Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Sechstes Buch. Sechstes Buch. Von der Art wie die Angelegenheiten der Völker schriftlich verhandelt werden. §. 171. Verbindung mit dem Vorhergehenden. Auch in dem Völkerrecht lassen sich wie in anderen Zwei- Da freye Völker keinen höheren Richter auf der Welt §. 172. Verschiedene Arten der Verhandlungen. Gütliche Verhandlungen können entweder blos unmit- richter
Sechstes Buch. Sechstes Buch. Von der Art wie die Angelegenheiten der Voͤlker ſchriftlich verhandelt werden. §. 171. Verbindung mit dem Vorhergehenden. Auch in dem Voͤlkerrecht laſſen ſich wie in anderen Zwei- Da freye Voͤlker keinen hoͤheren Richter auf der Welt §. 172. Verſchiedene Arten der Verhandlungen. Guͤtliche Verhandlungen koͤnnen entweder blos unmit- richter
<TEI> <text> <body> <pb facs="#f0234" n="206"/> <fw place="top" type="header">Sechstes Buch.</fw><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Sechstes Buch</hi>.<lb/> Von der Art wie die Angelegenheiten der<lb/> Voͤlker ſchriftlich verhandelt werden.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>§. 171.<lb/><hi rendition="#fr">Verbindung mit dem Vorhergehenden</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">A</hi>uch in dem Voͤlkerrecht laſſen ſich wie in anderen Zwei-<lb/> gen der Rechtsgelehrſamkeit die Rechte ſelbſt von den Mitteln<lb/> unterſcheiden dieſe Rechte zu vertheidigen und zu verfolgen;<lb/> bey dieſen Mitteln aber treten wiederum außer den Grund-<lb/> ſaͤtzen des natuͤrlichen Rechts, manche auf Herkommen oder<lb/> Gewohnheit beruhende Beſtimmungen ein.</p><lb/> <p>Da freye Voͤlker keinen hoͤheren Richter auf der Welt<lb/> haben, vor dem ſie ihre Beſchwerden anbringen und von<lb/> welchem ſie die Entſcheidung ihrer Streitigkeiten erwarten<lb/> koͤnnten, ſo bleiben ihnen keine andere Mittel uͤbrig als der<lb/> Weg der guͤtlichen Verhandlung, oder, in deſſen Erman-<lb/> gelung die Selbſthuͤlfe.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 172.<lb/><hi rendition="#fr">Verſchiedene Arten der Verhandlungen</hi>.</head><lb/> <p>Guͤtliche Verhandlungen koͤnnen entweder blos unmit-<lb/> telbar zwiſchen den Voͤlkern angeſtellet werden, unter wel-<lb/> chen ein Streit entſtanden iſt, oder mit Zuziehung eines<lb/> dritten Volks das entweder 1) blos ſeine guten Dienſte<lb/> (<hi rendition="#aq">bons offices</hi>) verwendet um eine guͤtliche Auskunft zu be-<lb/> foͤrdern, oder 2) als Vermittler (<hi rendition="#aq">mediateur) <hi rendition="#i">a</hi></hi>) von bei-<lb/> den Theilen erwaͤhlet worden, um unpartheyiſche Vorſchlaͤge<lb/> zu einem Vergleich zu thun, die jedoch angenommen oder<lb/> verworfen werden koͤnnen, oder 3) als erwaͤhlter Schieds-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">richter</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [206/0234]
Sechstes Buch.
Sechstes Buch.
Von der Art wie die Angelegenheiten der
Voͤlker ſchriftlich verhandelt werden.
§. 171.
Verbindung mit dem Vorhergehenden.
Auch in dem Voͤlkerrecht laſſen ſich wie in anderen Zwei-
gen der Rechtsgelehrſamkeit die Rechte ſelbſt von den Mitteln
unterſcheiden dieſe Rechte zu vertheidigen und zu verfolgen;
bey dieſen Mitteln aber treten wiederum außer den Grund-
ſaͤtzen des natuͤrlichen Rechts, manche auf Herkommen oder
Gewohnheit beruhende Beſtimmungen ein.
Da freye Voͤlker keinen hoͤheren Richter auf der Welt
haben, vor dem ſie ihre Beſchwerden anbringen und von
welchem ſie die Entſcheidung ihrer Streitigkeiten erwarten
koͤnnten, ſo bleiben ihnen keine andere Mittel uͤbrig als der
Weg der guͤtlichen Verhandlung, oder, in deſſen Erman-
gelung die Selbſthuͤlfe.
§. 172.
Verſchiedene Arten der Verhandlungen.
Guͤtliche Verhandlungen koͤnnen entweder blos unmit-
telbar zwiſchen den Voͤlkern angeſtellet werden, unter wel-
chen ein Streit entſtanden iſt, oder mit Zuziehung eines
dritten Volks das entweder 1) blos ſeine guten Dienſte
(bons offices) verwendet um eine guͤtliche Auskunft zu be-
foͤrdern, oder 2) als Vermittler (mediateur) a) von bei-
den Theilen erwaͤhlet worden, um unpartheyiſche Vorſchlaͤge
zu einem Vergleich zu thun, die jedoch angenommen oder
verworfen werden koͤnnen, oder 3) als erwaͤhlter Schieds-
richter
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |