Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Drittes Hauptstück. dem sie residiren, auch wohl noch für andere Cantons oder zuge-wandte Orte mit zu bringen. So in Teutschland die Craysge- sandte u. s. f. §. 200. Empfehlungsschreiben. Von Begiaubigungsschreiben sind bloße Empfehlungs- a) So brachten die Gesandte fremder Mächte an die Generalstaaten für den Erbstatthalter kein Beglaubignngsschreiben sondern nur ein Empfehlungsschreiben mit. Nur die der Verfassung und des Ceremoniels weniger kundige Africaner haben zuweilen ihren Gesandten zugleich an die Generalstaaten und an den Statthalter accreditirt. S. ein Beyspiel in Kluit hist. fed. T. II. p. 545. b) Alle Gesandte an den türkischen Kaiser müssen ein solches Schrei- ben für den Großvezir mitbringen ehe sie zur Audienz gelangen können. c) Craysgesandte welche in Reichsstädten refidiren bringen zwar zu- weilen ordentliche Beglaubigungsschreiben, zuweilen aber bloße Empfehlungsschreiben mit. v. Ickstadt de legatorum in ciuitati- bus immediatis ac liberis residentium priuilegiis et iuribus. Würzburg 1740. 4. und in dessen opuscula Th. II. S. 501. §. 201. Vollmachten. Geschäftsgesandte müssen auch mit einer Vollmacht und
Siebentes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. dem ſie reſidiren, auch wohl noch fuͤr andere Cantons oder zuge-wandte Orte mit zu bringen. So in Teutſchland die Craysge- ſandte u. ſ. f. §. 200. Empfehlungsſchreiben. Von Begiaubigungsſchreiben ſind bloße Empfehlungs- a) So brachten die Geſandte fremder Maͤchte an die Generalſtaaten fuͤr den Erbſtatthalter kein Beglaubignngsſchreiben ſondern nur ein Empfehlungsſchreiben mit. Nur die der Verfaſſung und des Ceremoniels weniger kundige Africaner haben zuweilen ihren Geſandten zugleich an die Generalſtaaten und an den Statthalter accreditirt. S. ein Beyſpiel in Kluit hiſt. fed. T. II. p. 545. b) Alle Geſandte an den tuͤrkiſchen Kaiſer muͤſſen ein ſolches Schrei- ben fuͤr den Großvezir mitbringen ehe ſie zur Audienz gelangen koͤnnen. c) Craysgeſandte welche in Reichsſtaͤdten refidiren bringen zwar zu- weilen ordentliche Beglaubigungsſchreiben, zuweilen aber bloße Empfehlungsſchreiben mit. v. Ickstadt de legatorum in ciuitati- bus immediatis ac liberis reſidentium priuilegiis et iuribus. Wuͤrzburg 1740. 4. und in deſſen opuſcula Th. II. S. 501. §. 201. Vollmachten. Geſchaͤftsgeſandte muͤſſen auch mit einer Vollmacht und
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Siebentes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
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dem ſie reſidiren, auch wohl noch fuͤr andere Cantons oder zuge-
wandte Orte mit zu bringen. So in Teutſchland die Craysge-
ſandte u. ſ. f.
§. 200.
Empfehlungsſchreiben.
Von Begiaubigungsſchreiben ſind bloße Empfehlungs-
ſchreiben zu unterſcheiden a) welche dem Geſandten zuweilen
fuͤr Perſonen mitgegeben werden, die das Geſandſchafts-
recht nicht haben, wie Prinzen oder Prinzeſſinnen des Hau-
ſes, Miniſter b) u. ſ. f. oder auch fuͤr den Magiſtrat des
Orts c) wo er reſidiren ſoll.
a⁾ So brachten die Geſandte fremder Maͤchte an die Generalſtaaten
fuͤr den Erbſtatthalter kein Beglaubignngsſchreiben ſondern nur
ein Empfehlungsſchreiben mit. Nur die der Verfaſſung und des
Ceremoniels weniger kundige Africaner haben zuweilen ihren
Geſandten zugleich an die Generalſtaaten und an den Statthalter
accreditirt. S. ein Beyſpiel in Kluit hiſt. fed. T. II. p. 545.
b⁾ Alle Geſandte an den tuͤrkiſchen Kaiſer muͤſſen ein ſolches Schrei-
ben fuͤr den Großvezir mitbringen ehe ſie zur Audienz gelangen
koͤnnen.
c⁾ Craysgeſandte welche in Reichsſtaͤdten refidiren bringen zwar zu-
weilen ordentliche Beglaubigungsſchreiben, zuweilen aber bloße
Empfehlungsſchreiben mit. v. Ickstadt de legatorum in ciuitati-
bus immediatis ac liberis reſidentium priuilegiis et iuribus. Wuͤrzburg
1740. 4. und in deſſen opuſcula Th. II. S. 501.
§. 201.
Vollmachten.
Geſchaͤftsgeſandte muͤſſen auch mit einer Vollmacht
verſehn werden, aus welcher erhelle wieviel Gewalt ihnen
ertheilet worden. Der allgemeinen Bevollmaͤchtigung a)
muß, wenn ein Geſandter zu einem beſondren Geſchaͤft er-
nannt iſt, eine beſondere fuͤr dieſes Geſchaͤft ſo hinzugefuͤgt
werden, daß erhelle wie weit er daſſelbe beendigen koͤnne, ob
er das Recht einen andren an ſeiner Stelle zu ſetzen habe,
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