Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Sechstes Buch. V. schriftl. Verhandl. d. Völker. von ihm gefaßten Memoire zu überreichen. Letztere werdenzuw[ - 1 Zeichen fehlt]ilen ohne Unterschrift ausgefertiget. Davon sind die Instructionen zu unterscheiden welche ein Hof seinem Ge- sandten zuschickt, und die zuweilen zwar die Form eines P. M. oder Rescripts, gemeiniglich aber die eines Briefes des Staatssecretairs oder des Fürsten haben. Die Denkschreiben der Gesandten an den Hof bey a) Moser Staatsgramattik S. 69. §. 181. Uebrige Staatsschriften. Unter den Schriften die in noch engerem Sinn öffent- Siebentes
Sechstes Buch. V. ſchriftl. Verhandl. d. Voͤlker. von ihm gefaßten Memoire zu uͤberreichen. Letztere werdenzuw[ – 1 Zeichen fehlt]ilen ohne Unterſchrift ausgefertiget. Davon ſind die Inſtructionen zu unterſcheiden welche ein Hof ſeinem Ge- ſandten zuſchickt, und die zuweilen zwar die Form eines P. M. oder Reſcripts, gemeiniglich aber die eines Briefes des Staatsſecretairs oder des Fuͤrſten haben. Die Denkſchreiben der Geſandten an den Hof bey a) Moſer Staatsgramattik S. 69. §. 181. Uebrige Staatsſchriften. Unter den Schriften die in noch engerem Sinn oͤffent- Siebentes
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Sechstes Buch. V. ſchriftl. Verhandl. d. Voͤlker.
von ihm gefaßten Memoire zu uͤberreichen. Letztere werden
zuw_ilen ohne Unterſchrift ausgefertiget. Davon ſind die
Inſtructionen zu unterſcheiden welche ein Hof ſeinem Ge-
ſandten zuſchickt, und die zuweilen zwar die Form eines P.
M. oder Reſcripts, gemeiniglich aber die eines Briefes des
Staatsſecretairs oder des Fuͤrſten haben.
Die Denkſchreiben der Geſandten an den Hof bey
welchem ſie reſidiren, werden jetzt ſelten in Geſchaͤften en
forme de lettre ausgefertiget; am gewoͤhnlichſten ſind die
insbeſondere ſogenannte memoires, doch kommen auch die
Noten oft vor. Die Depechen welche der Geſandte an ſeinen
Hof einſchickt, haben mehrentheils die Form eines Briefes.
a⁾ Moſer Staatsgramattik S. 69.
§. 181.
Uebrige Staatsſchriften.
Unter den Schriften die in noch engerem Sinn oͤffent-
liche Staatsacten genannt werden, weil ſie fuͤr das ganze
Publicum beſtimmt ſind, haben einige zugleich den Styl
und die Form offener Briefe lettres patentes, wie z. B.
Vollmachten, Paͤſſe und einige Manifeſte, andere formam
libelli, wie Staatsvertraͤge, Ratificationen, Proteſtatio-
nen u. ſ. f. Die ausfuͤhrlicheren Voͤlkerrechts-Deductionen,
welche unter dem Nahmen Manifeſte, Anfuͤhrung der
Urſachen u. ſ. f. durch oͤffentlichen Druck bekannt gemacht
werden, ſind in Anſehung der Form keinen andren Vor-
ſchriften, als denen unterworfen, welche die Natur der Sache
auch bey Deductionen der Privatperſonen an die Hand giebt.
Siebentes
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