eben so sehr sind sie es in Ansehung ihrer Verfassung; und obgleich die näheren Un- tersuchungen hierüber in das Staatsrecht gehören, so ist doch bey dem Einflusse der Verschiedenheit der inneren Ver- fassung auf manche Gegenstände des Völkerrechts, eine all- gemeine Uebersicht derselben hier nicht am unrechten Orte.
Die Hauptveränderung welche durch den Uebergang aus dem natürlichen in den bürgerlichen Zustand erfolget, ist die Vereinigung des Willens und der Kraft der ein- zelnen Mitglieder in einen gemeinsamen Willen und in eine gemeinsame Kraft für alles was auf den Zweck des Staats, höchstmögliche Sicherheit und Wohlfahrt aller Mitglieder, abzielt. Aus diesem vereinigten Willen und dieser verei- nigten Kraft besteht die reelle Majestät, welche als ein bloßes ens rationis keinen Staat regieren kann. Noth- wendig muß festgesetzt werden, wer das Recht haben soll zu bestimmen was als der Wille aller, in den Handlungen der Mitglieder gelten soll, und wie die Kräfte der Indi- viduen für den Zweck des Staats verwendet werden sollen; wem dieses Recht übertragen ist, der ist der Verwalter der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, auf die sich alle Hoheitsrechte zurückführen lassen.
Ist dieses Recht einer physischen Person übertragen, so ist die Verfassung monarchisch, und persönliche Majestät,
Unab-
Erſtes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
c) Doch genießen dieſe letzteren noch einiger Vorrechte die ſonſt nur die Seemaͤchte ſich unter einander einzuraͤumen pflegen.
d)E. C. de Hertzbergdiscours ſur la veritable richeſſe des états 1786. p. 16.
Drittes Hauptſtuͤck. Von der Regierungsform der Europ. Staaten.
§. 20. Monarchien und Republiken.
So verſchieden die Europaͤiſchen Staaten in ihrer Macht und Ausdehnung ſind, eben ſo ſehr ſind ſie es in Anſehung ihrer Verfaſſung; und obgleich die naͤheren Un- terſuchungen hieruͤber in das Staatsrecht gehoͤren, ſo iſt doch bey dem Einfluſſe der Verſchiedenheit der inneren Ver- faſſung auf manche Gegenſtaͤnde des Voͤlkerrechts, eine all- gemeine Ueberſicht derſelben hier nicht am unrechten Orte.
Die Hauptveraͤnderung welche durch den Uebergang aus dem natuͤrlichen in den buͤrgerlichen Zuſtand erfolget, iſt die Vereinigung des Willens und der Kraft der ein- zelnen Mitglieder in einen gemeinſamen Willen und in eine gemeinſame Kraft fuͤr alles was auf den Zweck des Staats, hoͤchſtmoͤgliche Sicherheit und Wohlfahrt aller Mitglieder, abzielt. Aus dieſem vereinigten Willen und dieſer verei- nigten Kraft beſteht die reelle Majeſtaͤt, welche als ein bloßes ens rationis keinen Staat regieren kann. Noth- wendig muß feſtgeſetzt werden, wer das Recht haben ſoll zu beſtimmen was als der Wille aller, in den Handlungen der Mitglieder gelten ſoll, und wie die Kraͤfte der Indi- viduen fuͤr den Zweck des Staats verwendet werden ſollen; wem dieſes Recht uͤbertragen iſt, der iſt der Verwalter der geſetzgebenden und vollziehenden Gewalt, auf die ſich alle Hoheitsrechte zuruͤckfuͤhren laſſen.
Iſt dieſes Recht einer phyſiſchen Perſon uͤbertragen, ſo iſt die Verfaſſung monarchiſch, und perſoͤnliche Majeſtaͤt,
Unab-
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Erſtes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
c⁾ Doch genießen dieſe letzteren noch einiger Vorrechte die ſonſt
nur die Seemaͤchte ſich unter einander einzuraͤumen pflegen.
d⁾ E. C. de Hertzberg discours ſur la veritable richeſſe des états
1786. p. 16.
Drittes Hauptſtuͤck.
Von der Regierungsform der Europ. Staaten.
§. 20.
Monarchien und Republiken.
So verſchieden die Europaͤiſchen Staaten in ihrer
Macht und Ausdehnung ſind, eben ſo ſehr ſind ſie es in
Anſehung ihrer Verfaſſung; und obgleich die naͤheren Un-
terſuchungen hieruͤber in das Staatsrecht gehoͤren, ſo iſt
doch bey dem Einfluſſe der Verſchiedenheit der inneren Ver-
faſſung auf manche Gegenſtaͤnde des Voͤlkerrechts, eine all-
gemeine Ueberſicht derſelben hier nicht am unrechten Orte.
Die Hauptveraͤnderung welche durch den Uebergang
aus dem natuͤrlichen in den buͤrgerlichen Zuſtand erfolget,
iſt die Vereinigung des Willens und der Kraft der ein-
zelnen Mitglieder in einen gemeinſamen Willen und in eine
gemeinſame Kraft fuͤr alles was auf den Zweck des Staats,
hoͤchſtmoͤgliche Sicherheit und Wohlfahrt aller Mitglieder,
abzielt. Aus dieſem vereinigten Willen und dieſer verei-
nigten Kraft beſteht die reelle Majeſtaͤt, welche als ein
bloßes ens rationis keinen Staat regieren kann. Noth-
wendig muß feſtgeſetzt werden, wer das Recht haben ſoll
zu beſtimmen was als der Wille aller, in den Handlungen
der Mitglieder gelten ſoll, und wie die Kraͤfte der Indi-
viduen fuͤr den Zweck des Staats verwendet werden ſollen;
wem dieſes Recht uͤbertragen iſt, der iſt der Verwalter der
geſetzgebenden und vollziehenden Gewalt, auf die ſich alle
Hoheitsrechte zuruͤckfuͤhren laſſen.
Iſt dieſes Recht einer phyſiſchen Perſon uͤbertragen,
ſo iſt die Verfaſſung monarchiſch, und perſoͤnliche Majeſtaͤt,
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/60>, abgerufen am 05.02.2025.
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