Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Neuntes Buch. Von dem Untergange Neuntes Buch. Von dem Untergange erworbener Rechte der Völker gegen einander. §. 334. Untergang ursprünglicher Rechte der Völker. Die ursprünglichen Rechte der Völker sind so unzertrenn- §. 335. Untergang erworbener Rechte 1) erworben durch Occupation. Rechte welche eine Nation durch Occupation erworben §. 336. 2) Durch ausdrückliche Verträge. Wiefern Vertragsrechte erlöschen oder aufgehoben wer- Der
Neuntes Buch. Von dem Untergange Neuntes Buch. Von dem Untergange erworbener Rechte der Voͤlker gegen einander. §. 334. Untergang urſpruͤnglicher Rechte der Voͤlker. Die urſpruͤnglichen Rechte der Voͤlker ſind ſo unzertrenn- §. 335. Untergang erworbener Rechte 1) erworben durch Occupation. Rechte welche eine Nation durch Occupation erworben §. 336. 2) Durch ausdruͤckliche Vertraͤge. Wiefern Vertragsrechte erloͤſchen oder aufgehoben wer- Der
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Neuntes Buch. Von dem Untergange
Neuntes Buch.
Von dem Untergange erworbener Rechte der
Voͤlker gegen einander.
§. 334.
Untergang urſpruͤnglicher Rechte der Voͤlker.
Die urſpruͤnglichen Rechte der Voͤlker ſind ſo unzertrenn-
lich mit dem Weſen derſelben verknuͤpft, daß ein Volk ſelbige
nicht in ihrer ganzen Ausdehnung verlieren kann, ohne auf-
zuhoͤren ein freyes Volk zu ſeyn; aber es kann Theile dieſer
Rechte durch Vertraͤge zum Beſten eines anderen Staats
aufopfern, oder ſich einſchraͤnken laſſen; auch koͤnnen Ver-
letzungen deſſelben berechtigen dieſe zu kraͤnken.
§. 335.
Untergang erworbener Rechte 1) erworben durch Occupation.
Rechte welche eine Nation durch Occupation erworben
hat, koͤnnen fuͤr ſie wie fuͤr Privatperſonen verloren gehn
1) durch den Untergang des Gegenſtands derſelben; 2) durch
Dereliction, ſo fern dieſe mit hinreichenden Zeichen der Ab-
ſicht nicht mehr Eigenthuͤmer zu ſeyn verbunden iſt; 3) durch
Uebertragung auf einen andern. Wiefern aber 4) der bloße
unwillkuͤhrliche Verluſt des Beſitzes, die entferntere Hofnung
zu demſelben wieder zu gelangen, der bloße Nichtgebrauch
den Verluſt ſolcher Rechte nach ſich ziehn koͤnne, iſt aus dem
zu beurtheilen was oben von den Gruͤnden des Eigenthums
(§. 29 u. f.) und von der Verjaͤhrung bemerkt worden.
§. 336.
2) Durch ausdruͤckliche Vertraͤge.
Wiefern Vertragsrechte erloͤſchen oder aufgehoben wer-
den koͤnnen, iſt zwiſchen Voͤlkern nach eben den Grundſaͤtzen
wie zwiſchen Privatperſonen zu beurtheilen.
Der
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