Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Siebentes Hauptstück. eintritt, noch kein Nachfolger da ist der neue Creditiveschicken könnte b). a) Vertrag zwischen Frankreich und Hamburg 1769. art. sep. 2. Wenn dieß bey den Africanern kraft der Verträge durchgängig geschieht, so ist es, weil diese die Consuln fast ganz auf den Fuß der Gesandten behandeln. b) Mit Recht konnte daher der Magistrat zu Hamburg nach dem Tode Carls VI. auf die Einstellung des catholischen Gottesdiensts in der kaiserlichen Kapelle dringen. Moser Versuch Th. IV. S. 192. Siebentes Hauptstück. Befreyung der Gesandten von Abgaben. §. 224. Zoll- und Accis-Freyheit der Gesandten. Da der Gesandte für seine Person der Exterritoria- Als der ehemahlige Gebrauch Gesandte ganz oder übrigen
Siebentes Buch. Siebentes Hauptſtuͤck. eintritt, noch kein Nachfolger da iſt der neue Creditiveſchicken koͤnnte b). a) Vertrag zwiſchen Frankreich und Hamburg 1769. art. ſep. 2. Wenn dieß bey den Africanern kraft der Vertraͤge durchgaͤngig geſchieht, ſo iſt es, weil dieſe die Conſuln faſt ganz auf den Fuß der Geſandten behandeln. b) Mit Recht konnte daher der Magiſtrat zu Hamburg nach dem Tode Carls VI. auf die Einſtellung des catholiſchen Gottesdienſts in der kaiſerlichen Kapelle dringen. Moſer Verſuch Th. IV. S. 192. Siebentes Hauptſtuͤck. Befreyung der Geſandten von Abgaben. §. 224. Zoll- und Accis-Freyheit der Geſandten. Da der Geſandte fuͤr ſeine Perſon der Exterritoria- Als der ehemahlige Gebrauch Geſandte ganz oder uͤbrigen
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Siebentes Buch. Siebentes Hauptſtuͤck.
eintritt, noch kein Nachfolger da iſt der neue Creditive
ſchicken koͤnnte b).
a⁾ Vertrag zwiſchen Frankreich und Hamburg 1769. art. ſep. 2.
Wenn dieß bey den Africanern kraft der Vertraͤge durchgaͤngig
geſchieht, ſo iſt es, weil dieſe die Conſuln faſt ganz auf den Fuß
der Geſandten behandeln.
b⁾ Mit Recht konnte daher der Magiſtrat zu Hamburg nach dem
Tode Carls VI. auf die Einſtellung des catholiſchen Gottesdienſts
in der kaiſerlichen Kapelle dringen. Moſer Verſuch Th. IV.
S. 192.
Siebentes Hauptſtuͤck.
Befreyung der Geſandten von Abgaben.
§. 224.
Zoll- und Accis-Freyheit der Geſandten.
Da der Geſandte fuͤr ſeine Perſon der Exterritoria-
litaͤt genießt, ſo iſt er fuͤr ſich und ſein Gefolge von allen
den perſoͤnlichen Abgaben befreyet die nur von Unterthanen
erhoben werden. Daß aber auch die Guͤter die er zu ſeinem
Gebrauch kommen laͤßt nothwendig von Zoͤllen und anderen
Auflagen befreyet ſeyn muͤßten, iſt unerweißlich.
Als der ehemahlige Gebrauch Geſandte ganz oder
doch großentheils frey zu halten a), nach Einfuͤhrung der
beſtaͤndigen Geſandſchaften faſt ganz aufgehoben wurde a),
geſtattete man faſt ganz allgemein denſelben eine Befreyung
von Zoͤllen, Conſumtionsſteuern u. ſ. f. b). Aber der un-
verantwortliche Mißbrauch dieſer Befreyung den manche Ge-
ſandte an gewiſſen Hoͤfen ſich erlaubten, hat veranlaſſet,
daß nach und nach an ſehr vielen Hoͤfen dieſe Befreyung
entweder ganz aufgehoben, oder doch eingeſchraͤnkt, oder
auf ein Aequivalent geſetzt worden, daher ſie jetzt weit nicht
mehr als allgemein hergebracht angeſehn werden kann c),
und jeder Geſandte ſich mit dem begnuͤgen muß, was die
uͤbrigen
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