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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Viertes Buch. Viertes Hauptstück.
quorum nauibus praestanda sit reuerentia in dessen Quaest. iur. publ.
L. II. c.
21. zu merken. S. auch J. J. Moser Abhandl. von
dem Flaggen und Seegelstreichen
in dessen vermischten Ab-
handlungen aus dem Völkerrecht
n. 6. Sehr weitläuftig sind
J. C. v. Moser Abhandlungen von dem Seegelstreichen u.
Schiffsgruß nach den Grundsätzen und der Praxis der Völker

in dessen kleinen Schriften Th. IX. p. 287. Th. X. S. 218. Th.
XIII. S. I u. f. Aber aus bloßen Beyspielen lassen sich nicht
richtige Grundsätze in einem Punct fassen, wo oft der kleinste nicht
angemerkte Umstand die ganze Entscheidung verändert.
c) Fast alle Mächte grüßen mit ungleicher Zahl 3. 5. 7. bis 21. Nur
Schweden, grüßt, wenigstens mehrentheils mit einer gleichen Zahl.
d) Das abnehmen der Flagge pflegt nur in Seegefechten zu geschehn
und wird nebst dem Aufstecken einer weißen Flagge als ein Zeichen
angesehn, daß das Schiff sich ergeben wolle.
§. 155.
Seeceremoniel in unterworfenen Theilen des Meers.

Alle Seestaaten, sowohl Republiken als Monarchien
fordern daß alle fremde Schiffe, sie seyn Kriegs- oder Han-
dels- und jene Linienschiffe oder Fregatten, einzeln oder in
Escadren und Flotten 1) wenn sie unterhalb der Kanonen
einer Festung vorbey seegeln, oder ehe sie in den Hafen ein-
laufen, die Festung oder den Hafen sowohl mit Kanonenschüs-
sen als durch Flaggenstreichen begrüßen sollen, worauf die
Festung den Kriegsschiffen durch Kanonenschüsse (zuweilen
auch durch das Wehen eines Wimpels) dankt, die nach der
Zahl und Beschaffenheit dieser Kriegsschiffe Schuß um Schuß,
oder nach geendigtem Gruß in gleicher oder geringerer Zahl
abgefeuert werden. 2) Daß wenn sie ihren Kriegsschiffen
in ihrem Seegebiet begegnen, oder diese vor Anker liegend
finden, sie dieselben nicht nur durch Kanonenschüsse sondern
auch durch Flaggenstreichen begrüßen, ihnen aber nur durch
Kanonenschüsse gedankt werde. Allgemein sind diese beiden
Puncte zwar auch in Europa anerkannt a): allein 1) Großbri-
tannien und (bisher) nach dessen Muster Frankreich wollen

nicht
Viertes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.
quorum nauibus praeſtanda ſit reuerentia in deſſen Quaeſt. iur. publ.
L. II. c.
21. zu merken. S. auch J. J. Moſer Abhandl. von
dem Flaggen und Seegelſtreichen
in deſſen vermiſchten Ab-
handlungen aus dem Voͤlkerrecht
n. 6. Sehr weitlaͤuftig ſind
J. C. v. Moſer Abhandlungen von dem Seegelſtreichen u.
Schiffsgruß nach den Grundſaͤtzen und der Praxis der Voͤlker

in deſſen kleinen Schriften Th. IX. p. 287. Th. X. S. 218. Th.
XIII. S. I u. f. Aber aus bloßen Beyſpielen laſſen ſich nicht
richtige Grundſaͤtze in einem Punct faſſen, wo oft der kleinſte nicht
angemerkte Umſtand die ganze Entſcheidung veraͤndert.
c) Faſt alle Maͤchte gruͤßen mit ungleicher Zahl 3. 5. 7. bis 21. Nur
Schweden, gruͤßt, wenigſtens mehrentheils mit einer gleichen Zahl.
d) Das abnehmen der Flagge pflegt nur in Seegefechten zu geſchehn
und wird nebſt dem Aufſtecken einer weißen Flagge als ein Zeichen
angeſehn, daß das Schiff ſich ergeben wolle.
§. 155.
Seeceremoniel in unterworfenen Theilen des Meers.

