Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Erstes Buch. Drittes Hauptstück. c) Doch genießen diese letzteren noch einiger Vorrechte die sonst nur die Seemächte sich unter einander einzuräumen pflegen. d) E. C. de Hertzberg discours sur la veritable richesse des etats 1786. p. 16. Drittes Hauptstück. Von der Regierungsform der Europ. Staaten. §. 20. Monarchien und Republiken. So verschieden die Europäischen Staaten in ihrer Die Hauptveränderung welche durch den Uebergang Ist dieses Recht einer physischen Person übertragen, Unab-
Erſtes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. c) Doch genießen dieſe letzteren noch einiger Vorrechte die ſonſt nur die Seemaͤchte ſich unter einander einzuraͤumen pflegen. d) E. C. de Hertzberg discours ſur la veritable richeſſe des états 1786. p. 16. Drittes Hauptſtuͤck. Von der Regierungsform der Europ. Staaten. §. 20. Monarchien und Republiken. So verſchieden die Europaͤiſchen Staaten in ihrer Die Hauptveraͤnderung welche durch den Uebergang Iſt dieſes Recht einer phyſiſchen Perſon uͤbertragen, Unab-
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Erſtes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
c⁾ Doch genießen dieſe letzteren noch einiger Vorrechte die ſonſt
nur die Seemaͤchte ſich unter einander einzuraͤumen pflegen.
d⁾ E. C. de Hertzberg discours ſur la veritable richeſſe des états
1786. p. 16.
Drittes Hauptſtuͤck.
Von der Regierungsform der Europ. Staaten.
§. 20.
Monarchien und Republiken.
So verſchieden die Europaͤiſchen Staaten in ihrer
Macht und Ausdehnung ſind, eben ſo ſehr ſind ſie es in
Anſehung ihrer Verfaſſung; und obgleich die naͤheren Un-
terſuchungen hieruͤber in das Staatsrecht gehoͤren, ſo iſt
doch bey dem Einfluſſe der Verſchiedenheit der inneren Ver-
faſſung auf manche Gegenſtaͤnde des Voͤlkerrechts, eine all-
gemeine Ueberſicht derſelben hier nicht am unrechten Orte.
Die Hauptveraͤnderung welche durch den Uebergang
aus dem natuͤrlichen in den buͤrgerlichen Zuſtand erfolget,
iſt die Vereinigung des Willens und der Kraft der ein-
zelnen Mitglieder in einen gemeinſamen Willen und in eine
gemeinſame Kraft fuͤr alles was auf den Zweck des Staats,
hoͤchſtmoͤgliche Sicherheit und Wohlfahrt aller Mitglieder,
abzielt. Aus dieſem vereinigten Willen und dieſer verei-
nigten Kraft beſteht die reelle Majeſtaͤt, welche als ein
bloßes ens rationis keinen Staat regieren kann. Noth-
wendig muß feſtgeſetzt werden, wer das Recht haben ſoll
zu beſtimmen was als der Wille aller, in den Handlungen
der Mitglieder gelten ſoll, und wie die Kraͤfte der Indi-
viduen fuͤr den Zweck des Staats verwendet werden ſollen;
wem dieſes Recht uͤbertragen iſt, der iſt der Verwalter der
geſetzgebenden und vollziehenden Gewalt, auf die ſich alle
Hoheitsrechte zuruͤckfuͤhren laſſen.
Iſt dieſes Recht einer phyſiſchen Perſon uͤbertragen,
ſo iſt die Verfaſſung monarchiſch, und perſoͤnliche Majeſtaͤt,
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