Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Viertes Buch. Viertes Hauptstück. quorum nauibus praestanda sit reuerentia in dessen Quaest. iur. publ.L. II. c. 21. zu merken. S. auch J. J. Moser Abhandl. von dem Flaggen und Seegelstreichen in dessen vermischten Ab- handlungen aus dem Völkerrecht n. 6. Sehr weitläuftig sind J. C. v. Moser Abhandlungen von dem Seegelstreichen u. Schiffsgruß nach den Grundsätzen und der Praxis der Völker in dessen kleinen Schriften Th. IX. p. 287. Th. X. S. 218. Th. XIII. S. I u. f. Aber aus bloßen Beyspielen lassen sich nicht richtige Grundsätze in einem Punct fassen, wo oft der kleinste nicht angemerkte Umstand die ganze Entscheidung verändert. c) Fast alle Mächte grüßen mit ungleicher Zahl 3. 5. 7. bis 21. Nur Schweden, grüßt, wenigstens mehrentheils mit einer gleichen Zahl. d) Das abnehmen der Flagge pflegt nur in Seegefechten zu geschehn und wird nebst dem Aufstecken einer weißen Flagge als ein Zeichen angesehn, daß das Schiff sich ergeben wolle. §. 155. Seeceremoniel in unterworfenen Theilen des Meers. Alle Seestaaten, sowohl Republiken als Monarchien nicht
Viertes Buch. Viertes Hauptſtuͤck. quorum nauibus praeſtanda ſit reuerentia in deſſen Quaeſt. iur. publ.L. II. c. 21. zu merken. S. auch J. J. Moſer Abhandl. von dem Flaggen und Seegelſtreichen in deſſen vermiſchten Ab- handlungen aus dem Voͤlkerrecht n. 6. Sehr weitlaͤuftig ſind J. C. v. Moſer Abhandlungen von dem Seegelſtreichen u. Schiffsgruß nach den Grundſaͤtzen und der Praxis der Voͤlker in deſſen kleinen Schriften Th. IX. p. 287. Th. X. S. 218. Th. XIII. S. I u. f. Aber aus bloßen Beyſpielen laſſen ſich nicht richtige Grundſaͤtze in einem Punct faſſen, wo oft der kleinſte nicht angemerkte Umſtand die ganze Entſcheidung veraͤndert. c) Faſt alle Maͤchte gruͤßen mit ungleicher Zahl 3. 5. 7. bis 21. Nur Schweden, gruͤßt, wenigſtens mehrentheils mit einer gleichen Zahl. d) Das abnehmen der Flagge pflegt nur in Seegefechten zu geſchehn und wird nebſt dem Aufſtecken einer weißen Flagge als ein Zeichen angeſehn, daß das Schiff ſich ergeben wolle. §. 155. Seeceremoniel in unterworfenen Theilen des Meers. Alle Seeſtaaten, ſowohl Republiken als Monarchien nicht
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Viertes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.
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quorum nauibus praeſtanda ſit reuerentia in deſſen Quaeſt. iur. publ.
L. II. c. 21. zu merken. S. auch J. J. Moſer Abhandl. von
dem Flaggen und Seegelſtreichen in deſſen vermiſchten Ab-
handlungen aus dem Voͤlkerrecht n. 6. Sehr weitlaͤuftig ſind
J. C. v. Moſer Abhandlungen von dem Seegelſtreichen u.
Schiffsgruß nach den Grundſaͤtzen und der Praxis der Voͤlker
in deſſen kleinen Schriften Th. IX. p. 287. Th. X. S. 218. Th.
XIII. S. I u. f. Aber aus bloßen Beyſpielen laſſen ſich nicht
richtige Grundſaͤtze in einem Punct faſſen, wo oft der kleinſte nicht
angemerkte Umſtand die ganze Entſcheidung veraͤndert.
c⁾ Faſt alle Maͤchte gruͤßen mit ungleicher Zahl 3. 5. 7. bis 21. Nur
Schweden, gruͤßt, wenigſtens mehrentheils mit einer gleichen Zahl.
d⁾ Das abnehmen der Flagge pflegt nur in Seegefechten zu geſchehn
und wird nebſt dem Aufſtecken einer weißen Flagge als ein Zeichen
angeſehn, daß das Schiff ſich ergeben wolle.
§. 155.
Seeceremoniel in unterworfenen Theilen des Meers.
Alle Seeſtaaten, ſowohl Republiken als Monarchien
fordern daß alle fremde Schiffe, ſie ſeyn Kriegs- oder Han-
dels- und jene Linienſchiffe oder Fregatten, einzeln oder in
Escadren und Flotten 1) wenn ſie unterhalb der Kanonen
einer Feſtung vorbey ſeegeln, oder ehe ſie in den Hafen ein-
laufen, die Feſtung oder den Hafen ſowohl mit Kanonenſchuͤſ-
ſen als durch Flaggenſtreichen begruͤßen ſollen, worauf die
Feſtung den Kriegsſchiffen durch Kanonenſchuͤſſe (zuweilen
auch durch das Wehen eines Wimpels) dankt, die nach der
Zahl und Beſchaffenheit dieſer Kriegsſchiffe Schuß um Schuß,
oder nach geendigtem Gruß in gleicher oder geringerer Zahl
abgefeuert werden. 2) Daß wenn ſie ihren Kriegsſchiffen
in ihrem Seegebiet begegnen, oder dieſe vor Anker liegend
finden, ſie dieſelben nicht nur durch Kanonenſchuͤſſe ſondern
auch durch Flaggenſtreichen begruͤßen, ihnen aber nur durch
Kanonenſchuͤſſe gedankt werde. Allgemein ſind dieſe beiden
Puncte zwar auch in Europa anerkannt a): allein 1) Großbri-
tannien und (bisher) nach deſſen Muſter Frankreich wollen
nicht
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