Alle Seeſtaaten, ſowohl Republiken als Monarchien
fordern daß alle fremde Schiffe, ſie ſeyn Kriegs- oder Han-
dels- und jene Linienſchiffe oder Fregatten, einzeln oder in
Escadren und Flotten 1) wenn ſie unterhalb der Kanonen
einer Feſtung vorbey ſeegeln, oder ehe ſie in den Hafen ein-
laufen, die Feſtung oder den Hafen ſowohl mit Kanonenſchuͤſ-
ſen als durch Flaggenſtreichen begruͤßen ſollen, worauf die
Feſtung den Kriegsſchiffen durch Kanonenſchuͤſſe (zuweilen
auch durch das Wehen eines Wimpels) dankt, die nach der
Zahl und Beſchaffenheit dieſer Kriegsſchiffe Schuß um Schuß,
oder nach geendigtem Gruß in gleicher oder geringerer Zahl
abgefeuert werden. 2) Daß wenn ſie ihren Kriegsſchiffen
in ihrem Seegebiet begegnen, oder dieſe vor Anker liegend
finden, ſie dieſelben nicht nur durch Kanonenſchuͤſſe ſondern
auch durch Flaggenſtreichen begruͤßen, ihnen aber nur durch
Kanonenſchuͤſſe gedankt werde. Allgemein ſind dieſe beiden
Puncte zwar auch in Europa anerkannt a): allein 1) Großbri-
tannien und (bisher) nach deſſen Muſter Frankreich wollen

nicht
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[190/0218] Viertes Buch. Viertes Hauptſtuͤck. b⁾ quorum nauibus praeſtanda ſit reuerentia in deſſen Quaeſt. iur. publ. L. II. c. 21. zu merken. S. auch J. J. Moſer Abhandl. von dem Flaggen und Seegelſtreichen in deſſen vermiſchten Ab- handlungen aus dem Voͤlkerrecht n. 6. Sehr weitlaͤuftig ſind J. C. v. Moſer Abhandlungen von dem Seegelſtreichen u. Schiffsgruß nach den Grundſaͤtzen und der Praxis der Voͤlker in deſſen kleinen Schriften Th. IX. p. 287. Th. X. S. 218. Th. XIII. S. I u. f. Aber aus bloßen Beyſpielen laſſen ſich nicht richtige Grundſaͤtze in einem Punct faſſen, wo oft der kleinſte nicht angemerkte Umſtand die ganze Entſcheidung veraͤndert. c⁾ Faſt alle Maͤchte gruͤßen mit ungleicher Zahl 3. 5. 7. bis 21. Nur Schweden, gruͤßt, wenigſtens mehrentheils mit einer gleichen Zahl. d⁾ Das abnehmen der Flagge pflegt nur in Seegefechten zu geſchehn und wird nebſt dem Aufſtecken einer weißen Flagge als ein Zeichen angeſehn, daß das Schiff ſich ergeben wolle. §. 155. Seeceremoniel in unterworfenen Theilen des Meers. Alle Seeſtaaten, ſowohl Republiken als Monarchien fordern daß alle fremde Schiffe, ſie ſeyn Kriegs- oder Han- dels- und jene Linienſchiffe oder Fregatten, einzeln oder in Escadren und Flotten 1) wenn ſie unterhalb der Kanonen einer Feſtung vorbey ſeegeln, oder ehe ſie in den Hafen ein- laufen, die Feſtung oder den Hafen ſowohl mit Kanonenſchuͤſ- ſen als durch Flaggenſtreichen begruͤßen ſollen, worauf die Feſtung den Kriegsſchiffen durch Kanonenſchuͤſſe (zuweilen auch durch das Wehen eines Wimpels) dankt, die nach der Zahl und Beſchaffenheit dieſer Kriegsſchiffe Schuß um Schuß, oder nach geendigtem Gruß in gleicher oder geringerer Zahl abgefeuert werden. 2) Daß wenn ſie ihren Kriegsſchiffen in ihrem Seegebiet begegnen, oder dieſe vor Anker liegend finden, ſie dieſelben nicht nur durch Kanonenſchuͤſſe ſondern auch durch Flaggenſtreichen begruͤßen, ihnen aber nur durch Kanonenſchuͤſſe gedankt werde. Allgemein ſind dieſe beiden Puncte zwar auch in Europa anerkannt a): allein 1) Großbri- tannien und (bisher) nach deſſen Muſter Frankreich wollen nicht

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/218>, abgerufen am 21.11.2024.